Die von den revisionswerbenden Parteien ins Treffen geführten nachteiligen Umwelteingriffe können erst durch die Realisierung des Vorhabens, somit gegebenenfalls erst auf der Grundlage der entsprechenden materienrechtlichen Bewilligungen erfolgen. Inwiefern für die revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil mit der Durchführung materienrechtlicher Bewilligungsverfahren für das gegenständliche Projektverbunden sein sollte, ist nicht ersichtlich (vgl. VwGH 26.9.2019, Ra 2019/04/0115, mwN).
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