JudikaturVwGH

Ro 2021/08/0005 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
16. Februar 2022

§ 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG 1977 knüpft die Rückforderung daran, dass sich aufgrund eines "nachträglich vorgelegten" Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Gegenüber den Rückforderungstatbeständen des ersten Satzes ist die Rückforderung nach dem dritten Satz des § 25 Abs. 1 AlVG 1977 dadurch erleichtert, dass der Empfänger der Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten ist, ob ihn ein Verschulden (am unberechtigten Empfang) trifft (vgl. VwGH 7.8.2017, Ra 2016/08/0140, mwN)

Rückverweise