JudikaturVwGH

Ra 2016/09/0011 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. März 2016

§ 8 AVG kommt nach dem Einleitungssatz von § 65 Abs. 1 Krnt GdBedG 1992 in Disziplinarverfahren nur dann zur Anwendung, "sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist". Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut von § 62 Krnt GdBedG 1992 sind Parteien im Disziplinarverfahren der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Es ergibt sich kein Anzeichen dafür, dass diese Aufzählung nicht taxativ sondern bloß demonstrativ wäre. § 65 Abs. 4 Krnt GdBedG 1992 sieht (nur) eine Zustellung des Beschlusses der Disziplinarkommission über die Durchführung eines Disziplinarverfahrens an die Dienstbehörde vor. Bezüglich des Vorliegens einer Parteistellung im Verfahren vor dem VwG ist aus dieser Norm nichts zu gewinnen. Eine ähnliche Situation ist in Disziplinarverfahren nach dem BDG 1979 gegeben: Hat hier die Dienstbehörde die Disziplinaranzeige (wie auch im vorliegenden Fall) oder die Selbstanzeige einmal an die Disziplinarkommission weitergeleitet, so verliert sie - in Bezug auf die der Anzeige zugrundeliegenden Dienstpflichtverletzungen - ihre eigene Zuständigkeit; sie kann nur mehr im Auftrag der Disziplinarkommission tätig werden. Vor dem Hintergrund der - im Zusammenhalt mit § 65 Abs. 1 Krnt GdBedG 1992 - eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 62 Krnt GdBedG 1992 vermag die Revision somit keine Rechtsfragen aufwerfen, denen iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

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