JudikaturVwGH

Ra 2023/12/0158 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
22. September 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des G Z, vertreten durch die Celar Senoner Weber Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2023, W213 2176759 1/46E, betreffend Feststellung von Dienstpflichten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.

2 Am 19. April 2017 erhielt der Revisionswerber eine Weisung, mit welcher er mit Wirksamkeit vom 24. April 2017 auf die Dauer von 90 Kalendertagen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel dienstzugeteilt wurde. Zuvor war er beim Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln (nunmehr: Finanzamt Österreich, Dienststelle Weinviertel) im Bereich der Betriebsprüfung verwendet worden.

3 Mit Schreiben vom 19. April 2017 teilte der Revisionswerber seiner Dienstbehörde mit, er habe Bedenken gegen die Dienstzuteilung, weil er bislang in einem Finanzamt mit allgemeinem Wirkungsbereich tätig gewesen und im neuen Bereich nicht eingearbeitet sei. Dienstliche Gründe für eine Dienstzuteilung lägen nicht vor. Er stelle daher den Antrag auf Feststellung, ob diese Dienstzuteilung zu seinen Dienstpflichten gehöre. Die Dienstbehörde wiederholte in der Folge ihre Weisung vom 19. April 2017.

4 Mit Schreiben vom 5. Juli 2017 forderte der Revisionswerber die Dienstbehörde erneut auf, das dienstliche Interesse an der gegenständlichen Dienstzuteilung offenzulegen und zu begründen.

5 Mit Bescheid vom 2. Oktober 2017 stellte die Dienstbehörde über die Anträge des Revisionswerbers vom 19. April 2017 und vom 5. Juli 2017 nach § 44 BeamtenDienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) fest, dass die Befolgung des Dienstauftrags (der Weisung) vom 19. April 2017, demzufolge er aus dienstlichen Gründen nach § 39 BDG 1979 mit Wirksamkeit 24. April 2017 auf die Dauer von 90 Kalendertagen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel dienstzugeteilt worden sei, zu seinen Dienstpflichten gezählt habe und diese im dienstlichen Interesse erfolgt sei.

6Der über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ergangene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Jänner 2018 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 2018, Ra 2018/12/0012, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

7 Bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juli 2017 war der Revisionswerber aus wichtigem dienstlichen Interesse gemäß § 38 Abs. 1 und 2 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 23. Juli 2017 (Dienstantritt Montag, 24. Juli 2017) von einem Standort des Finanzamts Hollabrunn Korneuburg Tulln, BV Team 04, zu einem anderen Standort dieses Finanzamts, BV Team 05, versetzt worden, wo er (wie zuvor) als Betriebsprüfer auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, verwendet wurde.

8Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 7. Juli 2020 abgewiesen; die in dieser Sache erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 7. Dezember 2020, Ra 2020/12/0054, zurück.

9 Mit (Ersatz)Erkenntnis vom 30. März 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde gegen den Bescheid vom 2. Oktober 2017 gemäß § 44 BDG 1979 als unbegründet ab.

10Dieses Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2021, Ra 2021/12/0039, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

11Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Beschluss stellte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren „wegen Gegenstandslosigkeit (Wegfall des Feststellungsinteresses) gemäß §§ 28 Abs. 1 und 2 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG“ ein. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

12Soweit für den vorliegenden Fall maßgeblich stellte das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber habe mit Erklärung vom 28. Februar 2023 gemäß § 236d BDG 1979 seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. Juni 2023 bewirkt. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, die verfahrensgegenständliche Weisung entfalte seit der Versetzung des Revisionswerbers an einen anderen Standort (Dienstantritt am 24. Juli 2017) keine Wirkung mehr. Das Feststellungsinteresse habe nur mehr auf der Klarstellung für die Zukunft beruht. Im Hinblick auf die Ruhestandsversetzung des Revisionswerbers sei jedoch auch kein Feststellungsinteresse hinsichtlich einer Klarstellung für die Zukunft mehr gegeben. Das Verfahren über die Anträge vom 19. April 2017 und vom 5. Juli 2017 sei daher einzustellen.

13 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).

14Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

15Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

16 Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vor, dem Verwaltungsgericht seien Verfahrensfehler unterlaufen. So sei das Recht auf Parteiengehör verletzt worden, weil es dem Revisionswerber unmöglich gewesen sei, ein Vorbringen im Zusammenhang mit dem infolge seiner Ruhestandsversetzung weiterhin gegebenen Feststellungsinteresse zu erstatten. Zudem sei die Beweiswürdigung mangelhaft, weil in dieser in keiner Weise auf die Feststellungen im Zusammenhang mit der Frage der Ruhestandsversetzung Bezug genommen worden sei. Die Beweiswürdigung sei somit nicht überprüfbar.

17Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führen Verfahrensmängel nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (oder Beschlusses), wenn das Verwaltungsgericht bei Vermeidung des Mangels zu einem anderen, für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Der Revisionswerber hat daher schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz des Mangels durch ein fallbezogenes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen (vgl VwGH 20.3.2025, Ra 2024/12/0013, Rn 12, mwN). Bereits in der Zulässigkeitsbegründung müssen zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl VwGH 14.5.2025, Ra 2024/12/0063, Rn 29, mwN).

18 Eine solche Relevanzdarstellung ist der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht zu entnehmen, weil darin lediglich pauschal behauptet wird, dem Revisionswerber sei die „Möglichkeit der Darlegung einer für ihn günstigeren Sachverhaltsgrundlage durch Erstattung weiteren Vorbringens im Zusammenhang mit dem infolge seiner Ruhestandsversetzung weiterhin gegebenen Feststellungsintereses aufgrund daran anknüpfender weitere besoldungsrechtlicher bzw ruhegenussrechtlicher Ansprüche bzw allenfalls etwaiger Ansprüche gegenüber der bescheiderlassenden Behörde“ vorenthalten worden. Welches fallbezogen konkrete Vorbringen der Revisionswerber erstattet hätte und welche Tatsachen als erwiesen anzunehmen gewesen wären, geht aus diesen Ausführungen nicht hervor.

19 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 22. September 2025