Ra 2025/04/0165 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Zum Vorbringen der Revision, diese sei zulässig, weil das BVwG die Nichtzulassung der ordentlichen Revision nicht ausreichend begründet habe, genügt es darauf hinzuweisen, dass selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach § 25a Abs. 1 VwGG für sich betrachtet nicht dazu führt, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben wären (Hinweis E vom 29. Juni 2017, Ra 2017/04/0039, mwN).