Ra 2014/02/0174 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Mit dem Ende eines Beschwerdeverfahrens (nunmehr Revisionsverfahrens) ist die Beschwerde (nunmehr Revision) erledigt und besitzt auch eine gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuerkannte aufschiebende Wirkung keine Wirkung mehr (vgl. B 28. Oktober 2004, 2001/09/0030). Jedenfalls mit der Entscheidung des UVS in der Hauptsache wird ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (vgl. E 20. Dezember 1995, 95/03/0288). Nach dieser ohne weiteres auf das Verfahren vor den VwG übertragbaren Rechtsprechung ist die revisionswerbende Finanzmarktaufsichtsbehörde in Bezug auf die vorliegende Revision (gegen den Beschluss des BVwG, mit dem der Beschwerde an das BVwG aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde) klaglos gestellt, weil das BVwG mit E vom 23. Dezember 2014 der Beschwerde der mitbeteiligten Partei Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid behoben hat.