Ra 2019/04/0021 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach dem insoweit klaren Wortlaut ist mit "handelsüblichen verschlossenen Gefäßen" in § 111 Abs. 2 Z 3 GewO 1994 ausschließlich Flaschen- und Dosenbier gemeint. Andere alkoholische Getränke (zB gezapftes Bier, Wein, Schnaps) dürfen somit nicht ausgeschenkt werden.