Das für Europaschutzgebiete geltende Instrument der Naturverträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie wurde in § 10 NÖ NSchG 2000 umgesetzt. Die in dieser Bestimmung getroffenen Rechtsvorschriften sind somit unzweifelhaft aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangen (vgl. etwa auch VwGH 16.2.2021, Ra 2019/10/0148). Die Beachtung derartiger Rechtsvorschriften muss von einer anerkannten Umweltorganisation in einem naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren, in welchem die belangte Behörde die naturschutzbehördliche Bewilligung materiell-rechtlich ausschließlich auf §§ 7 und 8 Abs. 3 und 4 NÖ NSchG 2000 stützte und so erkennbar eine Bewilligungspflicht nach § 10 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 verneinte, geltend gemacht werden können, dies umso mehr, als § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 lediglich dem Projektwerber und der NÖ Umweltanwaltschaft ein Antragsrecht zuerkennt.
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