Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision der A E, vertreten durch Mag. Katharina Dorfi, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 18. Juni 2024, VGW 171/024/16709/2021 80, betreffend Anträge nach der Wiener DO 1994 sowie dem W GBG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, Magistratsdirektion der Stadt Wien Personalstelle Wiener Stadtwerke, vertreten durch die CMS Reich Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien),
I. zu Recht erkannt:
Die Spruchpunkte I.4. und I.7. des angefochtenen Erkenntnisses werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Stadt Wien ist schuldig, der Revisionswerberin Aufwendungen in Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin ist Beamtin der Stadt Wien und aufgrund des Wiener Stadtwerke-Zuweisungsgesetzes der Wiener Linien GmbH Co KG zur Dienstleistung zugewiesen.
2 Mit Eingabe vom 23. Februar 2021 sowie nach einem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht ergangener Stellungnahme vom 6. Mai 2021 stellte die Revisionswerberin den Antrag (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof),
3 Mit Bescheid vom 23. August 2021 wies die belangte Behörde die von der Revisionswerberin zu den Punkten (1), (2), (3) und (6) gestellten Anträge in den Spruchpunkten 1., 2., 3., und 6. jeweils ab, wobei der zu Punkt (1) gestellte Antrag in zwei Teilabsprüche (Spruchpunkt 1.A. betreffend das Entgelt der Revisionswerberin bezüglich ihrer Tätigkeit bei der Krisenintervention „Sozius“ und Spruchpunkt 1.B. betreffend Kilometergeldabrechnungen) untergliedert wurde. Die zu den Punkten (4) und (5) gestellten Anträge wurden mit den Spruchpunkten 4. und 5. jeweils zurückgewiesen.
4 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien diese Beschwerde, soweit sie gegen die Spruchpunkte 1.A., 1.B. und 2. des Bescheides vom 23. August 2021 gerichtet war, jeweils mit der Maßgabe ab, dass der entsprechende Antrag der Revisionswerberin zurückgewiesen werde (Spruchpunkte I.1., I.2. und I.3. des angefochtenen Erkenntnisses). Soweit die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 3., 4., 5. und 6. des Bescheides vom 23. August 2021 gerichtet war, wurde sie abgewiesen (Spruchpunkte I.4., I.5., I.6. und I.7. des angefochtenen Erkenntnisses). Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig (Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses).
5 In seiner Entscheidungsbegründung traf das Verwaltungsgericht zunächst Feststellungen dazu, dass zu verschiedenen Aspekten der dienstlichen Tätigkeiten der Revisionswerberin, zu denen sie im Verfahren eine Diskriminierung behauptet hatte (etwa Kilometergeldabrechnungen, Bewilligung von Überstunden, Ausbezahlung einer Mehrfachverwendungszulage, Verrechnung von Ersatzruhezeiten, Ablauf eines Versetzungsgesprächs bzw Versetzung, Aufzeichnung von Arbeitszeiten und Abbau von Gleitzeitguthaben), keine Ungleichbehandlung aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder des Geschlechts erfolgt sei.
6 Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht unter Auseinandersetzung mit Aussagen von im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen unter anderem aus, dass Ungleichbehandlungen der Revisionswerberin gegenüber anderen (auch namentlich genannten) Mitarbeitern der Wiener Linien GmbH Co KG allenfalls auf die unterschiedliche „Handhabung“ der maßgeblichen Vorgaben in verschiedenen Abteilungen zurückzuführen seien oder auf Unterschiede im jeweils maßgeblichen „Arbeitszeitmodell“ bzw „Besoldungsschema“.
7 Sodann kam das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung zu den Spruchpunkten I.1. und I.2. (betreffend die gegen die Spruchpunkte 1.A. und 1.B. des Bescheides vom 23. August 2021 gerichtete Beschwerde) sowie zu Spruchpunkt I.3. (betreffend die gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 23. August 2021 gerichtete Beschwerde) zu dem Ergebnis, dass sich der Dienstordnung 1994 (DO 1994) und dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz (W GBG), auf die die Revisionswerberin ihre diesbezüglichen Anträge gestützt habe, keine Bestimmungen entnehmen ließen, die die Erlassung von Feststellungsbescheiden ausdrücklich vorsähen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Erlassung eines Feststellungsbescheides als subsidiärer Rechtsbehelf in solchen Fällen nur dann zulässig, wenn die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer Partei gelegen sei. Sei ein Leistungsbescheid möglich, bestehe für einen Feststellungsbescheid kein Raum. Weiters wies das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung darauf hin, dass ein Bediensteter der Stadt Wien, der bei der Festsetzung des Entgelts diskriminiert werde, aufgrund der Dienstordnung 1994 bzw des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes einen Ersatzanspruch habe. Folglich bliebe für die Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides kein Raum und die Revisionswerberin habe ohnehin auch Leistungsansprüche geltend gemacht.
8 Zu Spruchpunkt I.4. (betreffend die gegen Spruchpunkt 3. des Bescheides vom 23. August 2021 gerichtete Beschwerde) hielt das Verwaltungsgericht fest, dass in Bezug auf keinen der von der Revisionswerberin im Beschwerdeverfahren ins Treffen geführten Vorfall bzw Umstand eine Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, der sexuellen Orientierung oder des Geschlechts vorliege.
9 Zu den Spruchpunkten I.5. und I.6. (betreffend die gegen die Spruchpunkte 4. und 5. des Bescheides vom 23. August 2021 gerichtete Beschwerde) verwies das Verwaltungsgericht insbesondere darauf, dass die Revisionswerberin in ihrer Beschwerde der Beurteilung der belangten Behörde, wonach sie den zu den entsprechenden Antragspunkten ergangenen Verbesserungsaufträgen nicht nachgekommen sei, nicht substantiiert entgegen getreten sei. Im Übrigen legte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung dar, dass die Zurückweisung der in Rede stehenden Anträge auch rechtmäßig erfolgt sei.
10 Zu Spruchpunkt I.7. (betreffend die gegen Spruchpunkt 6. des Bescheides vom 23. August 2021 gerichtete Beschwerde) hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die Revisionswerberin ausweislich der Feststellungen weder im Zusammenhang mit dem Kilometergeld noch in der Frage der Vergütung der „Sozius-Stunden“ als Überstunden, der Überstunden in Höhe der „Quali PZ“, der Arbeitszeitaufzeichnungen sowie des geforderten Abbauplans, der Beschränkung der „Sozius-Bereitschaften“ auf vier Stunden, wenn zuvor acht Stunden gearbeitet worden sei, der Mehrfachverwendungszulage (auch nicht im Krankenstand), der Ersatzruhegenüsse oder der Verwendungszulage aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder des Geschlechts unterschiedlich behandelt worden sei. Das Verwaltungsgericht wies darauf hin, dass die Vorgehensweise der belangten Behörde jeweils auf rein sachlichen Erwägungen beruht habe. Insbesondere bedeute auch der Umstand, dass eine Leistung einem anderen Mitarbeiter ausbezahlt werde, noch nicht automatisch das Vorliegen einer Diskriminierung, denn eine solche setze voraus, dass eine vergleichbare Situation vorliege und die Ungleichbehandlung aus einem unzulässigen Motiv erfolge. Die Antidiskriminierungsbestimmungen des Dienstrechts der Stadt Wien zielten nicht darauf ab, dass die Ausbezahlung einer Leistung an einen Bediensteten in jedem Fall zur Konsequenz habe, dass alle anderen Mitarbeiter ebenfalls einen Anspruch auf diese Leistung hätten.
11 Schließlich begründete das Verwaltungsgericht die Abweisung von weiteren Beweisanträgen (Zeugeneinvernahmen) der Revisionswerberin damit, dass dem Erfordernis der konkreten Bezeichnung des Beweisthemas jeweils nicht entsprochen worden sei. Zusätzlich legte das Verwaltungsgericht mit jeweils näherer Begründung dar, aus welchem Grund es die Einvernahme der von der Revisionswerberin namhaft gemachten weiteren Zeugen für entbehrlich erachtet habe. Insbesondere führte das Verwaltungsgericht dabei aus, dass verschiedene Ungleichbehandlungen ohnehin zugestanden worden seien.
12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattet hat.
Zur teilweisen Aufhebung:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
13 Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision wendet sich die Revisionswerberin der Sache nach gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach keine Diskriminierung vorgelegen sei; insbesondere behauptet die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang das Vorliegen eines Begründungsmangels.
14 Aufgrund dieses Vorbringens erweist sich die vorliegende Revision, soweit sie gegen die Spruchpunkte I.4. und I.7. des angefochtenen Erkenntnisses gerichtet ist, als zulässig; sie ist insoweit auch berechtigt.
15Gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl etwa VwGH 29.2.2024, Ra 2022/12/0096, mwN).
16Ein Begründungsmangel führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert. Wird das Verwaltungsgericht den sich aus § 29 Abs. 1 VwGVG ergebenden Anforderungen an die Begründung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte nicht gerecht, so liegt ein Begründungsmangel vor, der einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt (vgl VwGH 15.11.2023, Ra 2023/12/0083 bis 0085, mwN).
17 Fallbezogen stützte das Verwaltungsgericht seine Beurteilung, wonach keine Diskriminierung der Revisionswerberin vorgelegen sei, weshalb ihr Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung rechtsrichtigerweise abgewiesen worden sei, im Wesentlichen darauf, dass allfällige Ungleichbehandlungen der Revisionswerberin auf die unterschiedliche „Handhabung“ der maßgeblichen Vorgaben in verschiedenen Abteilungen zurückzuführen seien oder auf Unterschiede im jeweils maßgeblichen „Arbeitszeitmodell“ bzw „Besoldungsschema“. Allein diese Erwägungen vermögen jedoch die Beurteilung des Nichtvorliegens einer Diskriminierung der Revisionswerberin nicht zu tragen.
18 Insbesondere lässt das Verwaltungsgericht nämlich außer Acht, dass eine (mittelbare) Diskriminierung auch dann vorliegen kann, wenn eine ihrem Inhalt nach neutrale Regelung, ein solches Beurteilungskriterium oder eine solche Maßnahme Angehörige einer bestimmten ethnischen Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung bzw Personen mit einer Behinderung, in einem bestimmten Alter oder mit einer bestimmten sexuellen Orientierung gegenüber Personen, auf die diese Merkmale nicht zutreffen, in besondere Weise benachteiligt oder benachteiligen kann (vgl § 18a Abs. 2 DO 1994 sowie die entsprechende, dadurch ins nationale Recht umgesetzte Bestimmung zur Definition einer mittelbaren Diskriminierung des Art. 2 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf) bzw eine ihrem Wortlaut nach Frauen und Männer gleichermaßen betreffende Regelung, ein Beurteilungskriterium oder eine Maßnahme Angehörige eines Geschlechts in besonderer Weise gegenüber Angehörigen eines anderen Geschlechts benachteiligt oder benachteiligen könnte (vgl § 2 Abs. 4 W GBG, sowie die zugrunde liegende Definition der mittelbaren Diskriminierung des Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2006/54/EG). Somit genügt es entgegen der offenbar vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung für das Nichtvorliegen einer Diskriminierung nicht, dass maßgebliche Vorgaben in den verschiedenen Abteilungen „unterschiedlich gehandhabt“ werden oder verschiedene Arbeitszeitmodelle oder Besoldungsschemata zur Anwendung gelangen. Vielmehr ist auch maßgeblich, ob es infolge der unterschiedlichen Handhabung von Vorschriften in den verschiedenen Abteilungen bzw verschiedenen Arbeitszeitmodellen oder Besoldungsschemata dazu kommt, dass die Revisionswerberin als Angehörige einer bestimmten, durch ein in § 18a Abs. 2 DO 1994 oder § 2 Abs. 4 W-GBG genanntes Merkmal gekennzeichneten Personengruppe anders behandelt wird, als eine Person, auf die dieses Merkmal nicht zutrifft, ohne dass die betreffende Regelung, das Beurteilungskriterium oder die Maßnahme durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
19 Zu Spruchpunkt I.4. ist überdies zu bemerken, dass nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Grund das Verwaltungsgericht von der Zulässigkeit des diesbezüglichen Feststellungsantrages ausgeht, zumal nach § 67e DO 1994 ein von einer Diskriminierung iSd § 18a Abs. 3 Z 2 DO 1994 oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Vorschrift betroffener Beamter einen Anspruch auf angemessenen Schadenersatz hat, der auch einen angemessenen Ausgleich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Nachteils zu beinhalten hat. Weil die Frage des Vorliegens einer Diskriminierung sohin in einem anderen Verfahren geklärt werden kann, mangelt es an dem für die Zulässigkeit des Antrags notwendigen Feststellungsinteresse.
20Insoweit erweist sich das angefochtene Erkenntnis mit einem entscheidungswesentlichen Begründungsmangel und damit mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet, weshalb die Spruchpunkte I.4. und I.7. des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben waren.
Zur teilweisen Zurückweisung (Spruchpunkt II):
21 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
22Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
23Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
24 In der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision tritt die Revisionswerberin der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach die zu den Antragspunkten 1. und 2. gestellten Anträge deshalb zurückzuweisen waren, weil die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Feststellungsanträgen nicht vorlägen, nicht entgegen. Schon aus diesem Grund war die Revision, soweit sie gegen die bezughabenden Spruchpunkte I.1., I.2. und I.3. des angefochtenen Erkenntnisses gerichtet war, mangels Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG zurückzuweisen.
25 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Revisionswerberin auch nicht geltend gemacht hat, durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem Recht auf meritorische Entscheidung verletzt zu sein. Dies wäre jedoch hinsichtlich der Spruchpunkte I.1., I.2. und I.3. im Hinblick auf den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes, dass die zu den Antragspunkten 1. und 2. gestellten Anträge zurückgewiesen werdender einzig taugliche Revisionspunkt gewesen (vgl dazu, dass bei der Abweisung einer Beschwerde im Hinblick auf einen zurückzuweisenden Antrag als Revisionspunkt allein die Verletzung im Recht auf meritorische Entscheidung in Betracht kommt, etwa VwGH 7.4.2025, Ra 2023/12/0129, Rn 21 ff, mwN). Eine solche Rechtsverletzung machte die Revisionswerberin jedoch nicht als Revisionspunkt geltend, weshalb die Revision, soweit sie gegen die bezughabenden Spruchpunkte I.1., I.2. und I.3. des angefochtenen Erkenntnisses gerichtet ist, auch aus diesem Grund zurückzuweisen war.
26 Auch tritt die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die belangte Behörde habe die zu den Antragspunkten 4. und 5. gestellten Anträge deshalb rechtsrichtigerweise zurückgewiesen, weil die Revisionswerberin einem an sie ergangenen Verbesserungsauftrag nicht entsprechend nachgekommen sei, nicht entgegen. Aus diesem Grund war die Revision auch soweit sie gegen die bezughabenden Spruchpunkte I.5. und I.6. des angefochtenen Erkenntnisses gerichtet war, gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zurückzuweisen bzw war die Revision insoweit auch wegen der unterbliebenen Geltendmachung einer Verletzung im Recht auf meritorische Entscheidung als Revisionspunkt zurückzuweisen (siehe dazu bereits Rn 24).
27 Im Ergebnis war die Revision daher soweit das angefochtene Erkenntnis nicht aufzuheben war gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in diesem Umfang zurückzuweisen.
28Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, soweit der als Schriftsatzaufwand verzeichnete Betrag den Pauschalsatz nach § 1 Z 1 lit a erster Satz der genannten Verordnung übersteigt; für den gesondert geltend gemachten ERV-Zuschlag zuzüglich Umsatzsteuer bieten die genannten Bestimmungen keine Grundlage (vgl VwGH 22.4.2024, Ra 2022/21/0003, Rn 18, mwN).
Wien, am 24. November 2025
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