Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in der Revisionssache der Umweltorganisation A, vertreten durch Dr. Piotr Pyka, MSc, Rechtsanwalt in Wien, gegen das am 13. Dezember 2024 mündlich verkündete und am 2. Jänner 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, VGW 111/V/072/14882/2023 22, betreffend ein baubehördliches Bewilligungsverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: M GmbH Co KG, vertreten durch die Weinrauch Rechtsanwälte GmbH in Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (belangte Behörde) vom 22. Mai 2023 wurde der mitbeteiligten Partei unter der Vorschreibung näher genannter Auflagen die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Wohn und Bürogebäudes mit 29 Wohnungen, 13 Büroeinheiten und einer eingeschossigen Tiefgarage mit 26 PKW Stellplätzen auf einem näher bezeichneten Grundstück in 1130 Wien erteilt (I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 54 Abs. 9 der Bauordnung für Wien (BO für Wien) die Ausführung des Unterbaus einer Gehsteigauf und überfahrt an der Front F Gasse bekanntgegeben (II.).
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) der von der revisionswerbenden Partei gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Folge (I.) und sprach aus, dass dagegen eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei (II.).
3 Begründend stellte es dazu zusammengefasst und soweit für die Behandlung der vorliegenden Revision relevant fest, das gegenständliche Bauvorhaben umfasse die Errichtung eines unterkellerten Wohn und Bürogebäudes mit 4 oberirdischen Geschoßen zur Schaffung von 29 Wohneinheiten und 13 Büroeinheiten sowie einer eingeschossigen Tiefgarage zur Schaffung von (nach Projektmodifikation) 25 PKW Stellplätzen ohne mechanische Lüftungsanlage mit Zu und Abfahrt. Die bebaute Fläche betrage 1.360 m 2 . Nach näheren Feststellungen zum anzuwendenden Flächenwidmungs und Bebauungsplan Plandokument 8230 (PD 8230) gab das Verwaltungsgericht die diesem zugrundliegenden Umwelterwägungen wieder, nach welchen durch den in Rede stehenden Plan lediglich geringfügige Modifikationen der bislang geltenden Festsetzungen erfolgt seien. Die Rahmensetzung für künftige Entwicklungen im Plangebiet und damit auch für allfällige Projekte, die gemäß dem Umweltverträglichkeitsgesetz 2000 (UVP G 2000) einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen wären, oder für Projekte, durch die Europaschutzgebiete erheblich beeinträchtigt werden könnten, sei bereits durch die zuvor geltenden Festsetzungen determiniert worden und nicht erst durch den gegenständlichen Plan. Im Plangebiet befinde sich kein Europaschutzgebiet. Vor diesem Hintergrund sei keine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 1a BO für Wien durchzuführen gewesen; weiters ergäbe sich aus dem vorliegenden Plan keine Umweltauswirkungen gegenüber der bisherigen Rahmensetzung, weshalb nach den genannten Erwägungen auch eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 1b BO für Wien nicht durchzuführen gewesen sei.
4 Die zu bebauende Liegenschaft, so das Verwaltungsgericht weiter, grenze entlang ihrer östlichen Grenze unmittelbar an eine als „Erholungsgebiet Park“ (N wald) gewidmete Fläche, bei welcher es sich um ein Naturdenkmal handle, und liege in der Entwicklungszone des Biosphärenparks Wienerwald unweit des Natura 2000 Gebietes L Tiergarten und des Landschaftsschutzgebietes L. Die mitbeteiligte Partei habe hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Projektes Kontakt mit der Magistratsabteilung 22 (MA 22) zur Frage aufgenommen, ob dafür eine naturschutzbehördliche Bewilligung erforderlich sei. Die MA 22 habe das Projekt geprüft und mit Schreiben vom 16. Juli 2024 mitgeteilt, dass bei Einhaltung der dort näher festgehaltenen Bedingungen eine solche Bewilligung nicht erforderlich sei. Die mitbeteiligte Partei habe die Einhaltung dieser Bedingungen zugesagt. Eine naturschutzbehördliche Bewilligung sei somit für die Errichtung der gegenständlichen Baulichkeit nicht erforderlich. Die Liegenschaft liege nicht in einem Schutzgebiet auf Grundlage des Wiener Naturschutzgesetzes; aus der weiteren Tatsache, dass sich das Grundstück in der Entwicklungszone des Biosphärenparks Wienerwald befinde, ergäben sich nach der aktenkundigen Auskunft der MA 22 keine Bewilligungspflichten. Die Bauliegenschaft sei vor der Planung bzw. Umsetzung des Projektes nicht in einem naturbelassenen Zustand gewesen; darauf habe sich eine Betriebsanlage (Restaurant N wald) samt Parkplatz befunden.
5 Die revisionswerbende Partei sei eine im gesamten Bundesgebiet anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP G 2000. Ein Feststellungsantrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP G 2000 sei nicht gestellt worden. Die von der mitbeteiligten Partei zum Thema „Kaltluftabfluss bzw. Kaltluftschneise“ vorgelegte Stellungnahme einer näher genannten Umweltanalytik GmbH stelle nachvollziehbar dar, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben auf einem „Höherücken“ liege und daher keine Barriere für einen Kaltluftabfluss darstelle, sondern umströmt werden könne. Dies werde durch einen Auszug aus der Stadtklimaanalyse Wien 2020 und durch eine 3D Darstellung des Geländes Wien West belegt. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 28. Mai 2024 sei diese Darstellung näher begründet worden. Von der revisionswerbenden Partei sei zu ihrer Stellungnahme vom 20. September 2024 eine Simulation der Kaltluftströme vorgelegt worden, welche deren Verfasser in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2024 näher dargestellt habe. Daraus habe sich ergeben, dass die Simulation auf einer Modellierung beruhe, die er anhand seiner Berufserfahrung interpretiert habe. Eine Messung habe er als sehr schwierig erachtet und eine solche sei nicht durchgeführt worden. Die Simulation stimme hinsichtlich der großen Kaltluftströme und Kaltluftseen mit der Klimakarte Wien überein, habe sich aber mit dem Detailbereich N wald näher beschäftigt. Das Ergebnis der Simulation sei im Wesentlichen, dass selbst in dem Fall, dass die von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Stellungnahme aufgrund einer ihr zu Grunde liegenden vereinfachten Stadtklimaanalyse tatsächlich Kühlungseffekte des N waldes unterschätzt habe, in diesem Bereich Kaltluftströmungen lediglich von lokalen Auswirkungen (bis zwei Gassen östlich des N Waldes) zu erwarten seien. Im Ergebnis sei der von der mitbeteiligten Partei zum Thema „Kaltluftabfluss bzw. Kaltluftschneise“ vorgelegten Stellungnahme zu folgen; eine allfällige Abkühlung der unmittelbaren Umgebung durch den N wald stelle, wie in der genannten Simulation ausdrücklich festgehalten, einen lokalen Kühleffekt dar (wird näher ausgeführt). Eine Beeinträchtigung von Kaltluftströmen im Projektgebiet in einem Ausmaß, das trotz des geringen Umfangs des projektierten Gebäudes und dessen Nutzung ausschließlich zu Wohn und Bürozwecken ein UVP Verfahren erfordere, lasse sich nicht ableiten.
6 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren von Interesse aus, die Parteistellung der revisionswerbenden Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beschränke sich auf die Frage, ob hinsichtlich des gegenständlichen Projektes ein UVP Verfahren durchzuführen gewesen wäre oder ob die Anwendung der BO für Wien zu Recht erfolgt sei. Daraus ergebe sich eine Zuständigkeitsfrage, die von der Behörde bzw. vom Gericht in jedem Stadium des Verfahrens wahrzunehmen sei. Die revisionswerbende Partei könne ihre Parteistellung als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit durch Erhebung einer Beschwerde gegen den Bewilligungsbescheid vom 22. Mai 2023 geltend machen, obwohl ihr im Baubewilligungsverfahren selbst keine Parteistellung zukomme, da die Einschränkung der Parteistellung in der BO für Wien nicht auf die Geltendmachung der UVPPflicht durschlagen könne (Hinweis auf VwGH 24.1.2017, Ro 2016/05/0011). Die revisionswerbende Partei mache geltend, dass das gegenständliche Projekt UVP pflichtig im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (UVP Richtlinie) sei, da aufgrund seiner Art und Größe bzw. aufgrund seines Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Konkret solle das Vorhaben nach dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei ein Städtebauprojekt im Sinne des Anhanges II Z 10 lit. b der UVP Richtlinie darstellen.
7 Aufgrund des Einreichdatums des Baubewilligungsantrags sei die Novelle des UVP G 2000 BGBl. I Nr. 26/2023 auf das gegenständliche Projekt nicht anwendbar.
8 Die im UVP G 2000 in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 26/2023 festgelegten Schwellenwerte für Städtebauvorhaben seien infolge des Urteiles des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 25.5.2023, C 575/21, WertInvest Hotelbetriebs GmbH, nicht mehr anzuwenden. Im vorliegenden Fall sei daher zur Beantwortung der Frage, ob das gegenständliche Projekt den Städtebautatbestand im Sinne des Anhanges II Z 10 lit. b der UVP Richtlinie verwirkliche, die UVP Richtlinie direkt anzuwenden. Allerdings setze auch der dort unter „Infrastrukturprojekte“ geregelte Begriff des Städtebauprojektes gemäß Anhang II Z 10 lit. b der UVP Richtlinie schon aufgrund seines Begriffsinhaltes einen gewissen Umfang bzw. das Potential einer Beeinträchtigung der Umwelt durch das jeweilige Projekt voraus, um überhaupt zu einer Anwendbarkeit der UVP Pflicht zu kommen. Die Errichtung der in Rede stehenden Wohnhaus Gebäudeanlage mit ausschließlicher Wohn bzw. Büronutzung und einer nur Pflichtstellplätze für das gegenständliche Projekt umfassenden Tiefgarage erreiche diesen Umfang nicht. Bagatellbauvorhaben sollten von der UVP Pflicht jedenfalls nicht umfasst sein.
9 Selbst unter Bedachtnahme darauf, dass die im UVP G 2000 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 26/2023 ursprünglich normierten Schwellenwerte für Städtebauprojekte unionsrechtswidrig und damit nicht anzuwenden seien, lasse das gegenständliche Projekt aufgrund seiner geringen Größe und aufgrund seiner ausschließlichen Nutzung als Wohn und Bürogebäude nur so geringfügige umweltrelevante Auswirkungen erwarten, dass die in der UVP Richtlinie normierten Voraussetzungen für eine Bewilligungspflicht nicht erfüllt seien. Es sei nicht davon auszugehen, dass das Bauvorhaben erhebliche Beeinträchtigungen der von der UVP Richtlinie erfassten Schutzgüter, insbesondere auf die Bevölkerung und die menschliche Gesundheit sowie Luft und Klima, hervorrufen würde. Auch lasse sich aus der Lage des Bauvorhabens sowie aus den zu erwartenden Auswirkungen der Projektumsetzung auf die Kaltluftströme in dessen Bereich bzw. im Bereich des N Waldes, die dort vorkommenden Tier und Pflanzenarten, den örtlichen Wasserhaushalt und den Baumbestand der Liegenschaft des Bauvorhabens und im N Wald keine UVP Pflicht begründen. Zudem sei das Bauvorhaben nicht mit anderen Projekten zu kumulieren.
10 Das Projekt liege in der Entwicklungszone des Biosphärenparks Wienerwald, wobei dort keine Verbote einer Bebauung mit Wohnbauten, sondern lediglich ein Interessenausgleich zwischen Mensch und Natur vorgesehen sei. Selbst wenn man davon ausginge, dass ein Teil der Projektliegenschaft dem Naturdenkmal N Wald zuzurechnen sei, würde dies aufgrund der geringen Größe des Bauvorhabens und seiner ausschließlichen Nutzung zu Wohn und Bürozwecken allenfalls (nur) eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht begründen. Zudem habe das Beweisverfahren nicht ergeben, dass das Bauvorhaben geeignet wäre, bestehende Kaltluftströme erheblich zu beeinträchtigen und dadurch eine zusätzliche Erwärmung der Umgebung hervorzurufen, die ein Ausmaß erreiche, das die Durchführung eines UVP Verfahrens erforderlich mache.
11 Auch die vom maßgeblichen Flächenwidmungs und Bebauungsplan festgesetzte Bebauungsmöglichkeit lasse nicht erkennen, dass dadurch der Rahmen für ein Städtebauprojekt iSd Anhang II Z 10 lit. b der UVP Richtlinie geschaffen worden wäre. Für die zu bebauende Liegenschaft sei die Widmung „Wohngebiet, Geschäftsviertel“ festgelegt worden. Eine Rechtswidrigkeit im Unterbleiben einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) sei nicht ersichtlich.
12 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die in ihrer Zulässigkeitsbegründung zunächst eine Befangenheit der erkennenden Richterin des Verwaltungsgerichtes behauptet. Darüber hinaus wird zur Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht, es fehle hg. Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffes „Städtebauprojekt“ iSd Anhang II Z 10 lit. b UVP Richtlinie. Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes sei im Hinblick auf den Standort des Bauvorhabens „innerhalb“ des Naturdenkmals N Wald sowie die Kaltluftströme im Bereich des N Waldes und das damit verbundene Risiko erheblicher Umweltauswirkungen in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden. Auch ein reines Wohngebäude könne zu erheblichen Umweltauswirkungen führen, insbesondere wenn es wie fallgegenständlich an einem sensiblen Standort errichtet werde. Das Verwaltungsgericht sei zudem von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Prüfungsumfang möglicher Umweltauswirkungen abgewichen und angesichts der von der Revisionswerberin vorgelegten Beweise wäre es erforderlich gewesen, das Risiko erheblicher Umweltauswirkungen auf die lokale Kaltluftschneise sowie die Klärung der Grenzen des N Waldes durch Sachverständigengutachten zu klären. Weiters habe es das Verwaltungsgericht entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterlassen, eine Kumulationsprüfung der Umweltauswirkungen des gegenständlichen Bauvorhabens mit anderen Vorhaben durchzuführen. Außerdem sei von der Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) abgegangen worden; die Unterlassung einer SUP im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Plandokument stehe nicht im Einklang mit § 2 Abs. 1a und 1b BO für Wien und dem Unionsrecht.
13 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
15Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
16Zunächst ist zur Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision festzuhalten, dass mit dieser schon das Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG nicht erfüllt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits vielfach ausgesprochen, dass dem genannten Gebot insbesondere dann nicht entsprochen wird, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. für viele etwa VwGH 13.11.2025, Ra 2023/05/0244, Rn. 14, oder auch VwGH 13.11.2025, Ra 2023/05/0222, Rn. 11, jeweils mwN). Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge wird dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG auch insbesondere dann nicht entsprochen, wenn eine Revision die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält (vgl. aus vielen etwa VwGH 28.8.2025, Ra 2024/05/0015, Rn. 10, mwN).
17In der vorliegenden Revision werden auf insgesamt 36 Seiten unter Punkt „2. Zulässigkeit“ umfangreiche Ausführungen getätigt, die inhaltlich weitgehend Revisionsgründe darstellen und die sich in weiten Teilen wortident im Abschnitt „4. Revisionsgründe“ wiederfinden. Das gegenständliche Zulässigkeitsvorbringen wird daher mit den Ausführungen, die inhaltlich Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt, die im Sinn der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon dem Gebot des § 28 Abs. 3 VwGG nicht entspricht.
18 Soweit in den Zulässigkeitsgründen der Revision darüber hinaus ein Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. ein Abweichen von dessen Rechtsprechung behauptet wird, wird mit diesem Vorbringen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für den Revisionsfall aufgezeigt:
19 Zunächst wird eine Befangenheit der erkennenden Richterin geltend gemacht. Sie habe abfällige Aussagen zur Person des Rechtsvertreters der Revisionswerberin getätigt und Aussagen bzw. Vorbringen nicht protokolliert. Auch sei die entscheidungsrelevante Rechtsfrage der Auslegung des Begriffes „Städtebauprojekt“ im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden.
20Der Einwand der Befangenheit des entscheidenden Mitgliedes des Verwaltungsgerichts begründet nur dann die Zulässigkeit einer Revision, wenn vor dem Hintergrund des konkret vorgelegenen Sachverhaltes die Teilnahme des Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes an der Verhandlung und Entscheidung tragende Rechtsgrundsätze des Verfahrensrechtes verletzt hätte bzw. in unvertretbarer Weise erfolgt wäre (vgl. z.B. VwGH 8.10.2025, Ra 2025/11/0007, Rn. 37, mwN). Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat dabei konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl. z.B. VwGH 12.6.2023, Ra 2023/06/0086, Rn. 21, mwN); der Vorwurf von allfälligen Verfahrensfehlern bildet dabei ohne Hinzutreten weiterer begründeter Umstände keinen Anlass, eine Befangenheit des Richters oder der Richterin anzunehmen (vgl. erneut VwGH 12.6.2023, Ra 2023/06/0086, Rn. 24, mwN).
21Auch nicht jede unangebrachte Äußerung oder selbst „verbale Entgleisung“ indiziert eine Befangenheit, wenn nicht die dabei manifestierte Wortwahl geeignet ist, begründete Zweifel an der Bereitschaft des Richters oder der Richterin daran zu erwecken, dass die Einwendungen der Partei im gebotenen Umfang ernst genommen werden und ihr Vorbringen auch zu ihren Gunsten geprüft wird (vgl. erneut VwGH 8.10.2025, Ra 2025/11/0007, Rn. 45, mwN).
22Fallbezogen lassen sich aufgrund der ausführlichen und ohne jegliche Unsachlichkeit ausgeführten Entscheidungsbegründung im angefochtenen Erkenntnis, mit der die Einwände der revisionswerbenden Partei abgehandelt wurden, keinerlei Anhaltspunkte dafür ableiten, dass die erkennende Richterin des Verwaltungsgerichtes aus unsachlichen psychologischen Motiven an einer unparteiischen Entscheidungsfindung gehemmt gewesen wäre oder unabhängig vom Verfahrensinhalt lediglich eine gegen die revisionswerbende Partei vorgefasste Meinung umgesetzt hätte (vgl. in diesem Sinn abermals VwGH 8.10.2025, Ra 2025/11/0007, Rn. 46, mwN).
23 Soweit zum Thema einer behaupteten Befangenheit in den Zulässigkeitsgründen weiters vorgebracht wird, die erkennende Richterin habe bereits im Erkenntnis vom 16. Oktober 2024 über die Beschwerden von Nachbarn gegen das verfahrensgegenständliche Projekt festgehalten, dass das gegenständliche Bauvorhaben kein Ausmaß erreiche, das eine UVP Pflicht bedinge, und sie habe sich daher schon vor Durchführung des gegenständlichen Beweisverfahrens eine vorgefasste Meinung zur UVP Pflicht des Bauvorhabens gebildet, ist außerdem auf Folgendes hinzuweisen:
24Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass es für sich betrachtet keinen besonderen Grund für die Annahme einer Befangenheit darstellt, wenn ein Richter im Zusammenhang mit anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren bereits mit der Angelegenheit eines Revisionswerbers zu tun hatte; dies auch dann nicht, wenn die vorangehenden Verfahren in einem gewissen sachlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren stehen (vgl. abermals VwGH 12.6.2023, Ra 2023/06/0086, Rn. 26, mwN). Fallbezogen führte die Richterin im angefochtenen Erkenntnis zutreffend aus, dass sie im Rahmen ihrer Zuständigkeitsprüfung im Verfahren über die Nachbarbeschwerden gegen das gegenständliche Bauvorhaben auch die Frage einer allfälligen UVP Pflicht des Projektes als Vorfrage zu klären hatte.
25 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit weiters vor, es fehle an Rechtsprechung, wie der Tatbestand des Anhanges II Z 10 lit. b („Städtebauprojekte einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen“) UVP Richtlinie auszulegen sei. Unklar sei, ob auch ausschließlich zu Wohn bzw. Büronutzung dienende Vorhaben als „Städtebauprojekt“ in Betracht kommen könnten. Auch könne ein Gebäude, das zu reinen Wohnzwecken errichtet worden sei, zu erheblichen Umweltauswirkungen führen, insbesondere wenn es an einem sensiblen Standort errichtet werden solle.
26 Dem diesbezüglichen umfangreichenZulässigkeitsvorbringen fehlt es mit seinen allgemeinen Ausführungen an der nötigen Konkretisierung und am nötigen Fallbezug (vgl. dazu für viele etwa VwGH 8.4.2025, Ra 2025/05/0065, Rn. 2, mwN, oder auch VwGH 28.7.2025, Ra 2025/04/0165, Rn. 20). Das Verwaltungsgericht ging im angefochtenen Erkenntnis davon aus, dass im Revisionsfall die im UVP G 2000 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 26/2023 festgelegten Schwellenwerte für Städtebauvorhaben infolge des Urteiles EuGH vom 25.5.2023, WertInvest Hotelbetriebs GmbH, C 575/21, nicht mehr anzuwenden waren und zur Beantwortung der Frage, ob das gegenständliche Projekt den Städtebautatbestand im Sinne des Anhanges II Z 10 lit. b der UVP Richtlinie verwirkliche, die UVP Richtlinie direkt anzuwenden war. In der Folge legte es nach Durchführung einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung mit ausführlicher Begründung dar, aus welchen Erwägungen es fallbezogen zu dem Ergebnis kam, dass für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben zur Errichtung von 29 Wohneinheiten, 13 Büroeinheiten und 25 PKW Stellplätzen mit einer bebauten Fläche von insgesamt 1.360 m 2 keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei und dass selbst für den Fall, dass ein Teil der Projektliegenschaft dem Naturdenkmal N Wald zuzurechnen sei, dies allenfalls (nur) eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht, nicht aber eine Bewilligungspflicht nach dem UVP G 2000 auslösen würde. Mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei zum Naturdenkmal N Wald sowie der von ihr vorgelegten Simulation zum Thema „Kaltluftströme“ setzte sich das Verwaltungsgericht dabei ebenso beweiswürdigend auseinander wie mit einer von der mitbeteiligten Partei zum Thema „Kaltluftabfluss bzw. Kaltluftschneise“ vorgelegte Stellungnahme einer näher genannten Umweltanalytik GmbH. Dem setzt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung, in der auch sie davon ausgeht, dass im Revisionsfall der Städtebautatbestand des Anhanges 1 Z 18 lit. b UVP G 2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2018 ebensowenig anzuwenden war wie die Tatbestände der UVP G Novelle 2023, nichts Substantielles entgegen und beschränkt sich auf das Aufwerfen allgemeiner Rechtsfragen.
27Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings bereits vielfach ausgesprochen, dass er zur Lösung abstrakter Rechtsfragen aufgrund von Revisionen nicht zuständig ist (vgl. für viele nochmals etwa VwGH 13.11.2025, Ra 2023/05/0222, Rn. 10, mwN), dass das bloße Fehlen von Rechtsprechung nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision führt (vgl. für viele etwa VwGH 23.6.2025, Ra 2025/05/0098, Rn. 11, mwN), sowie dass er als Rechtsinstanz und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. nochmals etwa VwGH 13.11.2025, Ra 2023/05/0222, Rn. 8, mwN). In den Zulässigkeitsgründen der Revision wird eine Unvertretbarkeit der fallbezogen vorgenommenen verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung zwar behauptet, eine solche aber ebensowenig konkret aufgezeigt wie die Relevanz von behaupteten Verfahrensfehlern (vgl. zum diesbezüglichen Erfordernis für viele etwa VwGH 6.11.2025, Ra 2025/05/0172, Rn. 9, mwN). Mit dem Zulässigkeitsvorbringen zum Thema „Städtebauprojekt“ wird daher eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für den Revisionsfall nicht dargelegt.
28 Soweit zur Zulässigkeit weiters ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf eine allenfalls durchzuführende Kumulationsprüfung behauptet wird, wird mit diesem pauschal gehaltenen Vorbringen schon mangels Darlegung, mit welchen weiteren Projekten die Errichtung des gegenständlichen Wohnund Bürogebäudes zu kumulieren gewesen wäre, nicht dargetan, dass und inwiefern das Verwaltungsgericht von der bestehenden Rechtsprechung abgewichen wäre (vgl. zum Erfordernis der Herstellung eines ausreichenden Bezuges zum konkreten Sachverhalt etwa VwGH 26.4.2022, Ra 2022/05/0057, Rn. 6, mwN).
29 Wenn die Revision zu ihrer Zulässigkeit schließlich vorbringt, es sei im Zusammenhang mit dem PD 8230 von der Verpflichtung zur Durchführung einer SUP abgegangen worden, ist auf Folgendes hinzuweisen:
30 Abgesehen davon, dass sämtliche diesbezüglichen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision wortident auch als Revisionsgründe enthalten sind (vgl. oben Rn. 16, 17), wird damit auch nicht substantiiert dargelegt, weshalb der fallbezogen anzuwendende Flächenwidmungsund Bebauungsplan in unionsrechtswidriger Weise keiner SUP unterzogen worden sei (vgl. dazu etwa VwGH 7.3.2023, Ra 2022/05/0173, Rn. 35, mwN). Eine konkrete und nachvollziehbare Begründung dafür, dass das in Rede stehende Plandokument die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a der BO für Wien erfüllen bzw. im Sinne des § 2 Abs. 1b leg. cit. voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen im Sinne der Kriterien des Anhangs II der SUPRichtlinie haben sollte, sodass dessen Entwurf einer SUP zu unterziehen gewesen wäre, ist den Zulässigkeitsgründen der Revision nicht zu entnehmen. Aus welchem Grund das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, wäre in einer Revision zu ihrer Zulässigkeit jedoch konkret darzutun (vgl. z.B. VwGH jeweils 7.3.2023, Ra 2021/05/0162, Rn. 33, sowie Ra 2022/05/0173, Rn. 35, jeweils mwN).
31 Im Übrigen hat sich der Verfassungsgerichtshof im Ablehnungsbeschluss vom 6. Juni 2025, E 4634/2024 (ergangen im Verfahren betreffend die Nachbarbeschwerden gegen das verfahrensgegenständliche Projekt) mit der Frage der Rechtmäßigkeit des hier maßgeblichen Flächenwidmungs und Bebauungsplanes auseinandergesetzt und keine Gesetzwidrigkeit der in Rede stehenden Verordnung erkannt.
32 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
33Vor diesem Hintergrund war der Anregung, der Verwaltungsgerichtshof möge an den EuGH zu näher bezeichneten Fragen einen Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV stellen, nicht zu folgen (vgl. etwa VwGH 20.3.2025, Ra 2024/06/0228, Rn. 20).
Wien, am 19. Dezember 2025