JudikaturVwGH

Ra 2023/12/0093 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juli 2023

Nichtstattgebung - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol, mit dem die Revisionswerberin von Amts wegen an die Mittelschule R versetzt wurde, wobei sie von der Verpflichtung zur Unterrichtserteilung entbunden und ihr zugleich der Dienstauftrag zum Einsatz als Beratungslehrerin an allgemeinbildenden Pflichtschulen der Bildungsregion Mitte (Schwerpunkt Sprache) erteilt wurde, und mit dem einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ab. Die Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache behielt sich das Verwaltungsgericht vor. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Gegenständlich ist nur über die aufschiebende Wirkung der Revision, nicht jedoch über jene der noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Beschwerde zu entscheiden ist. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision wäre für die Revisionswerberin aber nichts gewonnen, weil damit lediglich jener Rechtszustand hergestellt würde, der vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses bestanden hatte. Da der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 19 Abs. 6 LDG 1984 keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. VwGH 28.6.2000, 2000/12/0013, mwN), kann die Revision das von ihr angestrebte gegenteilige Ergebnis auch nicht im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erreichen.

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