Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dipl. Ing. Dr. H S, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Wien, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 30. Juni 2025, KLVwG 374/11/2024, betreffend eine baurechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Gemeinde Feld am See; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), erhobenen Revisiondie aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
Der Antrag der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) der Beschwerde des Revisionswerbers insofern Folge, als es den Spruch des Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde F. dahingehend änderte, dass dem Revisionswerber aufgetragen wurde, bei dem auf einem näher genannten Grundstück errichteten Badehaus den rechtmäßigen Zustand dadurch herzustellen, dass die konsenswidrige und widmungswidrige Verwendung des Badehauses für das Kochen unterlassen werde.
2 Der Revisionswerber verband die dagegen erhobene Revision mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dazu führte er zusammengefasst aus, die Nichtverwendung der Küche verursachten einen unverhältnismäßigen Nachteil durch einen Stilllegungs- und Wartungsaufwand, ein hygienisches Problem, eine unverhältnismäßige Nutzungseinschränkung sowie einen irreversiblen Eingriff in die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Immobilie in Gestalt eines Wertverfalls. Zwingende öffentliche Interessen stünden im vorliegenden Fall nicht auf dem Spiel.
3 Die belangte Behörde sprach sich in ihrer Stellungnahme gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
4Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Dabei hat der Revisionswerber unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils daher die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Auslagen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. etwa VwGH 5.12.2013, AW 2013/07/0064, mwN).
5 Bereits am Fehlen solcher konkreter Angaben scheitert der vorliegende Antrag.
6 Darauf, ob zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Bescheides entgegenstehen, war daher nicht näher einzugehen.
7 Dem Antrag war daher kein Erfolg beschieden.
8Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz ist unzulässig, weil für Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in den §§ 47 bis 56 VwGG kein Aufwandersatz vorgesehen ist, sodass gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr im Provisorialverfahren erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. VwGH 29.6.2020, , mwN).
Wien, am 28. Oktober 2025
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