JudikaturVwGH

Ra 2023/06/0086 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 2023

Dass eine Richterin im Zusammenhang mit anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren bereits mit der Angelegenheit des Revisionswerbers zu tun hatte, stellt für sich betrachtet keinen besonderen Grund für die Annahme einer Befangenheit dar (vgl. VwGH 26.2.2015, Ra 2015/07/0013; 30.4.2019, Ra 2017/04/0145); dies auch dann nicht, wenn die vorangehenden Verfahren in einem gewissen sachlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren stehen (vgl. etwa VwGH 31.3.2016, Ro 2015/07/0038).

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