Auch ein erst am letzten Tag der Frist eingetretenes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis kann das Recht auf Wiedereinsetzung begründen, weil der Partei die Rechtsmittelfrist uneingeschränkt bis zum letzten Augenblick zur Verfügung steht (vgl. VwGH 30.4.2013, 2012/05/0090 und 0091, mwN). Das Ausnutzen der Frist kann somit nicht als ein die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden gewertet werden.
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