In einer Rechtsanwaltskanzlei sind Kontrollen (etwa anhand der Aufgabescheine rekommandierter Sendungen) vorzusehen, ob zur Postaufgabe bestimmte Sendungen auch tatsächlich zur Post gegeben und versendet wurden. Die ausdrückliche Anweisung gegenüber den stets zuverlässigen Kanzleimitarbeitern, einen Schriftsatz noch am selben Tag rekommandiert aufzugeben, genügt nicht (vgl. VwGH 26.2.2004, 2003/15/0145). Das Fehlen eines diesbezüglichen Kontrollsystems ist gerade in Fällen besonderer Dringlichkeit nicht als minderer Grad des Versehens zu werten (vgl. VwGH 29.5.2015, Ra 2015/08/0013; 18.9.2017, Ra 2017/11/0234).
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