JudikaturVwGH

Ra 2025/11/0007 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
08. Oktober 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Oswald als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision der A P, vertreten durch Dr. Peter P. Groß, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2024, Zl. W141 2256328 1/87E, betreffend Entschädigung nach dem Impfschadengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialministeriumservice), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 1.1. Die Revisionswerberin stellte einen am 29. Juni 2021 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz wegen einer am 18. Februar 2021 erfolgten Impfung mit einem näher genannten COVID 19 Impfstoff. Bereits am selben Abend seien eine Tachykardie sowie leichte Übelkeit, Kopfschmerzen und erhöhte Körpertemperatur aufgetreten. Am nächsten Tag sei eine vollständige Parese des linken Armes aufgetreten, welche bis 22. Februar 2021 angehalten und sich danach gebessert habe und Anfang März 2022 vollständig genesen sei. Die Tachykardien seien anhaltend und träten aktuell ein bis zweimal pro Woche auf. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Mai 2022 abgewiesen.

2 Zum weiteren Verfahrensgang wird auf das Erkenntnis vom 20. Februar 2023, Ra 2022/11/0144, verwiesen. Damit hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2022, mit welchem die gegen den Bescheid vom 16. Mai 2022 gerichtete Beschwerde der Revisionswerberin abgewiesen worden war, mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, dass der Sachverhalt zur Frage, ob die von der Revisionswerberin behaupteten Tachykardien vorgelegen und bejahendenfalls zur Frage, ob durch die Impfung iSd § 2a Abs. 1 Impfschadengesetz eine schwere Körperverletzung iSd § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden sei, nicht geklärt war.

3 1.2. Im fortgesetzten Verfahren gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18. September 2023 sowie am 26. August 2024 dahingehend statt, dass es die „Gesundheitsschädigung ,Myokarditis‘ sowie die daraus resultierenden Tachykardien im Zeitraum vom 18.02.2021 bis 12.03.2021“ und die „Gesundheitsschädigung ,Gefühlsstörungen im linken Arm‘ sowie die daraus resultierenden Bewegungseinschränkungen im Zeitraum vom 19.02.2021 bis 12.03.2021“ als Impfschäden anerkannte, der Revisionswerberin gemäß § 2 Abs. 1 lit. a iVm § 2a Abs. 1 und 2 Impfschadengesetz einen pauschalierten Geldbetrag iHv € 1.305,50 zuerkannte und aussprach, dass die in § 2 Abs. 1 lit. a und b Impfschadengesetz genannten Entschädigungen zu leisten seien. Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig.

4 Das Verwaltungsgericht stellte soweit hier maßgeblich fest, dass die Revisionswerberin bereits vor der COVID-19 Impfung ua an einem Glaukom und an Borreliose mit Verdacht auf chronische Borreliose gelitten habe. Nach der Impfung sei bei der Revisionswerberin eine Tachykardie aufgetreten, sie habe an Übelkeit, Kopfschmerzen und leicht erhöhter Körpertemperatur gelitten, und es sei eine Myokarditis aufgetreten. Überdies seien bei der Revisionswerberin nach der Impfung ein Lähmungsgefühl und in der Folge Gefühlsstörungen im linken Arm aufgetreten. Da es sich bei der Myokarditis und den dadurch hervorgerufenen Tachykardien sowie der Gefühlsstörung im linken Arm um bekannte Impfnebenwirkungen handle, welche auch zumindest wahrscheinlich innerhalb der im Fall eines Impfschadens zu erwartenden Inkubationszeit aufgetreten seien und auch eine andere wahrscheinlichere Ursache nicht vorliege, seien diese Gesundheitsschädigungen zumindest wahrscheinlich durch die angelastete Impfung hervorgerufen.

5 Die Revisionswerberin sei am 14. Dezember 2021 neuerlich gegen COVID 19 geimpft worden. Am 5. Juli 2022 habe sie einen Glaukomanfall erlitten, der am 18. November 2022 operativ behandelt worden sei, doch habe sich in Folge das „Sicca Syndrom“ eingestellt. Weder Glaukomanfälle noch das „Sicca Syndrom“ würden in der Fachinformation des Herstellers als mögliche Impfnebenwirkungen genannt. In der wissenschaftlichen Literatur werde überwiegend in Einzelfallstudien über derartige Erkrankungen in zeitlicher Nähe zu Impfungen mit dem angeschuldigten Impfstoff berichtet, wobei ein erhöhtes Risiko dabei nicht nachgewiesen sei und die Erkrankungen zudem nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der verabreichten Impfung aufgetreten seien. Wahrscheinlicher sei, dass diese Erkrankungen nicht durch den verabreichten Impfstoff, sondern durch das vorbestehende Glaukom hervorgerufen worden seien.

6 Zudem könne nicht festgestellt werden, dass es bei der Revisionswerberin zu einer Reaktivierung ihrer Borreliose oder einer sonstigen Verschlechterung dieses Krankheitsbildes gekommen sei. Dies gründete das Verwaltungsgericht einerseits darauf, dass keine Befunde vorhanden seien, die eine solche Reaktivierung belegen würden. Andererseits darauf, dass es in der wissenschaftlichen Literatur keine Beschreibung dazu gebe, dass eine Reaktivierung einer Borreliose im Zusammenhang mit der Verabreichung eines mRNA Impfstoffes stehen würde.

7 In seiner umfangreichen Beweiswürdigung stützte sich das Verwaltungsgericht insbesondere auf zwei im fortgesetzten verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, die jeweils in einer mündlichen Verhandlung erörtert worden seien. Das erste Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, welches nach persönlicher Untersuchung der Revisionswerberin am 19. Juni 2023 erstellt worden sei, habe ergeben, dass eine Reaktivierung einer Borreliose im Zusammenhang mit der Verabreichung eines mRNA Impfstoffes in der Literatur nicht beschrieben werde. Aus der Befundlage gehe nicht hervor, ob es tatsächlich zu einer solchen Reaktivierung gekommen sei. Vielmehr bestehe der Verdacht einer chronifizierten Borreliose. Zum vorgebrachten Glaukomanfall, welcher eineinhalb Jahre nach der zweiten Impfung aufgetreten sei, seien von der Revisionswerberin keine Befunde vorgelegt worden, weshalb dieser einer sachverständigen Beurteilung nicht habe unterzogen werden können.

8 Zur Überprüfung von Einwendungen, neu vorgelegter Befunde und Unterlagen der Revisionswerberin sei ein weiteres Sachverständigengutachten eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt worden, welches auf einer persönlichen Untersuchung der Revisionswerberin am 15. April 2024 basiere. Der Sachverständige sehe den Glaukomanfall und das in Folge eingetretene „Sicca Syndrom“ zwar als erwiesen an. Diese Gesundheitsschädigungen würden in der Fachinformation des Herstellers jedoch nicht genannt. Es gebe lediglich vereinzelte Berichte zum Auftreten von Glaukomen, doch handle es sich dabei zumeist um ein akutes Winkelblockglaukom, wohingegen bei der Revisionswerberin ein Pseudoexfoliationsglaukom vorgelegen sei. Ein kausaler Zusammenhang zur angeschuldigten Impfung sei unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Literatur nicht erwiesen. Eine von der Revisionswerberin vorgelegte Studie betreffe eine andere Form eines Glaukoms als jenes, welches bei der Revisionswerberin vorgelegen sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen habe der angeschuldigte Impfstoff weder den Glaukomanfall noch das „Sicca Syndrom“ hervorgerufen oder begünstigt. Diese Einschätzung sei angesichts des Umstandes, dass der Glaukomanfall lange nach einer weiteren Impfung und somit nicht innerhalb der Inkubationszeit aufgetreten sei, nachvollziehbar, zumal das Glaukom bereits vor der Impfung vorgelegen sei. Hinsichtlich der Reaktivierung der Borreliose handle es sich nicht um eine bekannte Impfnebenwirkung, welche auch nicht innerhalb der zu erwartenden Inkubationszeit aufgetreten sei.

9 Die Ausführungen der Sachverständigen seien schlüssig und nachvollziehbar. Die Revisionswerberin sei ihnen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie sei der zweiten mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Das Verwaltungsgericht habe überdies Einsicht in alle 400 von der Revisionswerberin angegebenen Quellen genommen (wird näher ausgeführt).

10 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, bei den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen „Parese des linken Armes“ und „Tachykardien“ in den im Spruch genannten Zeiträumen handle es sich mit Wahrscheinlichkeit um Impfschäden der angeschuldigten Impfung vom 18. Februar 2021. Hinsichtlich der anderen ins Treffen geführten Gesundheitsschädigungen mangle es an der erforderlichen Kausalität.

11 Sodann legte das Verwaltungsgericht dar, warum es entgegen dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Vorbringen der Revisionswerberin die Sachverständigen und den vorsitzenden Richter nicht für befangen erachte.

12 1.3. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 26. November 2024, E 4166/2024 5, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

13 1.4. In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision eingebracht. Im Revisionsverfahren legte die Revisionswerberin weitere Urkunden vor.

14 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

15 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

16 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

17 3.1. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu „klassischen Impfstoffen“ entwickelten Kriterien für einen Anspruch nach dem Impfschadengesetz (Hinweis auf VwGH 17.11.2009, 2007/11/0005; 30.9.2011, 2009/11/0004) seien auf eine mRNA Impfung wie die vorliegende COVID 19 Impfung nicht übertragbar. Es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Beurteilung der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“ bei mRNA Impfstoffen, da durch solche Impfstoffe ausgelöste „autoimmunologische Prozesse“ eine unverhältnismäßig lange Inkubationszeit aufweisen und durch eine solche Impfung im Körper ausgelöste Prozesse erheblich länger als bei „klassischen Impfstoffen“ anhalten würden.

18 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (vgl. VwGH 17.11.2009, 2007/11/0005; 4.2.2025, Ra 2023/11/0116, mwN).

19 Was nach dieser Rechtsprechung die „passende Inkubationszeit“ darstellt, ist je nach angelasteter Impfung auf sachverständig medizinischer Grundlage zu beurteilen. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, dass es in Bezug auf mRNA Impfstoffe zur Entscheidung des Revisionsfalles weiterer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedürfte.

20 In diesem Zusammenhang bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit weiter vor, dass unter der Annahme ihrer Anwendbarkeit das Verwaltungsgericht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Kausalitätswahrscheinlichkeit abgewichen sei. Das Verwaltungsgericht sei selbst davon ausgegangen, dass es Einzelfallberichte gäbe, nach denen Glaukomanfälle mit der Impfung in Verbindung zu bringen seien. Dadurch sei die Symptomatik wissenschaftlich in einen Zusammenhang mit der Impfung gebracht worden, weswegen das Verwaltungsgericht eine wahrscheinlichere Ursache für den Glaukomanfall aufzeigen hätte müssen.

21 Das Verwaltungsgericht stützte seine Beurteilung, es liege keine Kausalität der angeschuldigten Impfung in Bezug auf den Glaukomanfall und das dadurch ausgelöste „Sicca Syndrom“ vor, insbesondere auf das medizinische Sachverständigengutachten, das in der mündlichen Verhandlung am 26. August 2024, an welcher die Revisionswerberin unentschuldigt nicht teilnahm, erörtert wurde. Darin habe der Sachverständige dargelegt, dass der lediglich in Einzelfallberichten und in einer von der Revisionswerberin vorgelegten Studie beschriebene Zusammenhang einer solchen Gesundheitsschädigung mit einer Impfung andere Formen von Glaukomen als jenes der Revisionswerberin betreffe, und dass ein kausaler Zusammenhang unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Literatur nicht erwiesen sei. Entgegen dem Revisionsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe keine andere wahrscheinlichere Ursache festgestellt, traf das Verwaltungsgericht auf dieser Grundlage die Feststellung, es sei wahrscheinlicher, dass der Glaukomanfall und das „Sicca Syndrom“ durch das vorbestehende Glaukom hervorgerufen worden seien. Dieser Feststellung hält die Revision nichts Stichhaltiges entgegen.

22 Zu ihrer Zulässigkeit macht die Revision auch geltend, das Verwaltungsgericht sei dadurch von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, dass es eine Reaktivierung der Borreliose bei der Revisionswerberin nur mit entsprechender Wahrscheinlichkeit verneint habe. Das herabgesetzte Maß der Kausalitätswahrscheinlichkeit gelte jedoch nur für den Nachweis der Verbindung zwischen Gesundheitsschädigung und Impfung, während die Schädigung nach dem Grundsatz der materiellen Wahrheit in freier Beweiswürdigung zu beurteilen sei, wozu das Verwaltungsgericht aber „keine ausreichende Beweislage hergestellt habe“.

23 Damit wendet sich die Revision gegen die Beweiswürdigung. Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der in einem Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung aber nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist (vgl. VwGH 4.2.2025, Ra 2023/11/0116, mwN).

24 Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass eine Reaktivierung der Borreliose nicht feststellbar sei. Es gründete diese Feststellung darauf, dass die Revisionswerberin keine medizinischen Befunde dazu vorgelegt habe, sowie auf nähere Ausführungen der beiden medizinischen Sachverständigengutachten, wobei der zweite Sachverständige auch ausgeführt habe, dass es sich um keine bekannte Impfnebenwirkung handle. Dem setzt die Revision nichts Konkretes entgegen, weswegen sie eine Unvertretbarkeit dieser Beweiswürdigung nicht darlegen kann.

25 3.2. Angesichts dessen geht auch das bloß auf das erste Sachverständigengutachten bzw. auf fehlende Befunde Bezug nehmende Revisionsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheit verstoßen, ins Leere.

26 Als einen weiteren Verstoß gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheit bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Vorbringen der Revisionswerberin auseinandergesetzt, die Nebenwirkungen könnten je nach Impfcharge variieren bzw. könne eine unterschiedliche Gefährlichkeit von Impfchargen vorliegen. Damit zeigt die Revision aber die Relevanz dieses geltend gemachten Verfahrensmangels nicht auf, weil sie nicht konkret darlegt, wie aus einer solchen Feststellung auf die Kausalität der angelasteten Impfung für die behaupteten Gesundheitsschädigungen geschlossen werden könnte (vgl. zur Notwendigkeit der Relevanzdarlegung iZm dem Impfschadengesetz VwGH 1.8.2025, Ra 2025/11/0045, mwN).

27 3.3. Sodann bringt die Revision zur Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht habe ohne Beiziehung des erforderlichen Sachverstandes entschieden, da es selbst nicht über den notwendigen medizinischen Sachverstand verfüge, sich nicht mit allen von der Revisionswerberin vorgelegten Quellen zu Impfschäden auseinandergesetzt habe und die vorgelegten Quellen nicht alle von einem Sachverständigen beurteilen habe lassen. Überdies wären die vom Verwaltungsgericht herangezogenen medizinischen Sachverständigen fachlich gar nicht dazu in der Lage, die geltend gemachten Herstellungsfehler und biologischen Folgewirkungen der Impfung zu beurteilen, da es sich um Fragen aus dem Gebiet der Mikrobiologie und Virologie sowie der Neurobiologie handle.

28 Auch damit zeigt die Revision eine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B VG nicht auf:

29 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt es bei Bedenken gegen ein (ärztliches) Gutachten an der Partei, diesem auf gleichem fachlichen Niveau entgegenzutreten, es sei denn, das Gutachten ist mit Widersprüchen bzw. Ungereimtheiten behaftet oder unvollständig (vgl. VwGH 11.2.2025, Ra 2024/11/0010, mwN). Weder ist die Revisionswerberin den beiden vom Verwaltungsgericht herangezogenen Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, noch wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision fallbezogen dargelegt, dass diese Gutachten mit Widersprüchen bzw. Ungereimtheiten behaftet oder unvollständig wären.

30 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht aber nur im Fall eines unschlüssigen Gutachtens einen anderen Sachverständigen heranzuziehen. Wollte die Revisionswerberin im vorliegenden Fall, in dem sich das Verwaltungsgericht insbesondere auf die beiden mehrfach genannten, nicht unschlüssigen Sachverständigengutachten stützte, noch ein weiteres Gutachten einbezogen wissen, wäre es an ihr gelegen, selbst ein solches zu beschaffen und dieses dem Verwaltungsgericht vorzulegen (vgl. VwGH 1.8.2025, Ra 2025/11/0045, mwN).

31 In diesem Zusammenhang rügt die Revision überdies, das Verwaltungsgericht hätte, wie von der Revisionswerberin beantragt, einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der klinischen Mikrobiologie und Virologie sowie der Neurobiologie bzw. aus dem Fachgebiet der Biologie oder Chemie beiziehen müssen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht jedoch kein Anspruch auf Beiziehung eines Facharztes bzw. eines Facharztes bestimmter Richtung, weil es nur auf die Begründung und die Schlüssigkeit des Gutachtens ankommt (vgl. VwGH 19.4.2024, Ra 2024/09/0013, mwN). Das die im Verfahren herangezogenen Sachverständigengutachten unschlüssig wären, hat die Revisionswerberin wie bereits dargelegt jedoch nicht aufgezeigt.

32 3.4. Sodann verweist die Revision zu ihrer Zulässigkeit auf Rechtsprechung zum Asylrecht, nach der Berichte internationaler Institutionen, wie etwa des UNHCR, bei der Sachverhaltsfeststellung zu beachten seien. In vergleichbarer Weise sei es geboten, bei der Beurteilung, ob eine Gesundheitsschädigung einen Impfschaden darstelle, auf internationale Standards der WHO zu Impfschäden zurückzugreifen. Damit habe sich das Verwaltungsgericht trotz entsprechenden Vorbringens der Revisionswerberin nicht auseinandergesetzt.

33 Damit zeigt die Revision eine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B VG schon deswegen nicht auf, weil sie nicht konkret auf den Revisionsfall bezogen darlegt, welche anderen Maßstäbe das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Kausalität eines Impfschadens als jene, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehen (vgl. oben Rn. 18), heranziehen hätte sollen, und inwiefern die Entscheidung über die Revision von der Beantwortung dieser Frage abhängen sollte.

34 3.5. Schließlich behauptet die Revision zu ihrer Zulässigkeit, dass der dem entscheidenden Senat vorsitzende Richter des Verwaltungsgerichts befangen gewesen sei. Es fehle Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Umständen ein Richter befangen sei, wenn gegen ihn nicht bloß Anzeige erstattet wurde, sondern wie im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Handlungen im betreffenden Verfahren eingeleitet habe. Dies begründe „für sich genommen“ eine Befangenheit, zumal im vorliegenden Verfahren auf Grund näher genannter Umstände besondere Gründe vorlägen, die geeignet seien, das Vertrauen in den Rechtsstaat zu gefährden. Die Befangenheit des vorsitzenden Richters sei durch (näher ausgeführte) ungebührliche Wortwahl und Verstöße gegen Verfahrensvorschriften indiziert gewesen. Er habe erforderliche Beweise nicht aufgenommen, Umstände explizit zulasten der Revisionswerberin gewürdigt und erkennen lassen, dass er davon ausgehe, dass es erhebliche Impfschäden bei Impfungen mit dem angelasteten Impfstoff nicht gebe. Dies sei ergebnisrelevant, weil das Verwaltungsgericht bei unbefangener Beurteilung zur Anerkennung des Glaukomanfalls und des daraus folgenden „Sicca Syndroms“ sowie der Reaktivierung der Borreliose hätte kommen können.

35 Auch dieses Vorbringen zeigt eine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B VG nicht auf:

36 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen der Befangenheit grundsätzlich in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Die Befangenheit von Mitgliedern der Verwaltungsgerichte ist nach § 7 AVG zu beurteilen, der infolge § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist. Im vorliegenden Fall bezieht sich die Revisionswerberin erkennbar auf den Ausschlussgrund des § 7 Abs. 1 Z 3 AVG. Demnach haben sich Mitglieder des Verwaltungsgerichts nach den §§ 6 und 17 VwGVG iVm § 7 Abs. 1 Z 3 AVG als befangen zu erklären und ihres Amtes zu enthalten, wenn (sonstige) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss auch wenn der Entscheidungsträger tatsächlich unbefangen sein sollte oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinne vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln. Im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK ist die Befangenheit eines Mitglieds eines unabhängigen Tribunals dann anzunehmen, wenn diesem auch nur der äußere Anschein der Unparteilichkeit mangelt.

37 Der Einwand der Befangenheit des entscheidenden Mitgliedes des Verwaltungsgerichts begründet nur dann die Zulässigkeit der Revision, wenn vor dem Hintergrund des konkret vorgelegenen Sachverhaltes die Teilnahme des Mitgliedes des Verwaltungsgerichts an der Verhandlung und Entscheidung tragende Rechtsgrundsätze des Verfahrensrechtes verletzt hätte bzw. in unvertretbarer Weise erfolgt wäre. Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl. zu alldem VwGH 17.5.2022, Ra 2021/19/0064, mwN).

38 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Frage, ob ein Richter in einem bestimmten Verfahren als befangen anzusehen ist, keine grundsätzliche, sondern eine einzelfallbezogene Rechtsfrage dar, welche die Zulässigkeit einer Revision nur dann zu begründen vermag, wenn die Entscheidung des als befangen angesehenen Richters die Rechtssicherheit beeinträchtigen würde (vgl. etwa VwGH 14.10.2024, Ra 2023/12/0008, mwN).

39 Soweit die Revision die Befangenheit auf eine unrichtige Beweiswürdigung und Verfahrensmängel stützt, ist zunächst allgemein darauf hinzuweisen, dass solche Verfahrensfehler in der Regel eine Befangenheit nicht zu begründen vermögen (vgl. wiederum VwGH 14.10.2024, Ra 2023/12/0008, mwN).

40 Hinsichtlich der dazu von der Revision zur Begründung der Befangenheit konkret geltend gemachten Verfahrensfehler ist Folgendes zu sagen:

41 Wenn die Revisionswerberin betreffend die mündliche Verhandlung am 18. September 2023 vorbringt, der besagte Richter habe sich „vorerst“ geweigert, Fragen zur Einstellung der Sachverständigen zu Corona Impfungen zuzulassen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage vom Richter letztlich zugelassen und von der Sachverständigen beantwortet wurde (vgl. Niederschrift, S. 40). Soweit die Revisionswerberin vorbringt, der Richter habe in dieser Verhandlung eine Aussage (dass von der Impfung „keine echten Nebenwirkungen ausgingen“) getätigt, die nicht protokolliert worden sei, verabsäumt sie es, dieses Vorbringen näher zu konkretisieren; sie behauptet auch nicht, diesbezüglich gemäß § 14 Abs. 7 AVG eine Einwendung wegen behaupteter Unvollständigkeit der Übertragung der Aufzeichnung erhoben zu haben.

42 Soweit die Revision als Indiz für eine Befangenheit Vorgänge in Zusammenhang mit der Protokollierung eines Satzes in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2023 über den Gang des bisherigen Verfahrens vorbringt, der so nicht getätigt worden sei („15.9.2023: Übermittlung des schriftlich beantworteten Fragenkatalogs durch die Sachverständige“), ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die besagte Sachverständige in dieser mündlichen Verhandlung auch von Seiten der Revisionswerberin bzw. ihres Vertreters ausführlich befragt wurde (vgl. Niederschrift S. 14 ff). Die Revision bringt weder vor, dass sie der Sachverständigen in dieser Verhandlung konkrete Fragen nicht stellen hätte können, noch behauptet sie, dass ihr das Gutachten der Sachverständigen oder Teile davon, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde legte, nicht bekannt gewesen wären.

43 In diesem Zusammenhang bringt die Revision überdies vor, die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den vorsitzenden Richter in Zusammenhang mit der genannten Niederschrift begründe per se eine Unvereinbarkeit. Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der auch von der Revision zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst der Vorwurf einer amtsmissbräuchlichen Vorgangsweise der Sache nach eine Befangenheit eines (abgelehnten) Richters nicht darzutun vermag (vgl. VwGH 15.5.2024, So 2024/03/0014, mwN). Die Revision zeigt nicht auf, dass die Einleitung (und Fortführung) eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Amtsmissbrauchs in Zusammenhang mit der Niederschrift der mündlichen Verhandlung nicht auf Grundlage der bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. oben Rn. 36 f) berücksichtigt werden könnte, und dass es insoweit weiterer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung der vorliegenden Revision bedürfte.

44 Soweit die Revisionswerberin als weiteres Indiz für eine Befangenheit die Weigerung des vorsitzenden Richters, Sachverständige aus bestimmten Fachgebieten zu bestellen, vorbringt, ist auf das in Rn. 31 Ausgeführte zu verweisen. Insofern zudem geltend gemacht wird, der vorsitzende Richter habe eine Auseinandersetzung mit von der Revisionswerberin vorgelegten Unterlagen betreffend die Wirkung von mRNA Impfstoffen verweigert, ist darauf hinzuweisen, dass das angefochtene Erkenntnis beweiswürdigende Ausführungen zu allen (etwa 400) von der Revisionswerberin vorgelegten Quellen enthält, worauf die Revision nicht eingeht. In diesen Punkten liegen keine im Revisionsverfahren relevanten Verfahrensmängel vor.

45 Schließlich nennt die Revision als Indiz für eine Befangenheit Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis, die von der Revisionswerberin vorgelegten Quellen seien „in Teilen eindeutig dem verschwörungstheoretischen Spektrum zuzuordnen“. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht jede unangebrachte Äußerung oder selbst eine „verbale Entgleisung“ eine Befangenheit indiziert, wenn nicht die dabei manifestierte Wortwahl geeignet ist, begründete Zweifel an der Bereitschaft des Richters oder der Richterin daran zu erwecken, dass die Einwendungen der Partei im gebotenen Umfang ernst genommen werden und ihr Vorbringen auch zu ihren Gunsten geprüft wird (vgl. etwa VwGH 24.2.2025, Ra 2024/02/0027, mwN). Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können nach ständiger Rechtsprechung seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl. etwa VwGH 20.9.2021, Ra 2021/14/0272, mwN).

46 Es mag sein, dass diese und andere in der Revision vorgebrachte Äußerungen („unnötige Eingaben“, „Stund und Weil umanandascheißen“) unangebracht waren. Angesichts der weiteren ausführlichen und ohne jede Unsachlichkeit erfolgten Beweiswürdigung in Zusammenhang mit den vorgelegten Quellen und unter Beachtung des Umstandes, dass der vorsitzende Richter der Revisionswerberin im Laufe des Verfahrens vielfach die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen einräumte, ein weiteres Sachverständigengutachten einholte und am 26. August 2024 eine weitere Tagsetzung der mündlichen Verhandlung durchführte, zu welcher die Revisionswerberin unentschuldigt nicht erschienen ist, zeigt die Revision insgesamt keine Anhaltspunkte dafür auf, dass der besagte Richter aus unsachlichen psychologischen Motiven an einer unparteiischen Entscheidungsfindung gehemmt gewesen wäre oder unabhängig vom Verfahrensinhalt lediglich eine gegen die Revisionswerberin vorgefasste Meinung umgesetzt hätte (vgl. erneut VwGH 24.2.2025, Ra 2024/02/0027, mwN).

47 4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 8. Oktober 2025

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