JudikaturVwGH

Ra 2024/06/0228 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. März 2025

Der VwGH hat im Zusammenhang mit Enteignungsverfahren nach § 11 NÖ Straßengesetz 1999 bereits wiederholt ausgesprochen, dass im Enteignungsverfahren nicht mehr die Notwendigkeit der Straße oder auch der Verlauf der Trasse - die bereits im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen sind -, sondern im Wesentlichen nur mehr die Frage zu prüfen ist, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich ist (vgl. z.B. VwGH 11.1.2012, 2011/06/0190, 6.10.2011, 2010/06/0012 oder auch 8.6.2011, 2010/06/0016, jeweils mwN). Allfällige Verfahrensmängel und unrichtige Rechtsauffassungen der Behörden (sowie des VwGs) im Straßenbaubewilligungsverfahren können im Enteignungsverfahren nicht mehr releviert werden (vgl. VwGH 6.10.2011, 2010/06/0012); dies gilt auch für die Frage der Interessenabwägung (vgl. z.B. VwGH 11.1.2012, 2011/06/0190, mwN): Die genannten Grundsätze gelten auch für Fälle, in welchen die straßenbaurechtliche Bewilligung nach dem NÖ Straßengesetz 1999 im Rahmen einer Bewilligung nach dem UVP-G 2000 erteilt wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 4.8.2015, 2013/06/0052).

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