JudikaturVwGH

Ra 2016/12/0013 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2016

In der Zulässigkeitsbegründung wird gerügt, das VwG habe keine "konkrete, inhaltlich-analytische Schlüssigkeitsprüfung" der Ausführungen des Sachverständigen vorgenommen. In diesem Zusammenhang ist der Umstand zu berücksichtigen, dass Fragen der Arbeitsplatzbewertung (einschließlich der Verwendungsgruppenzuordnung) nicht Gegenstand exakter wissenschaftlicher Messung sein können, sondern nur einer entsprechend begründeten sachverständigen Einschätzung, wobei aber die diesbezüglichen Begründungspflichten des Sachverständigen nicht überspannt werden dürfen (vgl. E 25. Jänner 2012, 2011/12/0099). Eine Grundsatzfragen betreffende Verletzung einer behaupteten Pflicht des Gerichtes, über die vom Sachverständigen selbst angegebenen Gründe hinaus anzugeben, weshalb das Gutachten schlüssig ist, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht aufgezeigt, zumal diese auch nicht darlegt, welche konkreten gutachtlichen Schlussfolgerungen des Sachverständigen sich im Zuge der vom Beamten als geboten erachteten Kontrolle als unrichtig herausgestellt hätten.

Rückverweise