Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. inSabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Österreichischen Rundfunks, vertreten durch die Niederhuber&Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2025, Zl. W290 2293088-1/6E, betreffend eine Verletzung des ORF-Gesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kommunikationsbehörde Austria; weitere Partei: Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1.1. Mit Bescheid vom 26. März 2024 stellte die belangte Behörde gemäß §§ 35, 36 und 37 ORF-Gesetz (ORF-G)-soweit für das Revisionsverfahren maßgeblich-fest, der revisionswerbende Österreichische Rundfunk (ORF) habe am 31. März 2023 im bundesweiten Hörfunkprogramm „Ö3“ die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z 2 ORF-G dadurch verletzt, dass mit der von ca. 7:06:36 Uhr bis ca. 7:59:20 Uhr ausgestrahlten Sendung „Ö3 Wecker“ eine von der U GmbH durch die Zurverfügungstellung des Preisgeldes für ein Gewinnspiel gesponserte Sendung ausgestrahlt worden sei, ohne diese am Anfang oder am Ende als gesponsert zu kennzeichnen. Unter einem wurden dem ORF die Veröffentlichung der Entscheidung und ein Nachweis darüber aufgetragen.
2 1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen vom ORF erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass am 31. März 2023 im Hörfunkprogramm „Ö3“ ab 06:00 Uhr die Sendung „Ö3 Wecker“ ausgestrahlt worden sei. Nach einem Werbespot sei um 7:58:56 Uhr nahtlos ein (im Wortlaut festgestellter) Hinweis auf das „Ö3 Gewinnspiel“ erfolgt. Um etwa 07:13:09 Uhr sei das Gewinnspiel mit dem folgenden Text ausgestrahlt worden: „Jetzt läutet es gleich irgendwo in Österreich und wenn er oder sie abhebt, geht’s um 20.000 Euro. Ein Anruf, 20.000 Euro. Sie müssen nur richtig abheben. Wer hat sich richtig angemeldet hat auf der ‚Ö3‘-Homepage (...). Immer abheben mit: ‚Ich höre Hitradio Ö3‘.“ Der anschließend von den Moderatoren angerufene Zuhörer habe sich jedoch nicht mit den Worten „Ich höre Hitradio Ö3“ gemeldet.
4 Die Sendestunde des „Ö3 Wecker“ von ca. 07:06:36 bis ca. 07:59:20 beginne mit der Begrüßung der Zuhörer durch die Moderatoren und bestehe im Wesentlichen aus Musik sowie vereinzelten redaktionellen Beiträgen wie Nachrichten, Wetter und Verkehrsinformationen.
5 Nach den Gewinnspielbedingungen seien bei dem Gewinnspiel „20.000 Euro von Ö3 und O.AT“ zu gewinnen gewesen. Das Preisgeld in der Höhe von 20.000,-- Euro sei von der U GmbH zur Verfügung gestellt worden. Diese sei eine Versandhandelsgruppe mit Sitz in Salzburg und Teil der „O Group“; sie betreibe unter anderem den Online-Shop „O Österreich“. Das Preisgeld sei zusätzlich zu eigens vergüteten Namensnennungen von „o.at“ im Hörfunkprogramm „Ö3“ und im Online-Angebot des ORF vereinbart worden. Ein Sponsor- oder Produktplatzierungshinweis sei weder zu Beginn noch am Ende der Sendestunde des „Ö3 Weckers“ ausgestrahlt worden.
6 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, gesponserte Sendungen seien gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 ORF-G durch den Namen oder das Firmenemblem oder ein anderes Symbol des Sponsors, etwa einen Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen am Anfang oder am Ende eindeutig als gesponserte Sendung zu kennzeichnen.
7 Nach näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei das Wesensmerkmal von Sponsoring die Leistung eines Beitrags zur Finanzierung von audiovisuellen Werken mit dem Ziel, dieses Unternehmen zu fördern. Der Beitrag zur Finanzierung müsse nicht in Geld bestehen, vielmehr erfülle auch die Ersparnis von Aufwendungen, etwa von Produktionskosten, die der Gesponserte ansonsten selbst hätte aufbringen müssen, den Tatbestand. Die Zurverfügungstellung eines Preisgeldes stelle eine solche Ersparnis von Aufwendungen dar, weil der ORF dieses sonst selbst hätte zur Verfügung stellen müssen, um ein Gewinnspiel in dieser Form durchführen zu können. Gleiches treffe auf die Weiterreichung des Preisgeldes an eine dritte Person zu. Wenn nämlich das Preisgeld nicht zur Verfügung gestellt worden wäre, so hätte der ORF dafür eigene Mittel aufwenden müssen, wodurch sein Vermögen negativ beeinflusst worden wäre.
8 Für das Vorliegen von Sponsoring sei es nicht erforderlich, dass dieses eine Sendung erst ermögliche. Die klare Trennung der beiden Leistungen im Vertrag-gemeint: ein Entgelt für Namensnennungen einerseits und das Preisgeld andererseits-spreche ebenfalls dafür, dass es sich beim Preisgeld um eine eigenständige Sachleistung handle.
9 Der ORF habe die Ansicht vertreten, dass die konkrete, redaktionell gestaltete Tonfolge auch ohne Zurverfügungstellung des Preisgeldes in dieser Form ausgestrahlt worden wäre. Dem hielt das Verwaltungsgericht entgegen, dass es sich um die Ankündigung eines Gewinnspiels gehandelt habe und das Ziel eines Gewinnspiels schon dem Wortlaut folgend ein Gewinn sei. Ohne die Aussicht auf einen Gewinn, also das Preisgeld, wäre die gegenständliche Sendung nicht so gestaltet worden. Die Zurverfügungstellung des Preisgeldes sei damit ausschlaggebend für die redaktionelle Gestaltung dieser konkreten Tonfolge gewesen.
10 Der ORF habe auch vorgebracht, es liege keine Entgeltlichkeit vor, da für die konkrete Ausstrahlung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein Entgelt vereinbart worden sei. Dazu verwies das Verwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Entgeltlichkeit kommerzieller Kommunikation, nach der grundsätzlich ein objektiver Maßstab anzulegen sei. Entscheidend sei daher nicht die tatsächliche Vereinbarung eines Entgelts oder einer sonstigen Gegenleistung, sondern ob für die konkret zu beurteilende Ausstrahlung (Äußerung, Erwähnung oder Darstellung) nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Beitrag zur Finanzierung zu leisten wäre (Hinweis auf VwGH 21.6.2021, Ra 2020/03/0109).
11 Im vorliegenden Fall sei das Preisgeld als Beitrag zur Finanzierung im Sinne des § 1a Z 11 ORF-G und der fehlende Hinweis auf den Sponsor als Verletzung der Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu bewerten.
12 1.3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
13 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
15 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
16 3.1. In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird zunächst vorgebracht, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob ein Beitrag zur Finanzierung iSd § 1a Z 11 ORF-G vorliegen könne, wenn eine Sendung nach objektiver Verkehrsauffassung nicht entgeltlich erfolge, wie dies bei der gegenständlichen Sendung der Fall sei. Diese werde seit vielen Jahren ausgestrahlt und „eher als eigenständiges bzw. unabhängiges Format“ identifiziert. Weder die Ankündigung noch die Ausspielung des Gewinnspieles enthielten einen Hinweis, der darauf schließen ließe, dass Sponsoring vorliege.
17 Die Revision stellt nicht in Frage, dass ein Sponsorhinweis im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 2 ORF-G im vorliegenden Fall unterblieben ist, sondern bestreitet vielmehr das Vorliegen von Sponsoring.
18 Sponsoring liegt nach § 1a Z 11 ORF-G dann vor, wenn ein nicht im Bereich der Bereitstellung von audiovisuellen Mediendiensten, in der Produktion von audiovisuellen Werken oder von Hörfunkprogrammen oder-sendungen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.
19 Dazu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der Beitrag zur Finanzierung nicht in Geld bestehen muss, vielmehr erfüllt auch die Ersparnis von Aufwendungen, etwa von Produktionskosten, die der Gesponserte ansonsten selbst hätte aufbringen müssen, den Tatbestand des Sponsorings (vgl. VwGH 26.7.2007, 2005/04/0153; 14.11.2007, 2005/04/0167; 26.2.2016, Ra 2015/03/0087; 21.6.2021, Ra 2020/03/0109).
20 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist für die Beurteilung der Entgeltlichkeit kommerzieller Kommunikation grundsätzlich ein objektiver Maßstab anzulegen; entscheidend ist also nicht die tatsächliche Vereinbarung eines Entgelts oder einer sonstigen Gegenleistung, sondern ob für die konkret zu beurteilende Ausstrahlung (Äußerung, Erwähnung oder Darstellung) nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Beitrag zur Finanzierung zu leisten wäre. Diese im Zusammenhang mit der Produktplatzierung entwickelte Judikatur wurde in weiterer Folge auf die Beurteilung der Entgeltlichkeit von Werbung und von Sponsoring übertragen (vgl. VwGH 21.6.2021, Ra 2020/03/0109, mit zahlreichen Nachweisen).
21 Auf diese zuletzt genannte Rechtsprechungslinie bezieht sich die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung, wenn sie argumentiert, nach objektiver Verkehrsauffassung erfolge die gegenständliche, seit Jahren ausgestrahlte Sendung „unentgeltlich“, also ohne Sponsoring.
22 Dieses Vorbringen ist aber schon deswegen nicht zielführend, weil diese Rechtsprechung nur Fälle betrifft, in denen die Leistung eines Finanzierungsbeitrages in Geld nicht ohnedies feststeht. Ist dies jedoch der Fall, kann die Entgeltlichkeit kommerzieller Kommunikation, im vorliegenden Fall also: das Vorliegen eines Finanzierungsbeitrages als wesentliches Merkmal von Sponsoring iSd § 1a Z 11 ORF-G, nicht in Frage stehen.
23 Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das Preisgeld des in der Sendung angekündigten und durchgeführten Gewinnspiels von einer namentlich genannten Versandhandelsgruppe zur Verfügung gestellt worden sei. Sie tritt auch der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht entgegen, dass sich der ORF dadurch Aufwendungen für die Sendung ersparte, weil er dieses Preisgeld sonst selbst bereitstellen hätte müssen.
24 Angesichts dessen zeigt die Revision aber nicht auf, dass das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung, ob ein Finanzierungsbeitrag iSd § 1a Z 11 ORF-G vorlag, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre oder dass es zur Entscheidung des vorliegenden Falles weiterer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu bedürfte.
25 3.2. Sodann macht die Revision zu ihrer Zulässigkeit geltend, es fehle auch Rechtsprechung dazu, wann ein Ziel iSd § 1a Z 11 ORF-G bestehe, das den Tatbestand des Sponsorings erfülle. Für die Qualifikation als Sponsoring genüge es nicht, dass ein Beitrag zur Finanzierung geleistet werde, vielmehr müsse dieser mit dem Ziel erfolgen, das finanzierende Unternehmen zu fördern. Dies sei nach dem Vertragsinhalt zu beurteilen und im vorliegenden Fall zu verneinen. Das Verwaltungsgericht habe auch keine Feststellungen getroffen, mit welchem Ziel das Preisgeld zur Verfügung gestellt worden sei.
26 Auch damit zeigt die Revision eine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf.
27 Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner Rechtsprechung zu den Unterschieden und Gemeinsamkeiten von Sponsoring und Produktplatzierung, dass beide entgeltlich erfolgen und ihnen gemeinsam ist, dass in beiden Fällen letztlich der Name, die Marke, die Leistungen, die Waren usw. eines Unternehmens gefördert werden. Beim Sponsoring wird dieser Werbeeffekt zugunsten des Sponsors durch seine Kennzeichnung im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Sponsorhinweises erreicht (vgl. VwGH 5.5.2014, 2013/03/0122; 13.3.2024, Ra 2022/03/0300; vgl. auch VwGH 21.10.2011, 2011/03/0048, wonach die Kennzeichnung des Auftraggebers einer-damals noch-Patronanzsendung immer (auch) der Förderung dieses Auftraggebers dient).
28 In vergleichbarer Weise judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass Produktplatzierung als einer (anderen) Form der kommerziellen Kommunikation die Absicht der Absatzförderung immanent ist, sodass es-über die Frage der Entgeltlichkeit hinausgehend-keiner Auseinandersetzung mit der Absatzförderungsabsicht bedarf (vgl. VwGH 9.10.2024, Ra 2023/03/0208).
29 Es besteht also bereits Rechtsprechung zum Ziel der Unternehmensförderung durch die Zurverfügungstellung eines Beitrages zur Finanzierung von audiovisuellen Werken oder von Hörfunksendungen.
30 Auch legt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht dar, welche Feststellungen das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Zielsetzung des Finanzierungsbeitrages (in Form der Zurverfügungstellung des Preisgeldes für das Gewinnspiel) treffen hätte sollen, auf Grund derer das Vorliegen von Sponsoring zu verneinen gewesen wäre (vgl. zur Notwendigkeit der Relevanzdarstellung bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln VwGH 9.3.2026, Ra 2025/03/0067, mwN).
31 4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 2. Juli 2026
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