Die Frage, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Fristversäumung geführt hat oder ob der Wiedereinsetzungsgrund iSd § 46 VwGG ausreichend bescheinigt wurde, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn die Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. B 23. März 2016, Ra 2016/02/0049; B 25. November 2015, Ra 2015/06/0113; B 8. Juni 2015, Ra 2015/08/0005).
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