BundesrechtBundesgesetzeBeamten-Dienstrechtsgesetz 1979§ 106

§ 106Parteien

Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.