Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revisionen des S B in S, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen 1.) die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 26. Jänner 2024, Zl. LVwG 411 8/2024 R11, betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, sowie 2.) das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 6. März 2024, Zl. LVwG 411 8/2024 R11, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Dezember 2023 wurde dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für die Klasse AM für die Dauer von sechs Monaten (gerechnet ab der Zustellung des Bescheides) gemäß u.a. § 7 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 iVm. § 26 Abs. 2a Führerscheingesetz (FSG) entzogen (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde der Revisionswerber auf die Verpflichtung hingewiesen, den Führerschein unverzüglich abzugeben (Spruchpunkt II.). Zudem erfolgte die Anordnung einer Nachschulung für verkehrsauffällige Verkehrsteilnehmer (Spruchpunkt III.). Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt IV.).
2 Mit der erstangefochtenen Entscheidung vom 26. Jänner 2024 wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides vom 18. Dezember 2023 (betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde) ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
3 Mit dem zweitangefochtenen Erkenntnis vom 6. März 2024 wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die übrigen Spruchpunkte des Bescheides vom 18. Dezember 2023 ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht ebenfalls für unzulässig.
4 Gegen die beiden Entscheidungen richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen, die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden.
5 Zur Revision gegen das zweitangefochtene Erkenntnis (Ra 2024/11/0070):
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. VwGH 16.10.2024, Ra 2024/11/0110).
9In der Zulässigkeitsbegründung wird eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, der zufolge gemäß § 52 Abs. 1 AVG ein Sachverständigenbeweis dann aufzunehmen sei, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen sei oder wenn zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse nötig seien.
10 Damit wird schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil die allein maßgebliche Zulässigkeitsbegründung zur Begründung des Verwaltungsgerichts, weshalb gegenständlich von der Einholung des vom Revisionswerber beantragten Sachverständigengutachtens abzusehen gewesen sei, keinerlei konkrete Ausführungen enthält.
11Das Verwaltungsgericht ging davon aus, im Zusammenhang mit der (auf Basis von Zeugenaussagen getroffenen und der Annahme der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinn von § 7 Abs. 3 Z 3 FSG zugrunde gelegten) Feststellung, der Revisionswerber sei mit einem Moped über eine Strecke von mindestens 200 Metern mit einem Bein auf dem Sattel kniend und das andere Bein nach hinten gestreckt in einem „Wheelie“ gefahren, sei kein besonderes (sachverständiges) Fachwissen erforderlich. Ob es tatsächlich möglich sei, auf die beschriebene Art und Weise einen „Wheelie“ zu fahren, sei insbesondere eine Frage der Geschicklichkeit des Lenkers. Im Übrigen sei es auch möglich, mit einem nicht motorisierten Fahrrad nur auf dem Hinterreifen zu fahren. Bereits deshalb sei auch der Einwand des Revisionswerbers, ein Moped sei für die Durchführung eines „Wheelies“ nicht ausreichend „motorisiert“, nicht überzeugend.
12Dass das Verwaltungsgericht mit dieser Beurteilung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, legt die Zulässigkeitsbegründung, die bezogen auf die revisionsgegenständliche Konstellation lediglich behauptet, das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens wäre der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellung entgegengestanden, nicht konkret dar (zur fehlenden Notwendigkeit der Aufnahme eines Sachverständigenbeweises, wenn die Beantwortung der in Rede stehenden Fragen keine besonderen Fachkenntnisse voraussetzt, vgl. etwa VwGH 14.9.1995, 94/06/0064; VwGH 14.9.2021, Ra 2021/06/0117).
13 Somit erweist sich die Revision gegen das zweitangefochtene Erkenntnis mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 BVG als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
14Zur Revision gegen die erstangefochtene Entscheidung (Ra 2024/11/0069):
15Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet, zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt - wie im gegenständlichen Fall - unmissverständlich ausgeführt, so ist er auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht mehr zugänglich (VwGH 17.9.2018, Ra 2018/11/0180, mwN).
16Mit der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts in der Hauptsache (siehe das dem Revisionswerber nach seinen Angaben am 7. März 2024, und somit bereits vor Erhebung der Revision gegen die erstangefochtene Entscheidung [Postaufgabe am 8. März 2024], zugestellte zweitangefochtene Erkenntnis) wird ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos (zum nachträglichen Wegfall des Rechtsschutzinteresses sowie zur Klaglosstellung im Revisionsverfahren vgl. VwGH 30.1.2015, Ra 2014/02/0174; VwGH 5.3.2018, Ro 2017/17/0023; siehe ferner VwGH 3.10.2023, Ra 2023/12/0093).
17Vor diesem Hintergrund ist auf Basis des Vorbringens des Revisionswerbers zum Revisionspunkt, bei dem es sich zudem im Wesentlichen - da damit Verfahrensmängel (insbesondere eine Verletzung der Verhandlungspflicht) sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung behauptet werden - um Revisionsgründe gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG (vgl. etwa VwGH 8.6.2022, Ra 2022/11/0093, mwN) handelt, eine Rechtsverletzung im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG nicht ersichtlich. Was die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechts im Zusammenhang mit § 13 Abs. 3 VwGVG anbelangt und der Revisionswerber eine Aufhebung oder Abänderung der behördlichen Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 3 VwGVG vermisst, ist ergänzend festzuhalten, dass sich diese Bestimmung an die Behörde und nicht an das Verwaltungsgericht richtet (vgl. VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0354, Rn. 17).
18 Schon aus den genannten Gründen erweist sich die Revision gegen die erstangefochtene Entscheidung mangels tauglicher Darlegung der Verletzung eines subjektiven Rechts - ohne dass auf die Frage der Zulässigkeit der Revision aus dem Blickwinkel des Art. 133 Abs. 4 B VG einzugehen war - als nicht zulässig.
19Folglich war auch die zu Ra 2024/11/0069 protokollierte Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 16. Dezember 2024
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