Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Gemeinde Freinberg vertreten durch Holter - Wildfellner Rechtsanwälte OG in 4710 Grieskirchen, Uferstraße 10, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2015, Zl. W155 2017843- 1/7E, betreffend Umweltverträglichkeitsprüfung (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: E GmbH), erhobenen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. Dezember 2014 wurde festgestellt, dass näher genannte Abbauvorhaben der mitbeteiligten Partei nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Antragstellerin ab.
Mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision ist der Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass dieser Feststellungsbescheid einer aufschiebenden Wirkung zugänglich sei, weil er für nachfolgende Verwaltungsverfahren Bindungswirkung entfalte. Jene Behörden, die für die Erteilung von Genehmigungen für dieses Vorhaben zuständig wären, wenn keine UVP durchzuführen wäre, müssten davon ausgehen, dass sie für die Erteilung dieser Genehmigungen zuständig seien. Durch den Gebrauch der solcherart erteilten Bewilligungen würden Eingriffe in Natur und Landschaft getätigt, die nach einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Der Zuerkennung aufschiebender Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Vollzugstauglichkeit eines Feststellungsbescheides nach dem UVP-G grundsätzlich bejaht und dies - im Fall der Feststellung der UVP-Pflicht - mit der in § 3 Abs. 6 UVP-G geregelten Sperrwirkung und der Nichtigerklärung von entgegen dem UVP-G erteilten Genehmigungen begründet.
Mit dem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid wurde hingegen festgestellt, dass die verfahrensgegenständlichen Abbauvorhaben der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht unterliegen. Eine Änderung des zuvor bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Status quo erfolgt durch diesen Bescheid nicht. Die Zuständigkeit zur Erteilung der Genehmigung(en) für die genannten Abbauarbeiten ändert sich nicht, es bleiben weiterhin die Materienbehörden zuständig. Der angefochtene Bescheid bewirkt keine Änderung des bei seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes. Mit Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde eine Sperrwirkung erreicht werden, die ohne Erlassung des angefochtenen Bescheides gar nicht bestanden hätte. Es ist daher nicht von einer Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Bescheides auszugehen.
Zudem ist unverhältnismäßiger, der Antragstellerin drohender Nachteil im vorliegenden Fall weder auf Grund des Antragsvorbringens (die angeführten öffentlichen Interessen sind von den zuständigen Genehmigungsbehörden in den materiengesetzlichen Verfahren wahrzunehmen) noch auf Grund des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, dessen Rechtmäßigkeit in dem die aufschiebende Wirkung betreffenden Verfahren nicht zu prüfen ist, zu ersehen, sodass auch aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht gegeben sind.
Wien, am 23. Februar 2016
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