Ra 2018/19/0147 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Gerade in Fällen besonderer Dringlichkeit ist das Fehlen, bzw. die Unzulänglichkeit eines Kontrollsystems, insbesondere ob zur Postaufgabe vorgesehene Sendungen tatsächlich zur Post gegeben und versendet wurden, nicht mehr als minderer Grad des Versehens zu werten (vgl. VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0001, mwN). Dies gilt gleichermaßen für die fristgebundene Abfertigung von Schriftstücken im elektronischen Rechtsverkehr (VwGH 22.2.2017, Ra 2016/17/0296).