Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Stadtgemeinde Klosterneuburg, vertreten durch die ONZ Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2025, Zl. W138 2297012 1/19E, betreffend Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung als UVP Behörde; mitbeteiligte Partei: K GmbH, vertreten durch Mag. Martin Stärker, Rechtsanwalt in Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird zurückgewiesen.
1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Stadtgemeinde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juni 2024, mit dem gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP G 2000) festgestellt worden war, dass das Vorhaben der mitbeteiligten Partei der Errichtung und des Betriebes einer Bodenaushubdeponie auf näher genannten Grundstücken der KG W. nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliege, abgewiesen.
2 Die revisionswerbende Stadtgemeinde erhob gegen dieses Erkenntnis außerordentliche Revision und beantragte in einem ergänzenden Schriftsatz vom 19. Dezember 2025, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3Sie begründete den Antrag mit dem Vorbringen, der mitbeteiligten Partei sei mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 8. April 2025 nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Bodenaushubdeponie erteilt worden. Die dagegen von der Antragstellerin erhobene Beschwerde sei mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 2. Dezember 2025 zurückgewiesen worden. Diese Genehmigung nach dem AWG 2002 bewirke mit den bewilligten Rodungen die unmittelbare Gefahr, dass jederzeit mit Eingriffen in die Natur und Landschaft begonnen werden könne. Die mit dem vorliegenden Antrag angestrebte aufschiebende Wirkung bestehe darin, dass das Recht aus der materiengesetzlichen Genehmigung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Feststellungsverfahren nach dem UVP G 2000 nicht in Anspruch genommen werden dürfe.
4Zu dem nach ihrem Vorbringen drohenden unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG führte die Antragstellerin aus, im Fall der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre die mitbeteiligte Partei berechtigt, die in Rede stehenden Rodungen im Gemeindegebiet der Revisionswerberin vorzunehmen. Damit seien schwerwiegende Eingriffe in die Natur und Landschaft verbunden, wobei die Projektgrundstücke nach den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen in einem Landschaftsschutzgebiet, in einem FFH Gebiet und in einem Vogelschutzgebiet lägen. Nach Vornahme der Rodungen könne der vorherige Zustand tatsächlich in einem Zeitraum von mehreren Jahrzehnten nicht mehr wiederhergestellt werden.
5 Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei sprachen sich in ihren Stellungnahmen mit jeweils näherer Begründung gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
6Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Vollzugstauglichkeit eines Feststellungsbescheides nach dem UVP G 2000 grundsätzlich bejaht und dies im Fall der Feststellung der UVP Pflicht mit der in § 3 Abs. 6 UVP G 2000 geregelten Sperrwirkung und der Nichtigerklärung von entgegen dem UVPG 2000 erteilten Genehmigungen begründet (vgl. etwa VwGH 13.1.2025, Ra 2024/04/0428 bis 0431, mwN).
8Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos bekämpften Bescheid wurde hingegen festgestellt, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben der Errichtung und des Betriebes einer Bodenaushubdeponie der Verpflichtung zur Durchführung einer UVP nicht unterliegt. Eine Änderung des zuvor bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Status quo erfolgt durch diesen Bescheid nicht. Die Zuständigkeit zur Erteilung der Genehmigung(en) für die dafür erforderlichen Arbeiten ändert sich nicht, es bleiben weiterhin die Materienbehörden zuständig. Der angefochtene Bescheid bewirkt keine Änderung des bei seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes. Mit Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung würde eine Sperrwirkung erreicht werden, die ohne Erlassung des angefochtenen Bescheides gar nicht bestanden hätte (vgl. dazu VwGH 23.2.2016, Ra 2016/04/0027; 12.2.2019, Ra 2019/05/0013; 13.1.2025, Ra 2024/04/0428 bis 0431, jeweils mwN).
9Die von der Antragstellerin ins Treffen geführten nachteiligen Eingriffe in die Natur und Landschaft können erst durch die Realisierung des Vorhabens, somit erst auf der Grundlage der entsprechenden materienrechtlichen Bewilligungen erfolgen. Im hier gegenständlichen Verfahren vermögen diese Umstände die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedoch nicht zu begründen (vgl. VwGH 12.2.2019, Ra 2019/05/0013; 26.9.2019, Ra 2019/04/0115, jeweils mwN).
10 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
11Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz ist unzulässig, weil für Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in den §§ 47 bis 56 VwGG kein Aufwandersatz vorgesehen ist, sodass gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr im Provisorialverfahren erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. VwGH 18.3.2025, Ra 2015/04/0013; 28.10.2025, Ra 2025/06/0256, jeweils mwN).
Wien, am 11. Februar 2026
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