Ein subjektives abstraktes Recht auf Einhaltung der Verwaltungsverfahrensgesetze oder auf Rechtsschutz durch Interessenabwägung besteht nicht (vgl. E 27. September 2011, 2010/12/0191; B 25. November 2015, 2013/16/0054). Dabei handelt es sich nicht um die Geltendmachung von Revisionspunkten, sondern um die Behauptung von Revisionsgründen, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. B 19. März 2014, Ro 2014/09/0034; B 18. Oktober 2012, 2012/06/0077).
Rückverweise