Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Sonja Stradner in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch SFB Alber & Co Steuerberatungs- gesellschaft für freie Berufe OG, Weihburggasse 4/2/29, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 1. Oktober 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. September 2025 betreffend Zwangsstrafen 2025, Steuernummer ***Bf-StNr***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist steuerlich vertreten und war die Steuernummer gemäß § 134a BAO zur Quotenregelung 2023 angemeldet. Am 27.03.2025 wurde diese von der Quotenregelung abgemeldet, weshalb das Finanzamt mit Bescheid vom 29.03.2025 eine Nachfrist bis 07.05.2025 für die Einreichung der ausständigen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 gewährte.
Die von der Bf. beantragte Fristverlängerung vom 06.05.2025 bis 31.07.2025 wurde seitens des Finanzamtes abgewiesen, jedoch ausgeführt, dass die Einbringung der Einkommensteuererklärung 2023 bis zum 06.06.2025 als fristgerecht anzusehen sei.
Ein weiterer Antrag auf Fristverlängerung vom 04.06.2025 mit Wunschfrist 29.08.2025 wurde seitens des Finanzamtes noch am 04.06.2025 mit Bescheid zurückgewiesen und darauf hingewiesen, dass die Einkommensteuererklärung 2023 unverzüglich einzureichen sei.
Mit Bescheid vom 01.07.2025 hat das Finanzamt die Verhängung einer Zwangsstrafe iHv 150,00 € für den Fall der Nichteinreichung der Einkommensteuererklärung 2023 bis zum 08.08.2025 angedroht.
Mit Bescheid vom 02.09.2025 wurde die Zwangsstrafe iHv 150,00 € schließlich gegen die Bf. verhängt, weil diese die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 bis zum festgesetzten Termin (08.08.2025) nicht eingereicht hat.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die ersatzlose Aufhebung der festgesetzten Zwangsstrafe beantragt. Die steuerliche Vertretung der Bf. brachte begründend vor, dass es durch außerordentliche Umstände in ihrer Kanzlei (längerfristige Erkrankung des sachkundigen und jahrelangen steuerlichen Bearbeiters) leider zu der deutlichen Verzögerung bei der Abgabe der Erklärungen 2023 gekommen sei. Die Mandantin treffe an der unerwarteten Erkrankungssituation kein Verschulden und stelle die Festsetzung der Zwangsstrafe eine erhebliche Härte dar.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde ab und führte begründend aus, dass trotz Gewährung mehrwöchiger Nachfristen bis letztlich 08.08.2025 die ausständige Einkommensteuererklärung 2023 bis dato noch immer nicht eingereicht worden sei, was die Festsetzung der Zwangsstrafe rechtfertige.
Dagegen brachte die Bf. fristgerecht einen Vorlageantrag ein, wiederholte im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen und führte aus, dass dem Hinweis, der berufsmäßige Parteienvertreter habe bei Personalengpässen entweder die personellen Ressourcen bereitzustellen oder die Zahl der Klienten an diese anzupassen, nicht gefolgt werden könne. Ergänzend wies sie noch daraufhin, dass aufgrund der jahrelangen Betreuung des Mandanten erkennbar sei, dass Erklärungen abgegeben werden und somit Zwangsmaßnahmen zur Erzielung dieses Zweckes nicht erforderlich seien.
Mit Eingabe vom 18.12.2025 legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor und beantragte deren Abweisung.
Am 27.03.2025 wurde die Steuernummer der Bf. von der Quotenregelung abgemeldet. Mit Bescheid vom 29.03.2025 hat das Finanzamt eine Nachfrist für die Einreichung der ausständigen Einkommensteuererklärung 2023 bis 07.05.2025 gewährt.
Aufgrund beantragter Fristverlängerung wurde die Abgabe der Erklärung bis 06.06.2025 als fristwahrend erstreckt.
Mit Bescheid vom 01.07.2025 drohte das Finanzamt die Verhängung einer Zwangsstrafe iHv 150,00 € für den Fall der Nichteinreichung der Einkommensteuererklärung 2023 unter Setzung einer Frist bis zum 08.08.2025 an.
Die Bf. hat die Einkommensteuererklärung 2023 bis zum 08.08.2025 nicht eingereicht, weshalb das Finanzamt mit Bescheid vom 02.09.2025 die angedrohte Zwangsstrafe iHv 150,00 € festgesetzt hat.
Die Bf. hat bis dato keine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 eingereicht. Mit Datum vom 17.10.2025 hat das Finanzamt die Einkommensteuer 2023 gemäß § 184 BAO im Schätzungsweg aufgrund der Nichtabgabe der Erklärung bescheidmäßig festgesetzt.
Bereits in den Jahren ab 2019 wurden keine Einkommensteuererklärungen seitens der Bf. eingereicht, sondern ist die bescheidmäßige Festsetzung der Einkommensteuer für die jeweiligen Jahre immer aufgrund der Schätzung der Bemessungsgrundlagen durch das Finanzamt erfolgt. Steuerklärungen dieser Jahre wurden erst im Zuge der Beschwerdeverfahren (für das Veranlagungsjahr 2022 beispielsweise im Juni 2025) nachgereicht.
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich schlüssig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie den - in Wahrnehmung der amtswegigen Ermittlungspflicht - aus dem Abgabensystem des Bundes bezogenen Dokumenten und sind unstrittig.
Der steuerliche Vertreter der Bf. macht in seinen Schriftsätzen (Fristverlängerungsansuchen, Beschwerde sowie Vorlageantrag) den unerwarteten Ausfall eines Kanzleimitarbeiters aufgrund eines längeren Krankenstandes als Grund für die Nichteinreichung der Abgabenerklärung geltend. Dem ist zu entgegnen, dass ein Steuerberater als Bevollmächtigter grundsätzlich die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten hat, dass die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen sichergestellt ist (dazu schon UFSK 21.04.2008, RV/0070-K/06). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH gehört es zu den abgabenrechtlichen Pflichten eines Steuerberaters dafür zu sorgen, dass Abgabenerklärungen rechtzeitig und richtig eingereicht werden. Wenn die personellen, und technischen Kapazitäten eines berufsmäßigen Parteienvertreters die rechtzeitige Erstellung von Steuererklärungen nicht zulassen, hat der Parteienvertreter entweder die personelle und technische Ressourcenhilfe bereitzustellen oder die Zahl seiner Klienten den vorhandenen personellen und technischen Ressourcen anzupassen (BFG 04.12.2025, RV/7103897/2025 mit Verweis auf BFG 17.10.2016, RV/7104782/2016). Bei Ausfall eines Mitarbeiters muss der Steuerberater geeignete Maßnahmen ergreifen. Somit vermeidet er ein "Vergessen" von fristgebundenen Verfahrenshandlungen (VwGH 29.05.2024, Ra 2024/15/0033 miterledigt mit Ra 2024/15/0032).
Dies wird - insbesondere bei längerfristigen Ausfällen - auch zur Pflicht, um die Interessen der Klienten zu wahren. Selbst die Arbeitsüberlastung einer Kanzlei stellt keinen tauglichen Entschuldigungsgrund dar (VwGH 14.12.2005, 2001/13/0281). Personelle Engpässe begründen keine Entschuldbarkeit von Fristversäumnissen eines Mitarbeiters des berufsmäßigen Parteienvertreters. Selbst in Krisenzeiten (wenn nicht erlassmäßige Regeln für Ausnahmezeiträume bestehen) muss ein Steuerberater mit seinem Team organisatorische Maßnahmen treffen, um dem Vollmachtsauftrag gerecht zu werden. Der steuerliche Vertreter kann sich durch die Einstellung von fähigen Mitarbeitern und durch die Implementierung eines funktionierenden Kontrollsystems (Fristenkalender) entlasten. Bei einer längerfristigen Verhinderung eines Mitarbeiters muss er aktiv für die Vertretung durch einen geeigneten einsatzfähigen Mitarbeiter sorgen (BFG 01.12.2025, RV/7103860/2025).
Zudem ist dem Steuerakt der Bf. zu entnehmen, dass die Einkommensteuer für das Jahr 2022 im Schätzungswege seitens des Finanzamtes am 12.05.2025 festgesetzt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde fristgerecht am 25.06.2025 eingebracht und die entsprechende Steuererklärung für das Jahr 2022 nachgereicht. Es ist daher für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum die Steuererklärung für das Jahr 2023 trotz Verlängerung der Frist bis 06.06.2025 nicht eingereicht werden konnte, zumal der zuständige Bearbeiter damals entweder noch nicht erkrankt war oder die Beschwerde/Steuererklärung 2022 bereits durch einen Ersatzmitarbeiter erhoben/berechnet wurde.
Bringt die Bf. im Vorlageantrag vor, dass aufgrund der jahrelangen Betreuung der Mandantin erkennbar sei, dass Erklärungen abgegeben werden, so steht dies im Widerspruch zu den Veranlagungen der Jahre 2019 bis 2022. Ab dem Jahr 2019 sind eben KEINE Abgabenerklärungen eingereicht worden, sodass die Einkommensteuer vom Finanzamt gemäß § 184 BAO geschätzt wurde. Erst im Wege der Beschwerdeverfahren wurden die Erklärungen schlussendlich vorgelegt.
Für das Bundesfinanzgericht haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.
Gemäß § 134 Abs. 1 BAO sind ua. Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer bis zum Ende des Monats April jeden Folgejahres einzureichen. Wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt, sind diese Abgabenerklärungen bis zum Ende des Monats Juni einzureichen.
Nach § 134 Abs. 2 BAO kann die Abgabenbehörde im Einzelfall auf begründeten Antrag die in Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern. Wird einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht stattgegeben, so ist für die Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen.
Der mit dem AbgÄG 2023, BGBl I 110/2023, in die BAO eingefügte § 134a sieht eine automationsunterstützte Quotenregelung für die Einreichung von Abgabenerklärungen durch berufsmäßige Parteienvertreter vor. Er trat mit 01.01.2024 in Kraft und ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen nach dem 31.12.2022 endenden Veranlagungszeitraum betreffen (§ 323 Abs. 77 BAO).
Gemäß § 134a Abs. 1 BAO können ua. Abgabenerklärungen im Sinne des § 134 Abs. 1 BAO von Abgabepflichtigen, die einen berufsmäßigen Parteienvertreter mit aufrechter Vertretungsvollmacht mit der Einreichung von Abgabenerklärungen beauftragt haben, im Rahmen einer automationsunterstützten Quotenregelung spätestens bis zum 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres eingereicht werden.
Detaillierte Bestimmungen zur automationsunterstützten Quotenregelung finden sich in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Quotenregelung gemäß § 134a BAO näher konkretisiert wird (Quotenregelungsverordnung - QuRV), BGBl II 370/2023 idF BGBl II 146/2024.
Gemäß § 2 Abs. 5 QuRV können Vertreter Steuernummern für einen Veranlagungszeitraum von der Quotenregelung abmelden. Die Abmeldung gilt als begründeter Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung iSd § 134 Abs. 2 erster Satz BAO.
Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete gemäß § 111 Abs. 2 BAO unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Gemäß § 111 Abs. 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 € nicht übersteigen.
Die Verhängung einer Zwangsstrafe ist nur unzulässig, wenn die Leistung unmöglich, die Erfüllung unzumutbar oder bereits erfolgt wäre (VwGH 16.02.1994, 93/13/0025 mwN).
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht.
Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (VwGH 21.12.1990, 90/17/0344; 29.09.2011, 2008/16/0087). Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Behörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten (VwGH 27.09.2000, 97/14/0112; 26.03.2014, 2013/13/0022; 19.04.2018, Ra 2016/15/0030; 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Der Zweck der Zwangsstrafe liegt hingegen nicht in der Bestrafung einer Person (VwGH 12.06.2024, Ra 2023/13/0017). Im Rahmen der Ermessensübung sind ua. das bisherige die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei, der Grad des Verschuldens der Partei, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen sowie die abgabenrechtliche Bedeutung der verlangten Leistung ua zu berücksichtigen (Ritz/Koran, BAO8 § 111 Rz 10).
Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren bedeutet dies:
Für den Fortgang der Veranlagung und eine zeitgerechte Abgabenfestsetzung ist die fristgerechte Abgabe von Steuererklärungen unerlässlich. Es steht der Verwaltungsökonomie entgegen, wenn die Finanzverwaltung die Abgabe der Steuererklärungen erst urgieren muss.
Die Bf. kam weder innerhalb der nach Abmeldung aus der Quotenregelung gesetzten Nachfrist (bis 07.05.2025, verlängert bis 06.06.2025) noch innerhalb der vom Finanzamt im Rahmen der Androhung der Zwangsstrafe neuerlich gesetzten Frist (bis 08.08.2025) ihrer Einreichverpflichtung nach. Bis dato hat die Bf. keine Abgabenerklärung für das Jahr 2023 eingereicht, sondern wurde die Einkommensteuer im Schätzungswege vom Finanzamt festgesetzt.
Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Zweck des Zwangsstrafenverfahren die Durchsetzung der Einreichverpflichtung ist, kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, wenn es die Festsetzung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach als angemessen erachtete.
Der Bf. ist anzulasten, dass sie nicht nur die vom Gesetz vorgesehenen Fristen sowie die vom Finanzamt gewährten Nachfristen, sondern auch die von ihr in ihren Fristerstreckungsanträgen selbst erbetenen Fristen nicht einhielt, sodass dies gegen ein Bemühen der Bf. spricht, den vom Gesetz auferlegten Erklärungspflichten innerhalb der hierfür vorgesehenen Fristen nachzukommen.
Ein Absehen von der Zwangsstrafe aus Billigkeitsgründen kommt daher in diesem Fall schon aus diesen Gründen nicht in Betracht.
Wenn die steuerliche Vertretung vorbringt, dass die Verzögerung bei der Einreichung der Steuererklärungen einen außerordentlichen Umstand darstelle, der auf die Erkrankung des langjährigen mit der Mandantschaft vertrauten Mitarbeiters zurückzuführen sei, so ist damit für die Bf. nichts gewonnen. Wie bereits unter Pkt 2 Beweiswürdigung ausgeführt, vermag das Vorliegen personeller Engpässe keine Entschuldbarkeit von Fristversäumnissen des berufsmäßigen Parteienvertreters zu begründen (BFG 01.12.2025, RV/7103860/2025 mwN), zumal hinsichtlich des Verschuldens nach der zu § 308 BAO ergangenen Judikatur an rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Ritz/Koran, BAO8, § 308 Tz 15, mwN).
Angesichts der Zeitspanne vom 29.03.2025 bis zum Ablauf der vom Finanzamt gesetzten Nachfrist am 08.08.2025 zur Einbringung der Einkommensteuererklärung 2023 und der Tatsache, dass hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2022 im selben Zeitraum (Juni 2025) fristgerecht Beschwerde erhoben und die Steuererklärung 2022 nachgereicht worden war, vermochte die Bf. weder eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Einreichung der Abgabenerklärung 2023 aufzuzeigen.
Die von der belangten Behörde angedrohte und festgesetzte Zwangsstrafe beträgt lediglich 3 % des möglichen Höchstbetrages von 5.000,00 €. Unter Berücksichtigung der genannten Zweckmäßigkeitsüberlegungen erscheint dem Gericht die festgesetzte Zwangsstrafe in Höhe von 150,00 € jedenfalls als angemessen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts folgt vielmehr der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 12. Jänner 2026
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