Ra 2023/12/0129 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
§ 136a BDG 1979 legt als Grundsatz fest, dass die Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf einer Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bei sonstiger Unwirksamkeit der Verleihung der Planstelle "nur bis zum Ablauf einer tatsächlichen Bundesdienstzeit von fünf Jahren nach dem erstmaligen Eintritt einer Person in ein Dienstverhältnis zum Bund zulässig" ist. Ausnahmen davon regelt § 136b Abs. 3 BDG 1979 in Bezug auf bestimmte Funktionen, darunter für mit der Funktion eines Rechtspflegers betraute Vertragsbedienstete. Für Beamte, die ausnahmsweise trotz Ablaufs der fünfjährigen Frist noch in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ernannt werden durften, sieht § 136b Abs. 3 BDG 1979 vor, dass auf ein solches öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis "anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden" sind. Die Rechtslage unterscheidet somit in besoldungs- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht zwischen Beamten, die vor Ablauf eines längeren (konkret: fünfjährigen) Zeitraums seit dem erstmaligen Eintritt in ein Dienstverhältnis zum Bund in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ernannt worden sind, einerseits, und andererseits Beamten, die erst nach Ablauf einer solchen längeren Zeit ernannt wurden.