JudikaturBFG

RV/7104081/2024 – BFG Entscheidung

Entscheidung
29. September 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 5. Juni 2024 gegen den Bescheid vom 7. Mai 2024 über die Rückforderung/Anrechnung- Familienbeihilfe (FB)- Kinderabsetzbetrag (KG) des ***FA*** für den Zeitraum Nov. 2023 - Apr. 2024, SVNR: ***1***, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid wird gemäß § 279 BAO aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Das Finanzamt Österreich (kurz: Finanzamt, FA) erließ den streitgegenständlichen Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung, dass es sich beim Foundation Course v. WIFI NÖ, den seine Tochter im gegenständlichen Zeitraum besucht hat, um keine berufsspezifische Ausbildung handelt, deren Absolvierung zur Ausübung eines bestimmten Berufes befähigt. Das Sammeln von Erfahrungen oder Aneignen eines bestimmten Wissensstandes könne für sich allein nicht als Berufsausbildung gewertet werden. Da im Anschluss das Grafikdesign-Studium nicht aufgenommen, sondern ein Lehramtsstudium begonnen worden sei, müsse die Familienbeihilfe für die Tochter des Bf. ab November 2023 zurückgefordert werden.

Die Ansicht des Finanzamtes im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren beim Finanzamt (dokumentiert in dem in diesem Verfahren bekämpfte Bescheid sowie in der diesbezüglichen abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 15. Oktober 2024) ergibt sich zusammengefasst aus dem Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlagebericht) des Finanzamtes vom 28.11.2024, welcher dem Beschwerdeführer (Bf.) nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde, wie folgt:

"Strittig ist, ob der Kurs der Tochter des Beschwerdeführers eine Berufsausbildung iSd FLAG darstellt. Stellungnahme: Gem § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Da das FLAG keine nähere Umschreibung des Begriffes Berufsausbildung enthält, muss auf die Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Gem VwGH fallen unter den Begriff Berufsausbildung alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen, ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl zB VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050 oder VwGH 26.6.2001, 2000/14/0192).

Der Argumentation des Bf. im Vorlageantrag, dass der "Foundation Course" "für den Berufseinstieg als Assistent/in in kreativwirtschaftliche Branchen (Werbung, Marketing, Kreativagenturen u.ä.) qualifiziert", ist entgegenzuhalten, dass die ständige Rechtsprechung sowie Literatur "eine fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten/eines konkreten Berufes zu erlangen" fordert (vgl Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, Rz 35). Lt Homepage wird für den Kurs als "Vorbereitungslehrgang für gestalterische Studiengänge der New Design University" geworben, sowie ua als "Entscheidungssicherheit für die richtige Studienwahl". All das spricht entgegen eine Berufsausbildung iSd FLAG, da nicht zu erkennen ist, für welchen spezifischen Beruf die Ausbildung tatsächlich verwendet werden kann. Es wird daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw die Entscheidung auszusetzen, da eine Amtsrevision betreffend BFG 6.9.2024, RV/3100187/2024, anhängig ist, die sich mit der gleichen Rechtsfrage beschäftigt."

Im Beschwerdeverfahren führte der Bf. im Wesentlichen aus wie folgt:" "Foundation Course" ist bereits für sich genommen, eine Berufsausbildung. Das Finanzamt begründet die Beschwerdevorentscheidung damit, dass es sich beim "Foundation- Course" nicht um eine Berufsausbildung handle. Dies ist insofern unrichtig, als aus der Ausbildungsbestätigung des WIFI hervorgeht, dass der "Foundation Course" "für den Berufseinstieg als Assistent/in in kreativwirtschaftliche Branchen. (Werbung, Marketings Kreativagenturen, udgl. qualifiziert". Insofern werden in dem Kurs fachliche Qualifikationen vermittelt, die meiner Tochter ermöglichen, einen Beruf in dem Feld ausüben zu können. Mangelnde Aufnahme eines Grafikdesign-Studiums im Anschluss ändert nichts am Anspruch auf Familienbeihilfe während des ernsthaften Betreibens des "Foundation Course" Hätte meine Tochter nach ihrer Ausbildung im "Foundation Course" ein Grafik-Design-Studium begonnen, hätte ihr nach Ansicht des Finanzamts offenbar Familienbeihilfe zugestanden. Das Finanzamt begründet die Rückforderung von Familienbeihilfe damit, dass meine Tochter "seit Wintersemester 2024 [...]. jedoch anstatt eines Grafikdesignstudiums ein Lehramtsstudium betreibt. Es ist jedoch, wie ich im Folgenden ausführe, unzulässig, aus der späteren Studienwahl nachträglich einen mangelnden Familienbeihilfenanspruch während des "Foundation Course" abzuleiten.Das Bundesfinanzgericht hat in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass Familienbeihilfe während des Besuchs des "Foundation Course" zusteht (BFG 14.6.2021, RV/7101587/2019). Im damals verfahrensgegenständlichen Fall hat die Tochter des Beschwerdeführers den "Foundation Course" besucht, hat dann aber die Abschlussprüfung nur mit "bestanden" absolviert und ist dann nicht mehr zum Aufnahmeverfahren für einen Studienplatz an der New Design University in St. Pölten angetreten, sondern hat stattdessen ein Studium der deutschen Philologie begonnen. Das BFG führte in diesem Fall aus: In zusammenfassender Betrachtung wird daher im Streitfall den Erfordernissen sowohl eines ernstlichen Bemühens um einen Ausbildungserfolg als auch einer zeitlichen Inanspruchnahme, die ihrem Umfang nach über den Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privatem Interesse hinausgeht, entsprochen. Der im Streitzeitraum absolvierte, der Prüfungsvorbereitung für eine Aufnahme an der New Design University dienende Kurs stellte somit eine Berufsausbildung dar. Dass die Tochter des Bf. mangels entsprechender Beurteilungsnote, das angestrebte Studium schließlich nicht einschlug, steht dem Beschwerdevorbringen, auch im Sinne der gebotenen ex ante-Betrachtung, nicht entgegen" (BFG 14.6.2021, RV/7101587/2019).Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts kommt es also darauf an, ob sich jemand ernstlich um den Ausbildungserfolg bemüht und ob der. Besuch des Kurses die betreffende Person so in Anspruch nimmt, dass dies über ein rein privates Interesse hinausgeht. Dass nach Abschluss des Kurses tatsächlich das ursprünglich ins Auge gefasste Design-Studium begonnen wird, ist hingegen keine zwingende Voraussetzung. Meine Tochter besuchte im Wintersemester 2023/24 erfolgreich den "Foundation Course". Sie hat die Zwischenprüfung abgelegt und wurde daher zum zweiten Semester zugelassen. Im Sommersemester 2024 besuchte sie unverändert den "Foundation Course", verwendete also ihre Zeit auf diese Vollzeitausbildung (20 Wochenstunden Präsenzunterricht und 20 Stunden Selbststudium/Übungsprojekte). Am 18. Juni 2024 hat sie ihre Abschlussprüfung über den "Foundation Course" mit Erfolg absolviert. Die Entscheidung meiner Tochter, sich zum Lehramtsstudium für die Primarstufe voranzumelden, hat nichts daran geändert, dass sie ernsthaft und mit viel Engagement den "Foundation Course" besucht hat. Es war ja auch vorab nicht gesichert, ob sie die Eignungsfeststellung für das Lehramtsstudium überhaupt positiv besteht. Meine Tochter war zeitlich von dem "Foundation Course" umfassend in Anspruch genommen und bemühte sich ernstlich um den Ausbildungserfolg, sie ist dementsprechend auch zur Abschlussprüfung im Juni 2024 angetreten und hat diese erfolgreich absolviert. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts schadet es für den Beihilfenanspruch im Zeitraum des "Foundation Course" in einem solchen Fall nicht, vom ursprünglichen Zukunftsplan eines Design-Studiums abzugehen. Notwendige Ex-Ante-Betrachtung In der bereits zitierten Entscheidung des Bundesfinanzgerichts betont dieses, dass 'die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, [...] laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 27.9.2012, 2010/16/0084 und die darin angeführte Judikatur) anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten [ist]. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat (§ 10 Abs. 2 FLAG 1967)'. Bei der Beurteilung, ob der Anspruch auf Familienbeihilfe für den Anspruchszeitraum gegeben ist, ist grundsätzlich eine ex-ante-Prüfung vorzunehmen!' (BFG 14.6.2021, RV/7101587/2019). Selbst wenn sich also im Nachhinein herausstellt, dass eine Person nach der Absolvierung des "Foundation Course" doch kein Design-Studium angehängt hat, ist es unzulässig, die Familienbeihilfe, die während des "Foundation Course" bezogen wurde, zurückzufordern, solange WÄHREND des Besuchs des "Foundation Course" die Voraussetzungen für einen Bezug von Familienbeihilfe vorlagen. Laut Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts kommt es hierbei auf das ersichtliche ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungserfolg und die zeitliche Inanspruchnahme an. Im Fall meiner Tochter lag daher jedenfalls sowohl im Wintersemester 2023/24 als auch im Sommersemester 2024 ein Anspruch auf Familienbeihilfe vor."

Weiters brachte der Bf. am 4.4.2025 (Postaufgabestempel) in Reaktion auf den o.a. Vorlagebericht des Finanzamtes zusammenfassend noch folgende Stellungnahme ein:"Das Finanzamt geht in seinem Vorlagebericht lediglich auf mein Argument ein, dass der "Foundation Course" für den Berufseinstieg in kreativwirtschaftlichen Berufen qualifiziert. Darüber hinaus habe ich in meiner Beschwerde und meinem Vorlageantrag ausführlich vorgebracht, dass meine Tochter ihre Zeit umfassend und mit viel Engagement auf den "Foundation Course" verwendete (20 Wochenstunden Präsenzunterricht und 20 Stunden Selbststudium/Übungsprojekte) und diesen dementsprechend erfolgreich abgeschlossen hat. Weiters habe ich auch vorgebracht, dass für die Beurteilung, ob eine Berufsausbildung vorliegt, notwendigerweise eine ex-ante-Betrachtung anzulegen ist. Für mein ausführliches Vorbringen zu Sachverhalt und rechtlicher Argumentation verweise ich auf meine Beschwerde und meinen Vorlageantrag."

Zu der Amtsrevision betreffend vom Finanzamt im Vorlagebericht genanntem Verfahren BFG 6.9.2024, RV/3100187/2024 ist mittlerweile ein Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (kurz: VwGH) ergangen (vgl. VwGH 24. März 2025, Ra 2024/16/0072-5). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die unten im Erwägungsteil dieses Erkenntnisses angeführte Begründung des angeführten Beschlusses des VwGH hingewiesen.

Dieser VwGH-Beschluss wurde vom Bundesfinanzgericht dem Finanzamt vorgehalten, worauf das Finanzamt den ursprünglich im o.a. Vorlagebericht gestellten Antrag auf Abweisung der Beschwerde bzw. auf Aussetzung des Verfahrens bis zum Ergehen eben dieser genannten VwGH-Entscheidung dahingehend abänderte, dass in Ansehung dieses VwGH-Beschlusses nunmehr vom Finanzamt Österreich eine Stattgabe beantragt wurde.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Das Gericht bezieht sich mangels widerstreitender Sachverhaltselemente auf das oben im Wesentlichen wiedergegebene verwaltungsbehördliche Geschehen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz (kurz: FLAG) 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 220/2021 (kurz: idgF):(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,a) für minderjährige Kinder,b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

In Folge des bereits angeführten diesbezüglichen Vorhalts der Richterin des Bundesfinanzgerichts vom 4. September 2025 an das Finanzamt Österreich mit Übermittlung des VwGH-Beschlusses Ra 2024/16/0072-5 vom 24.3.2025 zur Kenntnisnahme, hat das Finanzamt Österreich mit Eingabe vom 4. September 2025 nunmehr den Antrag gestellt, der Beschwerde stattzugeben, und dies folgendermaßen begründet:Lt VwGH Ra 2024/16/0072-5 vom 24.3.2025 (Besuch des Vorbereitungslehrganges für den Design Founda on Kurs) kann auch die Vorbereitungszeit für eine Aufnahmeprüfung dem Grunde nach als Berufsausbildung angesehen werden. Dass, wie im gegenständlichen Fall, ex post betrachtet schließlich ein anderes Studium betrieben wird, bei dem der Zusammenhang zu dem Vorbereitungskurs fehlt, ändert lt VwGH nichts an der nach seiner Rechtsprechung vorzunehmenden ex ante Betrachtung. Auch wurde bereits ausgesprochen, dass die Qualifikation einer Tätigkeit als Berufsausbildung nicht von der weiteren Berufslaufbahn abhängt.

Dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) liegt die verfahrensrechtliche Ausgestaltung zugrunde, dass die monatlich gewährte Familienbeihilfe (grundsätzlich auf Grund eines Antrags - § 10 Abs. 1 FLAG) so lange geleistet wird, als ein Anspruch besteht (§ 10 Abs. 2 FLAG). Daraus folgt, dass Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich ex ante zu prüfen sind (vgl. für viele VwGH 3.9.2020, Ra 2020/16/0033, mwN). Der mit näherer Begründung getroffenen Feststellung des Bf., wonach die Tochter des Bf. zum damaligen Zeitpunkt (während des Kurses) ernsthaft und zielstrebig auf ein Designstudium hingearbeitet habe, wurde im Verwaltungsverfahren damals (Anmerkung: mittlerweile wegen des Beschlusses VwGH 24. März 2025, Ra 2024/16/0072-5 vom Finanzamt Österreich geänderte Rechtsmeinung und demgemäß vom Finanzamt Österreich beantragte Stattgabe der Beschwerde) im Wesentlichen damit entgegengetreten, dass die Tochter des Bf. - ex post betrachtet - schließlich ein anderes Studium, nämlich ein Lehramtsstudium, betrieben habe. Dass kein Zusammenhang zwischen dem "Vorbereitungskurs" und dem weiteren Studium der Tochter des Bf. (Lehramtsstudium) besteht, ändert nicht das Ergebnis der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorzunehmenden ex ante Betrachtung. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem bereits ausgesprochen, dass die Qualifikation einer Tätigkeit als Berufsausbildung nicht von der weiteren Berufslaufbahn abhängt (vgl. etwa Verwaltungsgerichtshof Ra 2024/16/0072-5, 24. März 2025, VwGH 20.2.2025, Ra 2023/16/0114, mit Verweis auf VwGH 18.11.2009, 2008/13/0015, zur Einstufung der Tätigkeit von Rechtspraktikanten). Insofern zeigt die Anerkennung des beschwerdegegenständlichen Lehrgangs als Ausbildung keinen Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf.

Insgesamt ist daher im Sinne des Antrages des Finanzamtes Österreich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spruchgemäß zu entscheiden (VwGH 24. März 2025, Ra 2024/16/0072-5).

Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision)

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da der gegenständliche Beschluss der Gesetzeslage sowie der oben angeführten Rspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.

Wien, am 29. September 2025