JudikaturVwGH

Ra 2019/10/0081 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2020

Mit den §§ 17, 18 und 19 Stmk NatSchG 2017 hat der Landesgesetzgeber unzweifelhaft Umweltrecht der Union, nämlich die FFH-RL und die Vogelschutz-Richtlinie, umgesetzt (vgl. auch § 42 Stmk NatSchG 2017). Angesichts dessen kann der revisionswerbenden Umweltorganisation nicht entgegen getreten werden, wenn sie in dieser Beurteilung durch die belangte Behörde eine inzidente Anwendung des (Unions-)Artenschutzrechtes erblickt (vgl. VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010). Daraus ergibt sich, dass das VwG ihre Beschwerdelegitimation nicht mit der Begründung der mangelnden Anwendbarkeit der Aarhus-Konvention auf den vorliegenden Fall verneinen hätte dürfen (vgl. VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010; VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055).

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