Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Österreichischen Rundfunks in Wien, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG, 1040 Wien, Argentinierstraße 20/1/3, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 18. September 2015, W194 2011411-1/6E, betreffend die Verletzung des ORF-Gesetzes, erhobenen Revision (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kommunikationsbehörde Austria) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Mit dem angefochtenen - im Beschwerdeverfahren ergangenen - Erkenntnis wurde ausgesprochen, dass der Österreichische Rundfunk (ORF) das ORF-Gesetz (ORF-G) auf näher beschriebene Weise verletzt habe; weiters wurde dem ORF gemäß § 37 Abs 4 ORF-G die Veröffentlichung der Entscheidung aufgetragen.
Der ORF erhob gegen das Erkenntnis Revision und stellte den vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, den er im Wesentlichen damit begründete, dass durch die aufgetragene Veröffentlichung ein irreversibler Zustand zum Nachteil des ORF geschaffen werde.
Dem Antrag kommt Berechtigung zu:
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jeweils stattgegeben (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 2. Juni 2010, AW 2010/03/0024, mwN), und dies - zusammengefasst - damit begründet, dass die der beschwerdeführenden Partei aufgetragene Veröffentlichung, die der angemessenen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen des Rundfunkveranstalters dient, im Fall eines Erfolgs des Antragstellers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr rückgängig gemacht und auch im Fall einer Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens nicht der selbe Hörerkreis erreicht werden könne, weshalb ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG drohe.
Dem Antrag des ORF war daher stattzugeben.
Wien, am 2. November 2015
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