Um den unionsrechtlichen Vorgaben nachzukommen (vgl. Urteil EuGH vom 1. August 2025, C-636/23, Al Hoceima, und C-637/23, Boghni), ist die Betrachtung geboten, dass es sich bei jenen Aussprüchen, womit eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine Entscheidung über die (Nicht-)Gewährung sowie die Festlegung der Dauer einer Frist für die freiwillige Ausreise - nach § 55 Abs. 1 FPG "zugleich" - getroffen wird, um solche handelt, die rechtlich untrennbar miteinander verbunden sind. Das führt dazu, dass sie dasselbe rechtliche Schicksal teilen (vgl. VwGH 25.11.2024, Ra 2024/01/0057). Daraus folgt aber auch, dass eine Revision, die sich in Bezug auf einen dieser Aussprüche als zulässig erweist, auch hinsichtlich des damit untrennbar verbundenen anderen Ausspruches als zulässig anzusehen ist (vgl. VwGH 19.10.2023, Ro 2023/13/0017).
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