§ 106 Parteien
§ 106 Parteien — BDG 1979
§ 106 Parteien — BDG 1979
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1997
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12112477
Zuletzt nach Updates gesucht am
Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.