Ra 2023/06/0086 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit kommt einem Bauzustand, der nach der zur Zeit seiner Herstellung geltenden Bauordnung gesetzwidrig war, nicht zustatten, weil nicht angenommen werden kann, dass die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung bewilligt hätte. In einem solchen Fall müsste von der Partei, die den Konsens behauptet, der Nachweis erbracht werden, dass dieser tatsächlich erteilt wurde (vgl. sinngemäß zur NÖ BauO 1996 VwGH 29.9.2015, Ra 2015/05/0045, sowie zum Slbg BaupolG 1997 20.12.2001, 2000/06/0066).