§ 106 Parteien — BDG 1979
Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.
In §106 BDG 1979 ist die Parteistellung im Disziplinarverfahren taxativ geregelt und auf den Beschuldigten und den Disziplinaranwalt beschränkt. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kommt zudem der belangten Behörde…
…ist somit nur gegeben, wenn der Österreichischen Post AG bzw. dem Personalamt beim Vorstand der Österreichischen Post AG Parteistellung im vorangegangenen Verfahren zukommt. In §106 BDG 1979 ist die Parteistellung im Disziplinarverfahren taxativ geregelt und auf den Beschuldigten und den Disziplinaranwalt, der gemäß §103 Abs1 BDG 1979 zur Vertretung der dienstlichen…
…201/1996, idF BGBl I 210/2013, zur Disziplinaranwältin für den Bereich der Österreichischen Post AG bestellt und war als solche gemäß §106 BDG 1979 Partei des Disziplinarverfahrens, das der Erlassung des mit der vorliegenden Beschwerde bekämpften Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes voranging. 1.1. Im Zuge dieses Disziplinarverfahrens wurde ein der Österreichischen…
…bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden." 1.3. §106 BDG 1979 lautet wie folgt: "Parteien §106. Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der…
…bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden." 1.1.3. §106 BDG 1979 lautet wie folgt: "Parteien §106. Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der…
…auf (vgl. bereits VwGH 5.9.2024, Ra 2023/09/0164). 11 Der in der Revision ferner enthaltenen Anregung auf Anfechtung des § 106 BDG 1979 beim Verfassungsgerichtshof war schon mangels Präjudizialität dieser Bestimmung für eine Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag nicht näherzutreten. 12 Die Revision war somit wegen Nichtvorliegens der…
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