JudikaturVwGH

Ra 2023/12/0093 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
03. Oktober 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag. a Nussbaumer Hinterauer und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision der Mag. M Z in A, vertreten durch Mag. Ingo Weber, Rechtsanwalt in 6060 Hall in Tirol, Sparkassengasse 1, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18. April 2023, LVwG 2023/37/0982 4, betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Tirol), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

1 Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 8. März 2023 wurde die Revisionswerberin „mit Wirkung vom 13. März 2023“ von Amts wegen an die Mittelschule Reichenau versetzt, wobei sie von der Verpflichtung zur Unterrichtserteilung entbunden und ihr zugleich der Dienstauftrag zum Einsatz als Beratungslehrerin an Allgemeinbildenden Pflichtschulen der Bildungsregion Mitte (Schwerpunkt Sprache) erteilt wurde. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ausgeschlossen.

2 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. April 2023 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol diese Beschwerde hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig. Die Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache behielt sich das Verwaltungsgericht vor.

3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Mit Erkenntnis vom 19. Juli 2023 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 8. März 2023 auch in der Hauptsache als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.

5 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/01/0306, mwN).

6 Im Revisionsfall ist durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über die Beschwerde der Revisionswerberin in der Hauptsache deren Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf den hier angefochtenen Beschluss über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der nunmehr erledigten Beschwerde gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol weggefallen (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation VwGH 28.4.2015, Ra 2014/02/0023).

7 Das Verfahren war daher nach Anhörung der Revisionswerberin die dazu keine Äußerung erstattete gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

8 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an die Revisionswerberin gemäß § 55 VwGG nicht vor. Der Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist im Revisionsfall nicht gegeben. Somit kann nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Aufwandersetz zuerkannt werden.

Wien, am 3. Oktober 2023

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