Stattgebung - Verletzung des ORF-Gesetzes - Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde ausgesprochen, dass der Österreichische Rundfunk (ORF) das ORF-Gesetz (ORF-G) auf näher beschriebene Weise verletzt habe, weiters wurde dem ORF gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G die Veröffentlichung der Entscheidung aufgetragen. Der ORF erhob gegen das Erkenntnis Revision und begründete seinen in Verbindung damit gestellten Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG im Wesentlichen damit, dass durch die aufgetragene Veröffentlichung ein irreversibler Zustand zum Nachteil des ORF geschaffen werde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jeweils stattgegeben (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 2. Juni 2010, AW 2010/03/0024, mwN), und dies - zusammengefasst - damit begründet, dass die der beschwerdeführenden Partei aufgetragene Veröffentlichung, die der angemessenen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen des Rundfunkveranstalters dient, im Fall eines Erfolgs des Antragstellers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr rückgängig gemacht und auch im Fall einer Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens nicht der selbe Hörerkreis erreicht werden könne, weshalb ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG drohe. Dem Antrag des ORF war daher stattzugeben.
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