JudikaturVwGH

Ra 2019/09/0125 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 2020

Der Anwendungsbereich des Art. 6 MRK setzt voraus, dass Gegenstand des Verfahrens die Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage selbst ist. Das ist bei Oppositionseinwendungen, die sich gegen die Durchsetzung einer bereits rechtskräftig festgelegten Geldstrafe richten, nicht der Fall.

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