Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. inSabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revisionen 1. des Magistrats der Stadt Wien (zu Ra 2024/03/0031) und 2. des M H, vertreten durch die Noll, Keider Rechtsanwalts GmbH in Wien (zu Ra 2025/03/0053), gegen das am 11. Jänner 2024 mündlich verkündete und mit 30. Jänner 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW 101/032/13317/2023 7, betreffend Auskunftserteilung nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz, den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Im Verfahren zu Ra 2024/03/0031 hat das Land Wien dem Zweitrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
11. Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom 29. Mai 2018, Ra 2017/03/0083, und vom 5. Oktober 2021, Ra 2020/03/0120, verwiesen.
21.1. Der Zweitrevisionswerber (und Mitbeteiligte im Verfahren zu Ra 2024/03/0031) richtete am 19. Oktober 2016 ein E Mail mit dem Betreff „Vorschläge zu Effizienzmaßnahmen“ mit folgendem Inhalt an den Magistrat der Stadt Wien (die vor dem Verwaltungsgericht belangte und nunmehr erstrevisionswerbende Behörde; im Folgenden: Behörde):
„Seit dem Frühjahr sammelte die Stadt Wien laut Medienberichten Vorschläge zu Effizienzmaßnahmen.
Hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz die Erteilung folgender Auskunft:
- Wie ist der Wortlaut der etwa 1.200 gesammelten Vorschläge zu Effizienzmaßnahmen?
- Wie ist der Wortlaut der Ergebnisse der (etwa 740, laut Medienberichten) Prüfungen dieser Vorschläge?
Ich beantrage die Beantwortung in Form von vollständigen Auflistungen. Sollte keine oder nur teilweise Auskunft gewährt werden, beantrage ich hiermit die Ausstellung eines Bescheids nach § 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz.“
31.2. Mit im zweiten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom 5. Oktober 2021, Ra 2020/03/0120, stellte der Verwaltungsgerichtshofim Rahmen einer Entscheidung in der Sache selbst nach § 42 Abs. 4 VwGG fest, dass die Behörde die vom Zweitrevisionswerber begehrte Auskunft zu Unrecht verweigert hat.
4 1.3. In der Folge wies die Behörde mit Bescheid vom 1. August 2022 einen Antrag des Zweitrevisionswerbers, ob hinsichtlich des Auskunftsbegehrens vom 19. Oktober 2016 Auskunft zu erteilen sei, als unzulässig zurück. Die Auskunft sei bereits gesetzmäßig erteilt worden, die Nichterteilung der Auskunft aber Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrages auf Bescheiderlassung.
5 Mit Erkenntnis vom 12. April 2023 hob das Verwaltungsgericht Wien über Beschwerde des Zweitrevisionswerbers diesen Bescheid auf. Begründend führte das Verwaltungsgericht dabei u.a. Folgendes aus:
„3.2. Auf Sachverhaltsebene steht im Beschwerdefall fest, dass die vom Auskunftsbegehren erfassten Dokumente, deren ‚Wortlaut‘ zu beauskunften ist, einen Umfang von mindestens 2.000 A4 Seiten haben. Die von der belangten Behörde gewählte Form der Auskunftserteilung in Form von Einräumung von Einsichtsterminen, bei welchen weder Kopien noch Fotos der Dokumenteninhalte angefertigt werden können, erweist sich angesichts des Umfangs der zu erteilenden Auskunft grundsätzlich als ungeeignet, um eine zeitnahe und zweckmäßige Auskunftserteilung zu gewährleisten.
Selbst unter der Annahme, dass die Einräumung von Einsichtsterminen für die Auskunftserteilung über den Wortlaut von Dokumenten im Ausmaß von mehr als 2.000 A4 Seiten grundsätzlich zweckmäßig sein sollte, lässt die Umsetzung dieser Auskunftserteilung durch die belangte Behörde nicht den Schluss zu, dass vollumfänglich Auskunft erteilt wurde:
...“
6 Das Verwaltungsgericht gelangte zum Ergebnis, dass durch die Einräumung von zwei Einsichtsterminen (am 11. Jänner 2022 und am 5. Mai 2022) in der beschriebenen Form die beantragte Auskunft nicht vollständig erteilt worden sei. Dieses Erkenntnis blieb von Seiten der Behörde unbekämpft.
7 1.4. Mit Schreiben vom 9. Juni 2023 (wiederholt am 25. Juni 2023) stellte der Zweitrevisionswerber einen Antrag auf „Übermittlung“ der begehrten Auskunft, andernfalls die Erlassung eines Bescheides über die „faktische Auskunftsverweigerung“.
8 Mit Bescheid vom 14. August 2023 wies die Behörde den Antrag auf Erlassung eines Bescheides, ob hinsichtlich des Auskunftsbegehrens vom 19. Oktober 2016 Auskunft zu erteilen sei, zurück. Begründend führte die Behörde aus, der Auskunftswerber habe durch die Gewährung der unmittelbaren und direkten Einsicht in sämtliche Unterlagen hinreichend Möglichkeit gehabt, sich unmittelbar Kenntnis über den Inhalt der begehrten Information zu verschaffen, weswegen die Übermittlung der Dokumente oder das zusätzliche Anfertigen von Fotografien oder Kopien zur Befriedigung des Auskunftsinteresses nicht erforderlich sei. Dem Auskunftsbegehren sei somit durch die Einräumung von Einsichtsterminen nachgekommen worden. Da die Nichterteilung der Auskunft Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrages auf Bescheiderlassung sei, sei der Antrag als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis auf VwGH 25.2.2003, 2001/11/0090).
9 1.5. Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Verwaltungsgericht über Beschwerde des Zweitrevisionswerbers diesen Bescheid gemäß § 3 Abs. 3 und 5 Wiener Auskunftspflichtgesetz auf und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
10 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dem vorliegenden Auskunftsbegehren liege das Projekt „Wiener Struktur und Ausgabenreform“ zu Grunde. Im Zuge dieses Projekts seien bei der Behörde mittels ausgefüllter Formulare ca. 1.200 Vorschläge für Effizienzmaßnahmen eingereicht worden. Die Behörde habe nach Sortierung ca. 740 der Vorschläge näher geprüft und das Ergebnis dieser Prüfung auf den jeweiligen Formularbögen vermerkt. Der Wortlaut aller Vorschläge samt dem Wortlaut der Ergebnisse der Prüfung umfasse insgesamt mindestens 2.000 bedruckte A4 Seiten, welche bei der Behörde elektronisch und in ausgedruckter Form vorlägen.
11 Die Behörde habe nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 12. April 2023 dem Zweitrevisionswerber mit Schreiben vom 9. Mai 2023 zehn weitere Termine mit einer Dauer von jeweils vier Stunden in der Frequenz von zwei Terminen pro Woche angeboten, um in diese Dokumente Einsicht zu nehmen. Sie habe dazu ausdrücklich mitgeteilt, dass das Anfertigen von Fotos und Kopien bei diesen Einsichtsterminen nicht möglich sein werde und der Einsichtstermin gegebenenfalls abgebrochen würde. In der Folge habe die Behörde dem Zweitrevisionswerber alternative Einsichtstermine zu anderen Daten mit einer ähnlich knappen Frequenz angeboten.
12 Für den Zweitrevisionswerber bestünde die Möglichkeit, unter Berücksichtigung seiner sonstigen terminlichen Verpflichtungen bei der Behörde Einsicht in die dem Auskunftsbegehren zugrundeliegenden Unterlagen im Ausmaß von insgesamt 40 Stunden zu nehmen. Dabei wäre ihm das Fotografieren oder Kopieren der Unterlagen untersagt. Es könne nicht festgestellt werden, ob ihm das Anfertigen händischer Notizen über den Inhalt der Unterlagen gestattet würde.
13 Der Zweitrevisionswerber habe nach den beiden Einsichtsterminen am 11. Jänner 2022 und am 5. Mai 2022 keine weiteren Terminangebote der Behörde angenommen bzw. selbst keine Terminvorschläge erstattet, weil er die Wahrnehmung von Einsichtsterminen, bei denen ein Fotografieren oder Kopieren von Unterlagen nicht gestattet sei, ablehne.
14 Um sämtliche Verbesserungsvorschläge einsehen zu können, bräuchte der Zweitrevisionswerber insgesamt ca. 40 Stunden.
15 Das Verwaltungsgericht stellte weiter fest, der Zweitrevisionswerber sei als Journalist tätig und habe das gegenständliche Auskunftsbegehren unter anderem im Rahmen seiner Tätigkeit beim „Forum Informationsfreiheit“ gestellt. Die Ergebnisse des Auskunftsbegehrens könnten potentiell in weitere journalistische Recherchen bzw. Veröffentlichungen münden.
16 Der Zweitrevisionswerber sei selbständig tätig. Während der Einsichtnahme könnte er keiner sonstigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine den Zeitaufwand von 40 Stunden wirtschaftlich deckende Verwertung der dabei gewonnenen Rechercheergebnisse sei ungewiss. Derzeit habe der Zweitrevisionswerber keinen Auftraggeber für die Finanzierung einer solchen Recherche.
17 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, so das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung, sei die Frage, ob die von der Behörde für die Zurückweisung des Antrages des Zweitrevisionswerbers vom 9. Juni 2023 auf Erlassung eines Bescheides über die vollständige Erfüllung seines Auskunftsbegehrens herangezogene Begründung, die begehrte Auskunft sei bereits vollumfänglich erteilt worden, zutreffe oder nicht. Wäre dies der Fall, sei der Antrag zu Recht zurückgewiesen worden und die Beschwerde abzuweisen. Sei das Auskunftsbegehren hingegen nicht vollständig erfüllt worden, liege der Auskunftsverweigerungsgrund nicht vor und sei der Bescheid zu beheben.
18 Das Verwaltungsgericht deutete den Antrag des Zweitrevisionswerbers dahin, dass er den von der Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund bestreite und der Sache nach die Aufhebung des Bescheides begehre.
19 Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Auskunftspflichtgesetz sei die Auskunft „nach Möglichkeit“ mündlich oder telefonisch zu erteilen. Die zweckdienliche Art der Auskunftserteilung werde sich an den Umständen des jeweiligen Auskunftsbegehrens orientieren. So werde etwa bei umfangreichen Begehren eine mündliche oder telefonische Auskunftserteilung nicht zweckmäßig sein. Es liege zwar im Ermessen der Behörde, die Modalitäten der Auskunftserteilung festzulegen. Sie könne jedoch nicht einen Modus wählen, der von vornherein für die Auskunftserteilung ungeeignet oder unangemessen sei. Andernfalls werde die Auskunftserteilung faktisch verunmöglicht und übe die Behörde ihr Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes aus.
20 Die Behörde stehe auf dem Standpunkt, die Auskunft bereits dadurch vollumfänglich erteilt zu haben, dass dem Zweitrevisionswerber Einsichtstermine in knapper Frequenz im Ausmaß von 40 Stunden angeboten worden seien. Sie vertrete die Auffassung, nicht verpflichtet zu sein, die gegenständlichen Unterlagen im elektronischen oder postalischen Weg zu übermitteln.
21 Damit verkenne die Behörde den Inhalt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts vom 12. April 2023. Darin habe das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich die gewählte Form der Auskunftserteilung durch Einräumung von Einsichtsterminen, bei denen weder Kopien noch Fotos der Dokumenteninhalte angefertigt werden könnten, angesichts des Umfangs der zu erteilenden Auskunft (Dokumente im Umfang von mindestens 2.000 A4 Seiten) grundsätzlich als ungeeignet erweise, um eine zeitnahe und zweckmäßige Auskunftserteilung zu gewährleisten.
22 Infolge der mangelnden Eignung solcher Einsichtstermine sei der Zweitrevisionswerber auch nach Erlassung dieses Erkenntnisses nicht gehalten, solche Termine wahrzunehmen. Er sei seiner Auskunftsrechte durch die Verweigerung der Teilnahme an solchen Terminen nicht verlustig gegangen.
23Im angefochtenen Bescheid habe die Behörde neuerlich die im Erkenntnis vom 12. April 2023 bereits verworfene Rechtsansicht vertreten, dass die Einräumung von Einsichtsterminen, bei denen Fotografieren und Kopieren von Dokumenten untersagt sei, ein zweckmäßiges Mittel für die Erteilung der beantragten Auskunft darstelle, und dem Zweitrevisionswerber keinen anderen Modus der Auskunftserteilung angeboten. Dadurch habe die Behörde entgegen § 28 Abs. 5 VwGVG ihr Verhalten ohne Änderung des Sachverhaltes unverändert beibehalten, weswegen der Bescheid schon aus diesem Grund aufzuheben sei.
24 Das Verwaltungsgericht sei auch weiterhin der Auffassung, dass die Einräumung von Einsichtsterminen, bei denen weder Fotos noch Kopien der Dokumenteninhalte angefertigt werden könnten, angesichts des Umfangs der zu erteilenden Auskunft grundsätzlich ungeeignet sei und kein taugliches Mittel für die Auskunftserteilung darstelle.
25Da der Zweitrevisionswerber die Auskunft im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit begehrt habe, sei diese im Lichte des Art. 10 EMRK zu betrachten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien jene Bestimmungen der Auskunftspflichtgesetze, die dem Auskunftspflichtigen die Verweigerung der begehrten Auskunft ermöglichten, eng auszulegen, wenn ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt etwa für journalistische Aktivitäten zu sehen sei, die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse lägen und dem Auskunftswerber eine Rolle als „watchdog“ im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zukomme. Auch wenn das Recht auf Auskunft gemäß Art. 20 Abs. 4 BVG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder keinen Anspruch auf Akteneinsicht einräume, könne es zur zweckmäßigen Erteilung einer Auskunft geboten sein, dem Auskunftswerber nicht bloß mündliche oder schriftliche Auskunft über den Inhalt von Dokumenten zu erteilen, sondern den Zugang zu Dokumenten zu gewähren, zumal damit gegebenenfalls der Arbeitsaufwand für das auskunftspflichte Organ geringer ausfallen könne (Hinweis auf VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083).
26 Im vorliegenden Fall sei für das Verwaltungsgericht kein sachlicher Grund ersichtlich, der für die von der Behörde gewählte Art der Auskunftserteilung spreche. Die Behörde habe keine nachvollziehbare Begründung dafür angegeben, weshalb gerade die Einräumung von Einsichtsterminen, bei denen weder Fotos noch Kopien der Unterlagen angefertigt werden dürften, in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Auskunftsbegehren „die zweckmäßigste Form der Auskunftserteilung“ darstelle. Die Berufung der Behörde auf datenschutzrechtliche Gründe sei nicht überzeugend, da auch bei Einsichtsterminen ohne Möglichkeit des Anfertigens von Fotos und Kopien dieselben datenschutzrechtlichen Anforderungen wie bei der Übermittlung von Unterlagen gelten. Die Behörde habe auch mit einem möglichst geringen Verwaltungsaufwand argumentiert. Im Vergleich zur Übermittlung von Kopien sei die gewählte Form (Einsichtstermine im Ausmaß von 40 Stunden) aber mit einem sehr hohen administrativen Aufwand verbunden.
27Zudem entstehe dabei für den Zweitrevisionswerber ein unverhältnismäßiger zeitlicher Aufwand, weil er diese 40 Stunden einzig dafür aufwenden müsse, um sich Einblick in die Dokumente zu verschaffen, ohne diese in weiterer Folge unmittelbar verwerten zu können. Eine solche Vorgangsweise stehe in einem Spannungsverhältnis zu dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis iSd § 39 Abs. 2 AVG, und es werde dadurch die von Art. 10 EMRK geschützte journalistische Tätigkeit des Zweitrevisionswerbers unnötig erschwert und behindert. Hingegen liege eine einfache und ressourcenschonende und daher zweckmäßige Form der Auskunftserteilung, nämlich die Zurverfügungstellung von Kopien oder die Einräumung der Möglichkeit, selbst Kopien herzustellen, geradezu auf der Hand.
28 Mangels nachvollziehbarer Gründe für die gewählte Form der Auskunftserteilung müsse das Verwaltungsgericht den Schluss ziehen, dass die Behörde unter Inkaufnahme eigener unverhältnismäßiger Aufwendungen „geradezu bewusst schikanös eine möglichst umständliche Form der Auskunftserteilung gewählt“ habe, um dem Zweitrevisionswerber die zielgerichtete Erlangung der begehrten Informationen zu erschweren. Damit habe die Behörde das ihr zukommende Ermessen hinsichtlich der Art der Auskunftserteilung nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt.
29Gesetzliche Hindernisse iSd § 1 Abs. 1 und 5 Wiener Auskunftspflichtgesetz, die gegen eine Auskunftserteilung sprechen, seien nicht zu erkennen, was der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 5. Oktober 2021, Ra 2020/03/0120, so gesehen habe.
30Der Bescheid vom 14. August 2023 sei daher aufzuheben, weil die Behörde gegen die Bindungswirkung des § 28 Abs. 5 VwGVG verstoßen habe und der herangezogene Grund für die Zurückweisung des Auskunftsbegehrens nicht vorliege. Ein über die Behebung des angefochtenen Bescheides hinausgehender, feststellender Ausspruch, dass die Auskunft zu Unrecht verweigert worden sei, oder dass die begehrte Auskunft in einer bestimmten Form zu erteilen wäre, würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten bzw. der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Prüfungsmaßstab bei Verfahren über die Erfüllung der Auskunftspflicht widersprechen.
311.6. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die zu Ra 2024/03/0031 protokollierte Revision der Behörde. Im Vorverfahren erstattete der Zweitrevisionswerber (als mitbeteiligte Partei) eine Revisionsbeantwortung.
32 1.7. Der Zweitrevisionswerber erhob gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 B VG. Mit Erkenntnis vom 27. Februar 2025, E 942/202416, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass der Zweitrevisionswerber durch dieses Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nach Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt wurde, und er wies den Antrag auf Aufhebung des Erkenntnisses insoweit ab. Im Übrigen lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
33 Daraufhin erhob der Zweitrevisionswerber die hg. zu Ra 2025/03/0053 protokollierte Revision. Im Vorverfahren erstattete die Behörde (als mitbeteiligte Partei) eine Revisionsbeantwortung.
34 1.8. Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Revisionen im Hinblick auf ihren rechtlichen und sachlichen Zusammenhang zur gemeinsamen Beschlussfassung verbunden.
35 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
36Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
37Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
2. Zur Revision der Behörde
38 2.1. In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird geltend gemacht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu folgenden Fragen: ob der Auskunftswerber angesichts des Umfangs der begehrten Auskunft unter Bezugnahme auf seinen Arbeitsaufwand die ihm angebotene Art der Auskunft „als untunlich bzw. ungeeignet“ ablehnen könne; ob die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens hinsichtlich der Wahl der Auskunftsform den zeitlichen Aufwand des Auskunftswerbers zu berücksichtigen habe und ob sie die zweckmäßigste Form der Auskunftserteilung wählen müsse; ob von Journalisten, denen ein Recht auf weitergehenden Zugang zu Informationen zustehen könne, auch ein höheres Maß an beruflicher Organisation und beruflichen Kenntnissen verlangt werden könne als von rein „privaten“ Auskunftswerbern.
39 Damit wird eine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B VG im Ergebnis nicht dargetan:
40 2.2. Das Verwaltungsgericht hat mit von der Behörde nicht bekämpftem Erkenntnis vom 12. April 2023 die Zurückweisung eines Antrags des Zweitrevisionswerbers auf Bescheiderlassung über sein Auskunftsbegehren vom 19. Oktober 2016 durch die Behörde aufgehoben, weil die Auskunft noch nicht vollständig erteilt worden sei. Begründend stützte das Verwaltungsgericht seine Entscheidung tragend (u.a.) darauf, dass die Auskunftserteilung in Form der Einräumung von Einsichtsterminen, bei denen weder Fotos noch Kopien der Dokumente angefertigt werden können, angesichts des Umfangs der zu erteilenden Auskunft (mindestens 2000 A4 Seiten) „grundsätzlich ungeeignet“ sei (vgl. die oben in Rn. 5 wiedergegebene Begründung des Erkenntnisses vom 12. April 2023).
41Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden, wenn das Verwaltungsgericht wie im vorliegenden Fall den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
42Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bedeutet dies, dass bei der Erlassung der Ersatzentscheidung die Verwaltungsbehörden und auch das Verwaltungsgericht selbst an die vom Verwaltungsgericht im aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden sind. Eine Ausnahme bildet (lediglich) der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage. Die schon vor der Erlassung bestehende Sachlage ist indessen von der Rechtskraft der Entscheidung erfasst und bindet Gerichte und Behörden gleichermaßen, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (vgl. VwGH 25.4.2024, Ra 2023/22/0093, mwN).
43 Im Revisionsfall war das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 12. April 2023 von der Rechtsanschauung getragen, dass angesichts des unstrittigen Umfangs der begehrten Auskunft (Dokumente im Ausmaß von mindestens 2.000 A Seiten) die Auskunft nicht durch Einsichtstermine, bei denen die Anfertigung von Fotos und Kopien dieser Dokumente nicht zulässig war, gewährt werden kann. Änderungen des im vorliegenden Zusammenhang insbesondere durch den Umfang der begehrten Auskunft bestimmten und vom Verwaltungsgericht festgestellten maßgeblichen Sachverhalts sind im Revisionsverfahren nicht vorgebracht worden oder sonst hervorgekommen.
44Durch diese Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes war die Behörde im fortgesetzten Verfahren daher gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, die begehrte Auskunft nicht in der genannten, sondern in einer anderen, für die Erteilung der Auskunft geeigneten Form zu gewähren.
45Das Verwaltungsgericht war im angefochtenen Erkenntnis ebenfalls an seine Rechtsanschauung gebunden, dass die begehrte Auskunft nicht durch Einsichtstermine, bei denen die Anfertigung von Fotos und Kopien nicht zulässig ist, erteilt werden könne. Schon aus diesem Grund hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis den Bescheid der Behörde, mit welchem der Antrag des Revisionswerbers auf Bescheiderlassung mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass die begehrte Information durch die Gewährung eben solcher Einsichtstermine bereits vollständig erteilt worden sei, zu Recht wegen eines Verstoßes gegen § 28 Abs. 5 VwGVG aufgehoben.
46 Auf die weitere Begründung des Verwaltungsgerichtes, warum der für die Zurückweisung von der Behörde herangezogene Grund auch bei einer Beurteilung anhand der Bestimmungen des Wiener Auskunftspflichtgesetzes nicht vorliege, kommt es daher im Revisionsverfahren nicht mehr an.
47 Weil das angefochtene Erkenntnis daher auf einer tragfähigen von der revisionswerbenden Behörde nicht bekämpftenAlternativbegründung (Verletzung der Verpflichtungen aus § 28 Abs. 5 VwGVG) beruht, kommt es für die Entscheidung des Revisionsfalles auf die Beantwortung der in der Revision der Behörde für ihre Zulässigkeit geltend gemachten Rechtsfragen nicht an (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei einer tragfähigen Alternativbegründung VwGH 10.4.2025, Ra 2023/03/0133 bis 0134, mwN).
48 2.3. In der Revision der Behörde werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Ihre Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
49Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 3 Z 2 und § 51 VwGG iVm § 1 Z 3 lit. a VwGHAufwandersatzverordnung 2014. Zwar hat der Mitbeteiligte selbst gegen das angefochtene Erkenntnis Revision (protokolliert zu Ra 2025/03/0053) erhoben; er hat diese Revision jedoch auf andere Revisionsgründe gestützt und vertritt in seiner Revision eine der Rechtsansicht der revisionswerbenden Behörde entgegengesetzte Rechtsansicht. Damit liegt hier nicht der Fall vor, dass der Mitbeteiligte gleichgerichtete rechtliche Interessen wie die revisionswerbende Behörde vertritt oder sich deren Revision gewissermaßen „angeschlossen“ hat. Vielmehr vertreten der Mitbeteiligte (und Revisionswerber zu Ra 2025/03/0053) und die revisionswerbende Behörde (und Mitbeteiligte zu Ra 2025/03/0053) in ihren Revisionen jeweils rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenlage des jeweils anderen Revisionswerbers (vgl. VwGH 10.10.2018, Ra 2017/03/0061 bis 0062, Rn. 13).
3. Zur Revision des Zweitrevisionswerbers
50 Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG ist (unter anderem) das objektive Rechtsschutzinteresse an der Kontrolle der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof (Beschwer). Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene verwaltungsgerichtliche Handeln vom Antrag des Revisionswerbers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages das Verwaltungsgericht den Revisionswerber durch seine Entscheidung belastet (vgl. etwa VwGH 14.2.2023, Ra 2020/13/0107, mwN).
51 Der Zweitrevisionswerber räumt im Hinblick auf seine Beschwer zwar ein, dass das angefochtene Erkenntnis im Wesentlichen in seinem Sinn ausgegangen sei. Er sei aber dadurch beschwert, dass es das Verwaltungsgericht unterlassen habe, den gewünschten Rechtszustand „näher auszuführen“. Um der rechtsrichtigen Anwendung des Gesetzes zum Durchbruch zu verhelfen, hätte das Verwaltungsgericht angesichts der „beharrlichen“ und „gezielten Verweigerung“ der Behörde ergänzend aussprechen müssen, dass dem Zweitrevisionswerber die Dokumente in elektronischer Form zu übermitteln seien. Damit werde lediglich das gesetzlich gebotene Ergebnis vom Verwaltungsgericht determiniert, nicht aber die Art und Weise, wie dieses Ziel umzusetzen sei.
52 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Verwaltungsgericht den Bescheid der Behörde, mit welchem der Antrag des Zweitrevisionswerbers auf Bescheiderlassung über die begehrte Auskunft zurückgewiesen wurde, auf. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass entgegen der Auffassung der Behörde die Auskunft in der von ihr vorgeschlagenen Form, welche der Zweitrevisionswerber ablehnte, nicht vollständig erteilt worden sei. Der Zweitrevisionswerber kann durch ein Erkenntnis diesen Inhalts und daher auch durch das Unterlassen des von ihm begehrten weiteren Ausspruches nicht beschwert sein.
53 3.5. Die Revision des Zweitrevisionswerbers war daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ebenfalls gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 11. September 2025
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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