Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision der D P in K, vertreten durch die Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG in Klagenfurt, Bahnhofstraße 51/DG, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2023, W183 2257740 1/3E, betreffend besoldungsrechtliche Angelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Oberlandesgerichtes Graz),
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Beschwerde gegen die Spruchpunkte a. bis bb. und d. des bekämpften Bescheides abgewiesen wurde, wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin ist eine in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende „Hybridbeamtin“, die einem Arbeitsplatz als Rechtspflegerin beim Bezirksgericht Villach zur Dienstleistung zugewiesen ist.
2 Mit Bescheid vom 28. Juni 2022 sprach die belangte Behörde über die von der Revisionswerberin gestellten Anträge wie folgt ab:
„Die Anträge/der Antrag der (Revisionswerberin), geb. ..., wohnhaft in ..., vom 4. Mai 2022 auf
a. bescheidmäßige Erledigung und Nachzahlung jener Entgelte, die ab Erreichen der Gehaltsstufe 12 weniger ausbezahlt wurden, als Vollbeamten in der gleichen Verwendung und der gleich zurückgelegten Dienstzeit,
b. Ausstellung eines Feststellungsbescheides, wonach die Republik Österreich für sämtliche Entgeltdifferenzen, die ab dem Erreichen der Gehaltsstufe 12 im Vergleich zu Vollbeamten in der gleichen Verwendung und der gleich zurückgelegten Dienstzeit bis dato und hinkünftig entstehen, zu haften hat oder
ba. Ausfertigung eines Sondervertrages, der regelt, dass (die Revisionswerberin) ab der Gehaltsstufe 12 bis zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung gleich wie Vollbeamte in der gleichen Verwendung entlohnt wird, in eventu
bb. Überstellung in das für Vollbeamte in der gleichen Verwendung geltende Besoldungsrecht,
c. Übernahme der Vertretungskosten in Höhe von EUR 3.058,33 (inkl. 20 % Ust.),
d. Abgabe einer Erklärung der Republik Österreich über den Verzicht auf den Einwand der Verjährung, sofern die in den Spruchpunkten a. bb. genannten Ansprüche nicht derzeit bereits verjährt sind,
werden zu den Punkten a. bb. gemäß § 136a iVm § 136b Abs. 2 bis 4 BeamtenDienstrechtsgesetz (BDG 1979),
wird zum Punkt c.gemäß § 74 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz (DVG),
wird zum Punkt d. unter Verweis auf die Spruchpunkte a.bb. gemäß § 18a Abs. 1 und 4 Vertragsbedienstetengesetz (VBG 1948)
abgewiesen .“
3Die belangte Behörde hielt insbesondere fest, dass für „Hybridbeamte“ wie die Revisionswerberin die für gleichartig und gleichwertig verwendete Vertragsbedienstete vorgesehenen besoldungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), insbesondere die für das Entlohnungsschema v vorgesehenen besoldungsrechtlichen Bestimmungen, anzuwenden seien und verwies auf § 136b Abs. 4 BeamtenDienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979). Diese Sonderregelung stelle sicher, dass Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v, die die gegenüber dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG) für dienstjüngere Bedienstete günstigeren Entgeltstufen des neuen VB Schemas ausgeschöpft hätten und in den abflachenden Teil dieser Entgeltskala hineinwüchsen, nicht in das anders strukturierte, bis zum Ende stark ansteigende Beamtenschema überwechselten, zumal dies eine doppelte und nicht vertretbare Begünstigung bedeuten würde.
4In einer tabellarischen Auflistung hielt die belangte Behörde die fallbezogene monatliche betragsmäßige Besoldungsdifferenz im Vergleich der Einstufungen nach dem VBG und dem GehG fest (von 1. Jänner 1999 bis 1. Juli 2022). Darin zeigten sich geringere Plus Differenzen zu Beginn und erhebliche Minus Differenzen zum Ende der Laufbahn der Revisionswerberin. Dies resultiere fallbezogen aus dem geringen Entgelt der Entlohnungsgruppe v4 am Beginn der Laufbahn und der Anrechnung dieses Zeitraumes auf die höhere Einstufung in die Entlohnungsgruppe v2.
5 In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde machte die Revisionswerberin geltend, sie erfahre „im Vergleich zu einem (Voll)beamten einen Mindergenuss in Höhe von EUR 100.000,00 brutto während des Dienstverhältnisses“, obwohl sie die gleiche Tätigkeit durchführe, wie vergleichbare Beamte im Rechtspflegerdienst. Sie wandte sich gegen die Rechtsfolgen des § 136b Abs. 4 BDG 1979 und brachte unter anderem vor, ein System, „das ältere Personen nur deshalb entgeltmäßig schlechter“ stelle, weil „unabhängig vom tatsächlichen Eintrittsdatum in den Bundesdienst die Übernahme in ein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis nicht innerhalb einer bestimmten Frist erfolgte“ einerseits und das andererseits „Personen begünstigt, die später in den Bundesdienst eingetreten sind, aber früher in ein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis übernommen wurden“, schaffe Ungleichheit und sei altersdiskriminierend.
6 Die Revisionswerberin stellte die Benachteiligung näher dar, die sich für sie daraus ergebe, dass ihre Bezüge sich nach den für Vertragsbedienstete geltenden Vorschriften richteten und nicht nach den für Beamte normierten Bestimmungen. Bei Aufnahme entsprechender Beweise hätte die belangte Behörde feststellen können, „dass (sich) die ... Entgeltlücke (per 01.07.2022) in Höhe von EUR 988,10 brutto“ bis zum Ende der Laufbahn noch vergrößern werde. Die Revisionswerberin hätte dadurch „in rechtlicher Hinsicht dargestellt“, dass sie mit zunehmendem Alter noch höhere Einkommenseinbußen im Vergleich zu („Voll “)Beamten erfahre.
7Der Regelungszweck des § 136b BDG 1979 sei es, den Ausführungen des angefochtenen Bescheides zufolge, zu verhindern, dass Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v, welche „gegenüber dem Gehaltsgesetz 1956 für dienstjüngere Bedienstete günstigere Entgeltstufen des neuen VB Schemas ausgeschöpft“ hätten, und nun „in den abflachenden Teil dieser Entgeltskala hineinwachsen“ würden, stattdessen „in das anders strukturierte, bis zum Ende stark ansteigende Beamtenschema überwechseln“. Dazu sei auszuführen, dass es zwar zutreffe, dass Vertragsbedienstete „zumindest ab Beginn der 2000er Jahre“ im „günstigeren Entlohnungsschema v“ eingestuft gewesen seien. Bei jenen Bediensteten aber, die so wie die Revisionswerberin bereits 1989 ihr Dienstverhältnis begründet hätten, deren Laufbahn also in den 90er Jahren begonnen habe, sei „dieser Effekt“ aber nicht eingetreten; die Entgelte seien damals noch niedriger gewesen, relevante Erhöhungen seien „erst ab Beginn der 2000er Jahre“ eingetreten. Im Fall der Revisionswerberin sei „der negative Effekt“ eingetreten, dass sie in den 90er Jahren noch relativ niedrigere Entgelte zu akzeptieren gehabt habe, um dann nach ihrem Übertritt in das („Hybrid “)Beamtendienstverhältnis im Jahre 2006 „wiederum nicht in die höhere Gehaltsskala des Gehaltsgesetzes zu wechseln, sondern vielmehr im niedrigeren VB Schema zu verbleiben“.
8Wenn also im Bescheid darauf hingewiesen werde, dass die Regelung des § 136b BDG 1979 und die Gestaltung der Entgelte Doppelbegünstigungen vermeiden sollten, so sei dem entgegenzuhalten, dass bei ihr „und auch bei anderen Beamten mit gleichen oder ähnlichen Laufbahndaten“ der gegenteilige Effekt eingetreten sei. Die Revisionswerberin erblicke in der für sie geltenden Rechtslage eine „unmittelbare Altersdiskriminierung“ (in den weiteren Beschwerdeausführungen wird hilfsweise mit dem Vorliegen einer „mittelbaren Diskriminierung“ aufgrund des Alters argumentiert), weil sie wegen ihres Alters in einer vergleichbaren Situation eine „weniger günstige Behandlung“ erfahre „als Vollbeamte mit demselben oder ähnlichen Alter“. Das Problem liege „nicht in den sogenannten Biennalsprüngen“, sondern in dem Umstand, dass die Gehaltskurve bei dienstälteren („Voll “)Beamten im Verhältnis zur Gehaltskurve der „Hybridbeamten“ überproportional ansteige, wodurch sich mit zunehmendem Dienst und Lebensalter weitere Defizite ergäben. Es liege auch keine Rechtfertigung für die geltend gemachte Altersdiskriminierung vor.
9 Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe, dass der im bekämpften Bescheid als Punkt c. genannte Antrag zurückzuweisen sei, als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
10 Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Revisionswerberin sei am 22. Oktober 1989 als Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I, Entlohnungsgruppe d, beim Bezirksgericht Klagenfurt in den Justizdienst aufgenommen, über ihre schriftliche Erklärung zum 1. Jänner 1999 gemäß § 89 VBG in das Entlohnungsschema v, Entlohnungsgruppe v4, Bewertungsgruppe v4/2, übergeleitet worden, zum 1. August 2002 in die Entlohnungsgruppe v3, Bewertungsgruppe v3/1, und nach ihrer Zulassung zur Ausbildung als Rechtspflegerin am 1. April 2004 in die Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1, überstellt worden.
11 Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2007 sei sie gemäß § 2 Abs. 1 iVm § 136b Abs. 2 bis 4 BDG 1979 auf eine Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe A2 (Gehobener Dienst), nach Aufnahme ihrer Rechtspflegertätigkeit am 1. August 2007 in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A2 (Gehobener Dienst), jeweils im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Justiz Justizbehörden in den Ländern, ernannt worden. Ihre Grundausbildung für den gehobenen Dienst habe sie am 9. Mai 2007 abgeschlossen.
12 Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Feststellungen ergäben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen.
13In rechtlicher Hinsicht hielt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, soweit die Revisionswerberin geltend mache, sie werde in besoldungsrechtlicher Hinsicht als „Hybridbeamtin“ im Vergleich zu einem „Vollbeamten“ trotz gleicher Tätigkeit, dienstrechtlicher Stellung und gleichen bzw. ähnlichen Laufbahndaten diskriminiert, sei festzuhalten, dass die gesetzliche Bestimmung des § 136b Abs. 4 erster Satz BDG 1979 in ihrem Wortlaut eindeutig sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe zu § 136b BDG 1979 ausgeführt, dass mit dieser Bestimmung die Anwendung der für Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungsrechtlichen Vorschriften anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften angeordnet werde. Die nach dieser Bestimmung ernannten Beamten sollten besoldungsrechtlich keine Begünstigung, aber auch keine Einschränkung oder Kürzung ihrer besoldungsrechtlichen Ansprüche erfahren (Hinweis auf VwGH 27.2.2014, 2013/12/0194). Das Bundesverwaltungsgericht hege im vorliegenden Fall keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 136b Abs. 4 erster Satz BDG 1979.
14 Der Verfassungsgerichtshof habe sich bereits umfassend mit unterschiedlichen Regelungen des Besoldungsrechts von Beamten auseinandergesetzt und darin grundsätzlich keine Verfassungswidrigkeit erblickt, sondern eine solche Regelung als im diesbezüglich weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers gelegen gesehen (Hinweis auf VfSlg. 9607/1983; 16.176/2001; 18.934/2009; 20.108/2016).
15 So führe der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 16.176/2001 wie folgt aus:
„Dem Gesetzgeber ist bei der Regelung des Dienst und Besoldungsrechtes der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen; er ist lediglich gehalten, das Dienst und Besoldungsrecht (sowie Pensionsrecht) derart zu gestalten, daß es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (vgl etwa VfSlg 11193/1986, 12154/1989). Insbesondere liegt die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, sofern er mit seiner Regelung nicht gegen das sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebende Sachlichkeitsgebot verstößt (VfSlg 9607/1983).“
16 Es sei der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie die Ansicht vertrete, eine Gleichheitswidrigkeit liege in Anbetracht der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht vor. In Hinblick auf die unterschiedliche Gehaltskurve des einschlägigen Beamten und Vertragsbedienstetenschemas sei darauf zu verweisen, dass jenes von Vertragsbediensteten, wie es auf die Revisionswerberin anzuwenden sei, in den unteren Stufen im Vergleich zu jenem von Beamten höhere Entlohnungen vorsehe und sich in den oberen Stufen, anders als dasjenige der Beamten, abflache. Eine allfällige nach wie vor bestehende Differenz müsse angesichts der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als im weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in dienst und besoldungsrechtlichen Belangen liegend angesehen werden. Eine, wie von der Revisionswerberin vorgebrachte, Unionsrechtswidrigkeit könne gleichfalls nicht erkannt werden. Es sei festzuhalten, dass durch die Anordnung der Anwendung der besoldungsrechtlichen Vorschriften für Vertragsbedienstete auch Begünstigungen, die dieses System vorsehe, gegeben seien.
17 Betreffend den im bekämpften Bescheid als Punkt c. angeführten Antrag, mit dem die Revisionswerberin die Übernahme der Vertretungskosten beantragt habe, sei festzuhalten, dass es für eine derartige Kostenübernahme keine Rechtsgrundlage gebe und hinsichtlich der Kosten des Verwaltungsverfahrens der Grundsatz der Selbsttragung gelte. Der Antrag wäre daher mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen gewesen.
18Die Durchführung einer Verhandlung habe gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen können, weil die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lasse, zumal der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage als geklärt anzusehen und unstrittig sei. Auch handle es sich nicht um eine übermäßig komplexe Rechtsfrage.
19 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision mit dem Antrag, dieses kostenpflichtig wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden.
20 Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Zur teilweisen Zurückweisung der Revision
21Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
22Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe des Revisionspunkts kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 19.8.2024, Ra 2022/12/0079, mwN).
23 Im vorliegenden Fall wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit der Maßgabe, dass der im bekämpften Bescheid als Punkt c. genannte Antrag zurückzuweisen sei, als unbegründet ab.
24Hinsichtlich des Spruchpunktes c. des bekämpften Bescheides wäre daher als Revisionspunkt allein die Verletzung der Revisionswerberin im Recht auf meritorische Entscheidung in Betracht gekommen (vgl. nochmals VwGH 19.8.2024, Ra 2022/12/0079, mwN). Dies machte die Revisionswerberin jedoch nicht geltend.
25 Da im Rahmen des Revisionspunkts eine taugliche Verletzung im Recht auf meritorische Entscheidung durch die Zurückweisung des Antrags nicht geltend gemacht wird, erweist sich die Revision schon insoweit als unzulässig, als das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes c. des bekämpften Bescheides mit der Maßgabe abwies, dass der dort genannte Antrag zurückzuweisen sei.
Zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
26 In der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision stützt die Revisionswerberin das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ua. auf Begründungsmängel sowie das Unterlassen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und bringt vor, das Verwaltungsgericht habe sich mit ihrem Beschwerdevorbringen einer gegen die Richtlinie 2000/78/EG verstoßenden Altersdiskriminierung (sie bezieht sich auf die „Fünf JahresFrist“ des § 136a Abs. 5 BDG 1979 und die Rechtsfolgen des § 136b Abs. 4 leg. cit.) nicht ausreichend auseinandergesetzt.
27 Damit erweist sich die Revision als zulässig.
28§ 136a BDG 1979 legt als Grundsatz fest, dass die Aufnahme in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis auf einer Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bei sonstiger Unwirksamkeit der Verleihung der Planstelle „nur bis zum Ablauf einer tatsächlichen Bundesdienstzeit von fünf Jahren nach dem erstmaligen Eintritt einer Person in ein Dienstverhältnis zum Bund zulässig“ ist. Ausnahmen davon regelt § 136b Abs. 3 BDG 1979 in Bezug auf bestimmte Funktionen, darunter für mit der Funktion eines Rechtspflegers betraute Vertragsbedienstete.
29 Für Beamte, die ausnahmsweise trotz Ablaufs der fünfjährigen Frist noch in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis ernannt werden durften, sieht § 136b Abs. 3 BDG 1979 vor, dass auf ein solches öffentlich rechtliches Dienstverhältnis „anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden“ sind.
30 Die Rechtslage unterscheidet somit in besoldungs und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht zwischen Beamten, die vor Ablauf eines längeren (konkret: fünfjährigen) Zeitraums seit dem erstmaligen Eintritt in ein Dienstverhältnis zum Bund in das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis ernannt worden sind, einerseits, und andererseits Beamten, die erst nach Ablauf einer solchen längeren Zeit ernannt wurden.
31 Das von der Revisionswerberin bereits im behördlichen Verfahren, aber auch in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht erstattete Vorbringen ging dahin, dass mit dieser Rechtslage im Hinblick auf die dadurch für solche (erst nach Ablauf der erwähnten Frist von fünf Jahren ernannten) Beamten bewirkten besoldungsrechtlichen Rechtsfolgen eine gegen die Richtlinie 2000/78/EG verstoßende mittelbare Diskriminierung von älteren Beamten gegenüber jüngeren Beamten verbunden sei.
32Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bereits ausgesprochen, dass soweit die rechtliche Grundlage einer verwaltungsgerichtlichen oder einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung nicht nur österreichisches Recht, sondern auch (etwa im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung) Unionsrecht sein kann, die nach dem jeweils anzuwendenden Verfahrensrecht bestehende Begründungspflicht gegebenenfalls auch eine Begründung dafür erfordert, weshalb die Anwendung der nationalen Regelung entgegen dem (nicht erkennbar völlig grundlosen) am Unionsrecht orientierten Parteienvorbringen erfolgte. Dies schließt auch die Verpflichtung ein, sich mit den von einer Partei vorgetragenen Bedenken, sofern diese plausibel sind, auseinanderzusetzen. Verlangt die Begründung, weshalb die innerstaatliche Vorschrift entgegen solchen aus dem Blickwinkel des Unionsrechts bestehenden Bedenken angewendet wird, Sachverhaltsfeststellungen, sind diese in diesen Entscheidungen zu treffen (vgl. VwGH 10.10.2018, Ra 2017/03/0108, mwN).
33 Das Bundesverwaltungsgericht ist angesichts dessen seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, weil es unterlassen hat, sich mit dem betreffenden Vorbringen am Maßstab der für die Prüfung des Vorliegens und der allfälligen Rechtfertigung einer solchen Diskriminierung erforderlichen Kriterien im Sinne der RL 2000/78/EG auseinanderzusetzen (vgl. zu diesen Kriterien zB EuGH 20.4.2023, C 52/22, BF, Rz. 49 55). Der allgemeine Hinweis darauf, dass eine Unionsrechtswidrigkeit nicht gesehen werden könne und dass die „Anwendung der besoldungsrechtlichen Vorschriften für Vertragsbedienstete auch Begünstigungen“ beinhalte (das Verwaltungsgericht verweist in diesem Punkt auf das einen Anspruch auf Abfertigung gem. § 84 VBG betreffende hg. Erkenntnis VwGH 27.2.2014, 2013/12/0194), ersetzt eine solche nähere Begründung nicht. So wäre angesichts des Beschwerdevorbringens zu identifizieren, welche Personengruppen durch die strittige Regelung einer unterschiedlichen Behandlung unterworfen sind, welche Vor oder Nachteile daraus der einen Personengruppe gegenüber der anderen bestehen, ob sich diese Nachteile zu einem signifikant höheren Anteil auf Personen einer Altersgruppe im Vergleich zu Personen einer anderen Altersgruppe ungünstig auswirken, ob sie damit eine (mittelbare) Diskriminierung bzw. Ungleichbehandlung auf Grund des Alters darstellen, und bejahendenfalls, ob diese Ungleichbehandlung durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
34 Sofern sich das Verwaltungsgericht bei dieser Beurteilung auf (bislang nicht festgestellte und nicht unstrittige) Tatsachen stützt oder es sich dabei nicht um eine bloße Rechtsfrage ohne besondere Komplexität handelt wofür im derzeitigen Verfahrensstadium keine Anhaltspunkte vorliegen, hat es eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. etwa VwGH 5.4.2023, Ro 2021/12/0006).
35Indem es diesen Anforderungen nicht nachgekommen ist, hat das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb dieses insofern gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben war.
36Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 7. April 2025