Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Mag. E, vertreten durch die Dr. Pötzl Rechtsanwalts GmbH in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 28. November 2023, RV/7103232/2023, betreffend Kapitalertragsteuer 2006, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 27. September 2012 schrieb das Finanzamt dem Revisionswerber Kapitalertragsteuer für das Jahr 2006 vor. Dem Bescheid lagen Feststellungen einer im September 2012 abgeschlossenen abgabenbehördlichen Prüfung bei der P GmbH (früher: G G GmbH), deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Revisionswerber war, zugrunde.
2 Die dagegen erhobene (damals) Berufung wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. Juli 2023 als unbegründet ab, woraufhin der Revisionswerber einen Vorlageantrag stellte.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde ab und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Das Bundesfinanzgericht führte einleitend aus, der Revisionswerber sei alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der (zwischenzeitig im Firmenbuch gelöschten) P GmbH (früher G G GmbH).
5 Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, strittig sei, ob einer bestimmten, vom ehemaligen Geschäftspartner K an die P GmbH gelegten Rechnung vom 12. Dezember 2006, tatsächlich erbrachte Leistungen zu Grunde lägen oder ob diese Rechnung nur zum Schein ausgestellt worden sei.
6 K sei grundsätzlich für die P GmbH im Rahmen des von ihr betriebenen Projekts A tätig geworden, habe näher genannte Leistungen erbracht und dafür Provisionen in Rechnung gestellt. In einer eingebrachten Selbstanzeige habe K jedoch ausdrücklich bestritten, dass der verfahrensgegenständlichen Rechnung vom 12. Dezember 2006 tatsächlich erbrachte Leistungen zu Grunde lägen. Nach seiner Darstellung handle es sich um eine Scheinrechnung, die er auf Vorschlag des Revisionswerbers ausgestellt habe.
7 Das Vorbringen des Revisionswerbers sei nicht geeignet, die Darstellung des K zu widerlegen.
8 Betriebsausgaben seien nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere im Fall der Erbringung schwer fassbarer Leistungen, wie „Kontaktvermittlung“, „Know how Überlassung“, „Bemühungen“ usw. gelte. In diesen Fällen bedürfe es für die Darlegung der betrieblichen Veranlassung von Zahlungen einer besonders exakten Leistungsbeschreibung.
9 Die Rechnung vom 12. Dezember 2006 weise derartige schwer fassbare Leistungen aus. Mit „Aufwandsentschädigung für das Vorbereiten und Entwickeln, Kontakte, Recherchen, Standortabklärungen, Entwicklung usw.“ würden die Leistungen des K lediglich in einer allgemein gehaltenen und unvollständigen Weise umschrieben. Der Revisionswerber habe weder einen Vertrag noch Unterlagen beigebracht, die dokumentieren würden, für welche erbrachten Leistungen im einzelnen K die „Aufwandsentschädigung“ erhalten habe.
10 Gegenteiliges ergebe sich weder aus einer lediglich Zeiträume ab 2007 betreffenden Aussage des K vor einem Bezirksgericht (im Rahmen eines zivilgerichtlichen Verfahrens) noch aus dem vom Revisionswerber vorgelegten Protokoll eines Tonbandmitschnitts über ein im April 2009 geführtes Gespräch mit K. Dieses Gespräch vermittle eher den Eindruck, der Revisionswerber habe versucht, eine Leistung des K, die ein Honorar in Höhe des in der Rechnung vom 12. Dezember 2006 ausgewiesenen Betrags rechtfertigen könnte, zu suchen. K habe im Gespräch auch nicht eingestanden, den Rechnungsbetrag erhalten zu haben. Aus dem nachfolgenden vom Bundesfinanzgericht näher dargelegten E Mailverkehr zwischen K und dem Revisionswerber ergebe sich weiters, dass K sich durch den Revisionswerber arglistig getäuscht gefühlt habe.
11 Der Revisionswerber habe es nicht geschafft, eine Verbindung zwischen dem verrechneten Honorar und einer konkreten Tätigkeit herzustellen oder beweiskräftige Unterlagen vorzulegen, um die Darstellungen des K zu widerlegen.
12 Demnach teile das Bundesfinanzgericht die Ansicht des Finanzamtes, wonach die Rechnung vom 12. Dezember 2006 eine Scheinrechnung sei. Mangels betrieblicher Veranlassung des aus dieser Rechnung resultierenden Aufwands liege bei der P GmbH ein Mehrgewinn vor, der als dem Revisionswerber als Gesellschafter verdeckt zugeflossene Ausschüttung anzusehen sei.
13 Bei den unter dem Titel „Werbung“ mit näher bezeichneter Rechnung als Betriebsausgabe geltend gemachten Aufwendungen für Hemden und Krawatten handle es sich ebenfalls um eine verdeckte Ausschüttung, weil es sich um steuerlich nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung (Kosten für normale bürgerliche Kleidung) handle, weshalb Privataufwendungen des Revisionswerbers vorlägen.
14 Da über das Vermögen der P GmbH mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 23. Juli 2012 der Konkurs eröffnet und die P GmbH mittlerweilewegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG amtswegigaus dem Firmenbuch gelöscht worden sei, sei eine Haftung nach § 95 Abs. 1 EStG 1988 nicht mehr durchsetzbar. Daher sei im Rahmen des Ermessens die Kapitalertragsteuer dem Revisionswerber als Empfänger der verdeckten Ausschüttungen vorzuschreiben gewesen.
15 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich der Revisionswerber mit der gegenständlichen außerordentlichen Revision, zu deren Zulässigkeit im Wesentlichen vorgebracht wird, das Bundesfinanzgericht habe sich über die Frage hinweggesetzt, ob bezüglich der angeführten, nicht anerkannten Betriebsausgaben der Gesellschaft überhaupt eine verdeckte Ausschüttung vorliege, denn eine verdeckte Ausschüttung setze begrifflich einen Zufluss beim Gesellschafter voraus. Dem angefochtenen Erkenntnis sei nicht zu entnehmen, in welcher Weise der Revisionswerber durch die Nichtanerkennung der Betriebsausgaben nach der Ansicht der Abgabenbehörde „begünstigt“ worden wäre.
16 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
18Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
19Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt demnach anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In den „gesonderten“ Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist dabei konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 28.11.2025, Ra 2025/13/0005, mwN).
20 Diesen Anforderungen wird die gegenständliche Revision, deren Zulässigkeitsbegründung eine Bezugnahme auf konkrete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht enthält und auch nicht darlegt, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, nicht gerecht. Schon deshalb erweist sich die Revision als unzulässig.
21Im Übrigen setzte sich das Bundesfinanzgericht entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers ausreichend mit den Voraussetzungen für das Vorliegen verdeckter Ausschüttungen und der Vorschreibung an den Revisionswerber auseinander (vgl. etwa zur verdeckten Ausschüttung VwGH 11.6.2021, Ro 2020/13/0005; sowie zur Vorschreibung an den Gesellschafter VwGH 28.5.2015, Ro 2014/15/0046, jeweils mwN). Dass die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichtes unschlüssig oder unvertretbar wäre, wird vom Revisionswerber nicht vorgebracht.
22 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 17. Februar 2026
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