Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der C S in W, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Kärntner Straße 7B/2. OG, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 11. Dezember 2023, Zl. RV/7104447/2019, betreffend u.a. Einkommensteuer 2014 bis 2017 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Nach § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
3 Im Fall eines Antrages nach § 30 Abs. 3 VwGG ist wenn eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen nicht behauptet wird grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach § 30 Abs. 3 VwGG dient nicht dazu, dem Antragsteller eine „Nachbegründung“ seines Antrages zu erlauben; vielmehr soll es einerseits eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen und andererseits die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglichen (vgl. etwa VwGH 25.7.2022, Ro 2022/11/0012, mwN).
4 Im nunmehr an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Bundesfinanzgerichts vom 9. Dezember 2025, AW/7100027/2024, wird keine wesentliche Änderung der Voraussetzungen behauptet. Auch in diesem Antrag wird kein Vermögensverzeichnis vorgelegt, sondern lediglich der Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10. April 2024, E 338 339/2024 4, aus dem nur das monatliche Nettoeinkommen der Revisionswerberin, nicht aber vorhandenes Vermögen ersichtlich ist. In dem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass im Antrag auf aufschiebende Wirkung bereits die wirtschaftliche Lage der Revisionswerberin ausreichend zu konkretisieren ist, ohne dass bei Fehlen ein Verbesserungsauftrag zu ergehen hat.
5 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, VwSlg. 10.381/A), dass der Revisionswerber unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren hat, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Es ist also erforderlich, dass im Antrag konkret dargelegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Folglich hat der Revisionswerber den ihm drohenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil durch nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
6 Dem dargelegten Konkretisierungsgebot wird der vorliegende Antrag, in dem die konkrete wirtschaftliche Lage der Revisionswerberin nicht dargestellt wird, allerdings nicht gerecht. Wenn der Antrag dazu ausführt, dass die Revisionswerberin aufgrund ihres Einkommens nicht in der Lage ist, die für gegenständliche Rechtssache festgesetzten Abgaben in Höhe von 36.149,42 € sofort und auf einmal zu bezahlen, ist dem entgegenzuhalten, dass der Antrag selbst angibt, dass das Finanzamt ein Ratenzahlungsansuchen bewilligt hat.
7 Mit ihrem Vorbringen zeigt die Revisionswerberin somit weder eine Fehlbeurteilung durch das Bundesfinanzgericht auf der Grundlage des Erstantrages noch eine Änderung der Voraussetzungen auf.
Wien, am 13. März 2025
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