Nichtstattgebung - baurechtliche Angelegenheit - Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz ist unzulässig, weil für Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in den §§ 47 bis 56 VwGG kein Aufwandersatz vorgesehen ist, sodass gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr im Provisorialverfahren erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. VwGH 29.6.2020, Ra 2020/06/0116, mwN).
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