Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Mag. M, vertreten durch Mag. Ingo Weber, Rechtsanwalt in 6060 Hall in Tirol, Sparkassengasse 1, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18. April 2023, LVwG 2023/37/0982 4, betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Tirol), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss
Spruch
gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 und Abs. 5 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 8. März 2023, mit dem die Revisionswerberin „mit Wirkung vom 13. März 2023“ von Amts wegen an die Mittelschule Reichenau versetzt wurde, wobei sie von der Verpflichtung zur Unterrichtserteilung entbunden und ihr zugleich der Dienstauftrag zum Einsatz als Beratungslehrerin an allgemeinbildenden Pflichtschulen der Bildungsregion Mitte (Schwerpunkt Sprache) erteilt wurde, und mit dem einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ab. Die Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache behielt sich das Verwaltungsgericht vor.
2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag des Revisionswerbers hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Diese Bestimmungen sind gemäß § 30 Abs. 5 VwGG auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden.
4 Vorliegend macht die Revisionswerberin mit näherer Begründung im Wesentlichen geltend, ihr drohe ein unverhältnismäßiger Nachteil, wenn die mit Wirkung vom 13. März 2023 bescheidmäßig angeordnete Versetzung weiterhin aufrecht bliebe. Zwingende öffentliche Interessen stünden einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
5 Mit diesem Vorbringen übersieht die Revisionswerberin jedoch, dass gegenständlich nur über die aufschiebende Wirkung der Revision, nicht jedoch über jene der noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Beschwerde zu entscheiden ist. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision wäre für die Revisionswerberin aber nichts gewonnen, weil damit lediglich jener Rechtszustand hergestellt würde, der vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses bestanden hatte. Da der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 19 Abs. 6 LDG 1984 keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. VwGH 28.6.2000, 2000/12/0013, mwN), kann die Revision das von ihr angestrebte gegenteilige Ergebnis auch nicht im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erreichen.
Wien, am 11. Juli 2023