Es folgt aus dem unzweideutigen Wortlaut der Bestimmung des § 12 Abs. 6 LDG 1984, dass eine rückwirkende Ruhestandsversetzung mit einem Wirksamkeitsbeginn vor der Rechtskraft des angefochtenen Bescheids nicht möglich ist. Die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand an einem vor der Rechtskraft des Bescheids liegenden Tag wird durch § 12 Abs. 6 LDG 1984 nämlich deshalb eindeutig ausgeschlossen, weil darin neben der Rechtskraft des Bescheids als einziger weiterer möglicher Termin ein im Bescheid selbst festgesetzter späterer Tag ausdrücklich genannt wird (vgl. VwGH 16.3.2005, 2004/12/0223; VwGH 25.8.2010, 2010/12/0088). An dieser Rechtslage änderte sich auch durch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz nichts. So normiert etwa § 12 Abs. 7 LDG 1984 seither, dass die Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung durch eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde hinausgeschoben wird. Weist nun das VwG die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheids übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Ein solches Erkenntnis tritt - wie jede andere Entscheidung des VwG, welche die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war - an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheids (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0106). Am normativen Gehalt des angefochtenen Erkenntnisses, nämlich einer rückwirkenden Ruhestandsversetzung der Beamtin, ändert auch der Umstand nichts, dass die Aktivbezüge erst nach seiner Erlassung faktisch eingestellt wurden (vgl. VwGH 25.8.2010, 2010/12/0088).
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