JudikaturVwGH

Ra 2019/04/0115 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
26. September 2019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der I, vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts

vom 21. August 2019, Zl. W104 2217179-1/33E, betreffend UVP-Feststellungsverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. August 2019 wurde die Beschwerde u.a. der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 6. März 2019 - mit welchem festgestellt wurde, dass für ein näher spezifiziertes Vorhaben (eine zu errichtende 110kV-Doppelleitung) keine Umweltverträglichkeitsprüfun g durchzuführen sei - abgewiesen.

2 Mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Antrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass das geplante Vorhaben einen massiven Eingriff in die Umwelt darstelle, weil vor allem mit nachhaltigen gravierend schädlichen Eingriffen in die betroffenen Waldgebiete sowie in das Natura 2000 Gebiet zu rechnen sei. Die Projektverwirklichung würde irreversible Veränderungen mit sich bringen, weil es zu einer Zerstörung der Waldkultur und einem nicht mit der Umwelt verträglichen Projekt kommen würde. Bis zu einem allenfalls sogar exekutiven Abbruch der dann konsenswidrig errichteten Masten könnten Jahre vergehen und wären die Eigentumsflächen der Revisionswerberin, die Waldkultur und die Natur unzumutbar beeinträchtigt. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, seien nicht erkennbar. Vielmehr bestehe ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Natur und dem Schutz der Umwelt. 3 Die Revisionswerberin weist im Hinblick auf bzw. unter wörtlicher Zitierung des Beschlusses VwGH 13.2.2019, Ra 2019/05/0002, auch darauf hin, dass sie es "nicht in der Hand habe, selbst tätig zu werden und den Abbruch (der dann errichteten Freileitung) auch durchzusetzen". Solange sie im Falle ihres Obsiegens nicht die Möglichkeit habe, einen Vollstreckungstitel zu erwirken, den sie dann nach § 1a Abs. 2 VVG auch vollstrecken lassen könne, erscheine "die faktische Effizienz der Revision vor dem Hintergrund der Neuregelung des § 1a Abs. 2 VVG nicht in ausreichendem Maß gesichert".

4 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 Im gegenständlichen Verfahren geht es (lediglich) um die Frage, ob für das geplante Vorhaben der mitbeteiligten Partei eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist (was die Behörde und sodann das Verwaltungsgericht jeweils verneinten). Die von der Revisionswerberin geltend gemachten nachteiligen Eingriffe durch die Realisierung des Vorhabens in die Umwelt könnten also gegebenenfalls erst auf der Grundlage der entsprechenden materienrechtlichen Bewilligungen erfolgen. Im hier gegenständlichen Verfahren sind diese Umstände aber nicht von Bedeutung (vgl. etwa VwGH 6.6.2018, Ra 2018/05/0061, mwN). 6 Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben sein sollte, wenn materienrechtliche Bewilligungsverfahren für das gegenständliche Projekt durchgeführt werden (vgl. wiederum VwGH 6.6.2018, Ra 2018/05/0061, mwN).

7 Der Verweis der Revisionswerberin auf den hg. Beschluss VwGH 13.2.2019, Ra 2019/05/0002, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben nach der Bauordnung für Wien, in welchem die aufschiebende Wirkung vom Verwaltungsgerichtshof zuerkannt wurde, verfängt vor diesem Hintergrund bzw. mangels Vergleichbarkeit der zugrundeliegenden Verfahren nicht.

8 Im Ergebnis ist es der Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen nicht gelungen, einen unverhältnismäßigen Nachteil darzutun, der mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für sie entstehen sollte.

9 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 26. September 2019

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