Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Cede und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, über die Revision des Arbeitsmarktservice Traun in 4050 Traun, Madlschenterweg 11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Jänner 2024, L503 2283956 1/7E, betreffend Berichtigung der Bemessung der Notstandshilfe (mitbeteiligte Partei: Mag. B S, vertreten durch Mag. a Dr. in Jasmine Senk, Rechtsanwältin in 4020 Linz, Marienstraße 13), zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
1 Der Mitbeteiligte bezog seit dem 2. Februar 2019 Arbeitslosengeld und seit dem 2. November 2019 Notstandshilfe. Über den Arbeitslosengeldanspruch wurde er mit Leistungsmitteilungen vom 29. Jänner und 6. Februar 2019, über den Notstandshilfeanspruch mit Leistungsmitteilungen vom 15. Oktober 2019, 21. Oktober 2020, 12. Oktober 2021 und 24. Oktober 2022 informiert. Mit Schreiben an die revisionswerbende regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vom 6. Februar 2023 ersuchte der Mitbeteiligte um „nachvollziehbare Berechnung“ des Arbeitslosengeld- und Notstandshilfetagsatzes. Mit Schreiben vom 7. Februar 2023 übermittelte das AMS ein Berechnungsblatt und erläuterte die aus seiner Sicht maßgebliche Höchstbemessungsgrundlage. Mit Eingabe vom 22. Februar 2023 ersuchte der Mitbeteiligte um die Ausstellung eines Bescheides für den „Leistungsanspruch Arbeitslosengeld“ und den „Leistungsanspruch Notstandshilfe“.
2 Mit Bescheid vom 23. Februar 2023 wies das AMS den „Antrag auf Ausstellung eines Bescheides über die Bemessung der Notstandshilfe ab 29.10.2022“ gemäß § 47 Abs. 1 AlVG iVm § 68 Abs. 1 AVG zurück. Dies wurde damit begründet, dass bezüglich des am 23. Oktober 2022 für den Zeitraum ab 29. Oktober 2022 geltend gemachten Notstandshilfeanspruchs am 24. Oktober 2022 die Leistungsmitteilung über den zuerkannten Anspruch ergangen sei. Da der Mitbeteiligte erst mit 22. Februar 2023 die Ausstellung eines Bemessungsbescheides über die zuerkannte Höhe der Notstandshilfe begehrt habe, sei die in § 47 AlVG angeführte Frist (für die Beantragung eines Bescheides) bereits abgelaufen.
3 Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung und Stellung eines Vorlageantrags statt. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Antrag des Mitbeteiligten vom 22. Februar 2023 auf die rückwirkende Berichtigung der Bemessung seines Leistungsanspruchs (unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.9.2022, Ra 2018/08/0197, betreffend die Ermittlung der Höchstbemessungsgrundlage) abgezielt habe. Die Bemessung sei vor dem Hintergrund des genannten Erkenntnisses jedenfalls fehlerhaft im Sinn des § 24 Abs. 2 AlVG gewesen. Sie sei daher einer Berichtigung zugänglich gewesen, beschränkt sei dies nur durch die in § 24 Abs. 2 AlVG vorgesehenen Fristen. Die Bestandskraft einer Mitteilung nach § 47 Abs. 1 AlVG stehe dem nicht entgegen. Vielmehr sei es geradezu Wesenszug des § 24 AlVG, dass er die rückwirkende Korrektur einer zuerkannten Leistung von Arbeitslosengeld (oder Notstandshilfe) ohne Bindung an die strengen Voraussetzungen des § 69 AVG ermögliche. § 24 Abs. 2 AlVG gehe insoweit dem § 47 Abs. 1 vierter Satz AlVG vor. Es treffe entgegen der Ansicht des AMS auch nicht zu, dass die Leistungsmitteilung über die Höhe des Arbeitslosengelds vom 29. Jänner 2019 eine Berichtigung der darauf aufbauenden Notstandshilfe ausschließe. Zusammenfassend habe der Mitbeteiligte Anspruch auf Berichtigung der Bemessung der Notstandshilfe rückwirkend für drei Jahre gerechnet ab Antragstellung. Der zurückweisende Bescheid des AMS sei daher ersatzlos aufzuheben gewesen.
4 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Über die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Amtsrevision hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
6 Das AMS macht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG geltend, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehle, ob vom Leistungsbezieher eine Nachzahlung begehrt werden könne, wenn die Frist des § 47 Abs. 1 vierter Satz AlVG bereits abgelaufen sei.
7 Die Revision ist zulässig, weil der Verwaltungsgerichtshof zu der genannten Frage noch nicht explizit Stellung genommen hat und die Rechtslage auch angesichts von in der Literatur vertretenen Meinungen (vgl. insbesondere Sdoutz in Sdoutz/Zechner, AlVG 22. Lfg. § 47 Rz 811) nicht ausreichend klar erscheint. Sie ist aber nicht berechtigt.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass § 24 Abs. 1 und 2 AlVG es erlaubt, in die Bestandskraft von Mitteilungen gemäß § 47 Abs. 1 AlVG und selbst von rechtskräftigen Bescheiden einzugreifen (vgl. etwa VwGH 19.1.2011, 2007/08/0181, sowie das auch vom Bundesverwaltungsgericht zitierte, schon zur neuen Rechtslage ergangene Erkenntnis VwGH 16.2.2022, Ro 2021/08/0005). Wie das Bundesverwaltungsgericht richtig ausgeführt hat, zielt § 24 AlVG gerade darauf ab, einen Eingriff in die Bestandskraft rechtskräftiger Erledigungen zu ermöglichen. Weder ein rechtskräftiger Bescheid noch eine Mitteilung, hinsichtlich deren die dreimonatige Frist nach § 47 Abs. 1 vierter Satz AlVG abgelaufen ist, hindert daher eine Neubemessung oder Berichtigung.
9 Dabei macht es keinen Unterschied, ob dies auf Antrag oder von Amts wegen erfolgt. Die vom AMS vertretene Auffassung, dass sich die Frist des § 47 Abs. 1 vierter Satz AlVG nur „an die bezugsberechtigte Person“ wende und die daraus abzuleitende Bestandskraft der Mitteilungen nicht für das AMS gelte, verkennt die Bedeutung sowohl des § 47 Abs. 1 AlVG als auch des § 24 Abs. 1 und 2 AlVG. Dass die Mitteilung nach § 47 Abs. 1 AlVG eine „entschiedene Sache“ begründet, muss im Sinne der Bedeutung der materiellen Rechtskraft jedenfalls auch für das AMS als Behörde gelten (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2023/08/0016). Das beschränkt aber nicht die durch § 24 Abs. 1 und 2 AlVG eröffneten Möglichkeiten zu Eingriffen in die daraus abzuleitende Bestandskraft der Mitteilungen ebenso wie in die Bestandskraft von Bescheiden , die gleichermaßen zugunsten und zulasten der Bezugsberechtigten erfolgen können. Eine Beschränkung ergibt sich wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls richtig ausgeführt hat nur aus den Fristen des § 24 Abs. 2 AlVG und soweit es um Nachzahlungen auf Basis der Berichtigung geht des § 25 Abs. 6 AlVG.
10 Dass damit dem § 47 Abs. 1 vierter Satz AlVG „ein Anwendungsbereich gänzlich abgesprochen“ wird, trifft entgegen dem Vorbringen des AMS nicht zu, da sich die Bestandskraft von Erledigungen nicht im Verhindern der Berichtigung von zuerkannten Ansprüchen erschöpft; die Auslegung des AMS würde allerdings umgekehrt bedeuten, dass § 24 Abs. 2 vierter Satz AlVG keinen Anwendungsbereich mehr hätte.
11 Die Bestandskraft der Mitteilung nach § 47 Abs. 1 AlVG stand daher dem Berichtigungsantrag des Mitbeteiligten nach § 24 Abs. 2 AlVG nicht entgegen (dass der Antrag so zu deuten war, wird auch vom AMS nicht in Abrede gestellt). Das AMS hätte den Antrag somit nicht zurückweisen dürfen, sondern inhaltlich darüber absprechen müssen.
12 Ob der Antrag berechtigt ist, war nicht Gegenstand des mit dem angefochtenen Erkenntnis abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens, sondern wird vom AMS im Zuge des fortzusetzenden Verfahrens über den Antrag zu klären sein. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Berechtigung des Antrags sind vor diesem Hintergrund nur ein obiter dictum und weder für den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses tragend noch für das AMS bindend. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die vom AMS in der Revision dazu vertretene Ansicht, wonach die Bemessung des Arbeitslosengeldes für die Bemessung der darauf aufbauenden Notstandshilfe bindend gewesen sei, richtig ist. Die Höhe der Notstandshilfe ergibt sich gemäß § 36 Abs. 1 AlVG aus einem Prozentsatz des „jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes“ (Grundbetrag und allfälliger Ergänzungsbetrag). Damit wird an den vorangegangenen Arbeitslosengeldanspruch angeknüpft (vgl. den vom AMS in der Revision zitierten Beschluss VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0046). Ist die Bemessung dieses Arbeitslosengeldanspruchs keiner Berichtigung mehr zugänglich, weil wie im vorliegenden Fall die dreijährige Frist des § 24 Abs. 2 AlVG abgelaufen ist, so ist der in der (nach § 47 Abs. 1 vierter Satz AlVG bestandskräftigen) Mitteilung über den Arbeitslosengeldanspruch festgelegte Grundbetrag und allfällige Ergänzungsbetrag für die Bemessung der Notstandshilfe bindend und dieser zugrunde zu legen.
13 Dessen ungeachtet erweist sich die Revision nach dem oben Gesagten als unbegründet. Sie war daher, da sich dies schon aus ihrem Inhalt erkennen ließ, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
Wien, am 14. Mai 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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