Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch Mag. Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Servitengasse 5/17, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2024, W244 2284394 1/13E, betreffend Akteneinsicht (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Bundesverwaltungsgerichts), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Zurückweisung des an den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde) gerichteten Antrags des Revisionswerbers auf Einsicht „in alle Akten bzw. Aktenteile in Bezug auf die gegen [Revisionswerber] erstattete Disziplinaranzeige (...), in alle diesbezüglichen Aktenvermerke und Niederschriften über allfällige Telefonate und Besprechungen sowie in den diesbezüglichen Schrift- und E Mail Verkehr“.
Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
5Eine Auseinandersetzung mit der bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Recht auf Akteneinsicht die Parteistellung in einem von einer Verwaltungsbehörde geführten, auf individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung gerichteten bzw. auf Bescheiderlassung abzielenden Verwaltungsverfahren voraussetzt (vgl. etwa VwGH 4.12.2009, Ra 2019/12/0065, mwN), findet im Zulässigkeitsvorbringen nicht statt.
6 Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, dass ein Recht auf Akteneinsicht nicht schon dann besteht, wenn die die Akteneinsicht begehrende Person in einem anderen Verfahren Partei ist und die Geltendmachung oder Verteidigung ihrer Interessen in diesem Verfahren die Kenntnis der Akten erfordert (VwGH 27.5.2009, 2009/04/0104 u.a., mwN).
7 Demnach wird in diesem Zusammenhang weder mit den Ausführungen zum Recht auf Einsicht in den eigenen Personalakt noch dazu, wo auch nach dem Revisionsvorbringen die einzusehen begehrten Aktenstücke gerade nicht im Personalakt einliegen sollennoch mit jenen zu dem gegen den Revisionswerber (von einer anderen Behörde) geführten Disziplinarverfahren eine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt (siehe überdies VwGH 30.3.2016, Ra 2016/09/0011, zur fehlenden Parteistellung der Dienstbehörde im Disziplinarverfahren).
8Das vom Revisionswerber zitierte Erkenntnis (VwGH 24.3.2021, Ra 2018/13/0062) trägt seine Argumentation - auch abgesehen vom nicht vergleichbaren Sachverhalt - nicht, wird doch auch in diesem mit weiterem Nachweis aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass Schritte, die lediglich die Einleitung eines behördlichen Verfahrens (durch eine andere Behörde) anregen, eine Akteneinsicht nicht begründen können.
9Die Relevanz des ferner gerügten Entfalls einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wird nicht aufgezeigt. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist nämlich insbesondere durchzuführen, wenn es um „civil rights“ oder „strafrechtliche Anklagen“ im Sinn des Art. 6 EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird. Außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC ist es Sache des Revisionswerbers, die Relevanz der unterbliebenen mündlichen Verhandlung aufzuzeigen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0125, mwN).
10 Die nicht weiter konkretisierten Behauptungen der Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrechts oder einer grob fehlerhaften Beurteilung im angefochtenen Erkenntnis zeigen eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG ebenfalls nicht auf (vgl. bereits VwGH 5.9.2024, Ra 2023/09/0164).
11Der in der Revision ferner enthaltenen Anregung auf Anfechtung des § 106 BDG 1979 beim Verfassungsgerichtshof war schon mangels Präjudizialität dieser Bestimmung für eine Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag nicht näherzutreten.
12 Die Revision war somit wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahrenund damit im Sinn des § 39 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGG ohne die beantragte mündliche Verhandlung zurückzuweisen.
Wien, am 13. Dezember 2024