JudikaturVwGH

Ra 2022/07/0052 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. März 2023

Insoweit in der Zulässigkeitsbegründung pauschal auf die Lärmschutz-RL - ohne eine Bestimmung dieser Richtlinie zu nennen - verwiesen wird, verkennt der Revisionswerber, dass die Lärmschutz-RL nicht im WRG 1959 umgesetzt wurde und demnach keinen Prüfgegenstand des Bewilligungsverfahrens nach dem WRG 1959 bildet (vgl. VwGH 1.9.2022, Ra 2022/03/0168, 0169). Mangels Bezugnahme auf eine Bestimmung der Lärmschutz-RL unterlässt es der Revisionswerber auch aufzuzeigen, dass und gegebenenfalls welche Bestimmungen der Lärmschutz-RL im gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren unmittelbar anwendbar wären.

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