JudikaturVwGH

Ra 2025/05/0065 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
08. April 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tichy, in der Revisionssache des H K in W, vertreten durch Dr. Martin Alt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Weihburggasse 20/33, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 28. November 2024, VGW 111/V/072/14110/2023, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: P GmbH in W, vertreten durch Dr. Lorenz E. Riegler, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 124/14; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der vorliegende Revisionsfall, bei dem es um Einwendungen eines Nachbarn gegen ein Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei (drei Wohngebäude mit 21 Wohneinheiten und einer Tiefgarage) auf einem näher bezeichneten Grundstück in W geht, gleicht in den entscheidungswesentlichen Sach und Rechtsfragen jenem, der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Ra 2025/05/0063, 0064, hinsichtlich zweier weiterer Nachbarinnen entschieden wurde. Auf die nähere Begründung des genannten Beschlusses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen.

2 Sofern in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision darüber hinaus vorgebracht wird, es liege „keine höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu vor, dass (ob) eine Baubewilligung auf /über einem öffentlichen Weg erteilt werden“ kann, ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung der Zulässigkeit einer Revision (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die konkrete Darlegung erfordert, welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat. Ein pauschales bzw. nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht jedenfalls nicht aus (vgl. für viele etwa VwGH 11.6.2024, Ra 2024/04/0328, 0329, Rn. 16, mwN). Es bedarf einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem von der revisionswerbenden Partei dieser konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt. Ohne konkrete Bezugnahme auf den Einzelfall ist die Begründung der Zulässigkeit einer Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. für viele etwa VwGH 24.10.2024, Ra 2024/05/0127, Rn. 11, mwN); den genannten Anforderungen wird die Zulässigkeitsbegründung der Revision mit ihrem unkonkreten Vorbringen, aus dem sich schon nicht entnehmen lässt, welcher Weg damit angesprochen werden soll und inwiefern dem Revisionswerber zustehende Rechte betroffen sein könnten, nicht gerecht.

3 Soweit zur Zulässigkeit außerdem eine Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird, ist darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Rechtsfragen des Verfahrensrechtes nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG zukommt, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen oder die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre. Dabei muss auch schon in der abgesonderten Zulassungsbegründung die Relevanz dieser behaupteten Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. etwa VwGH 21.11.2023, Ra 2020/05/0166, Rn. 13, mwN). Eine solche konkrete und fallbezogene Relevanzdarstellung lässt die Revision mit ihren allgemeinen Zulässigkeitsausführungen betreffend eine fehlende Einsicht in modifizierte Einreichpläne vermissen.

4 Wenn in den Zulässigkeitsausführungen schließlich ausdrücklich auch eine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren vorgebracht wird, wird damit übersehen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung dieses Rechtes gemäß Art. 133 Abs. 5 B VG nicht berufen ist (vgl. VwGH 20.9.2024, Ra 2024/05/0115, 0116, Rn. 8, mwN).

5 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

6 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 8. April 2025

Rückverweise