Nichtstattgebung - Umweltverträglichkeitsprüfung - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung, mit dem festgestellt worden war, dass näher genannte Abbauvorhaben der mitbeteiligten Partei nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, erhobene Beschwerde ab. Im Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde ausgeführt, dass dieser Feststellungsbescheid einer aufschiebenden Wirkung zugänglich sei, weil er für nachfolgende Verwaltungsverfahren Bindungswirkung entfalte. Jene Behörden, die für die Erteilung von Genehmigungen für dieses Vorhaben zuständig wären, wenn keine UVP durchzuführen wäre, könnten davon ausgehen, dass sie für die Erteilung dieser Genehmigungen zuständig seien. Durch den Gebrauch der solcherart erteilten Bewilligungen würden Eingriffe in Natur und Landschaft getätigt, die nach einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Ein unverhältnismäßiger, der Antragstellerin drohender Nachteil ist im vorliegenden Fall weder auf Grund des Antragsvorbringens (die angeführten öffentlichen Interessen sind von den zuständigen Genehmigungsbehörden in den materiengesetzlichen Verfahren wahrzunehmen) noch auf Grund des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, dessen Rechtmäßigkeit in dem die aufschiebende Wirkung betreffenden Verfahren nicht zu prüfen ist, zu ersehen, sodass aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht gegeben sind.
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