JudikaturVwGH

Ra 2024/06/0045 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
02. April 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der E H in G, vertreten durch Dr. Annemarie Stipanitz Schreiner, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Zimmerplatzgasse 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 28. Dezember 2023, LVwG 50.39 858/2023 78, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz; mitbeteiligte Partei: S GmbH in G, vertreten durch Mag. Wolfgang Jantscher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Wastiangasse 1; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10. Februar 2023, mit welchem der mitbeteiligten Partei gemäß § 29 Steiermärkisches Baugesetz die Baubewilligung zur Errichtung eines 1 3 geschoßigen Wohngebäudes mit 15 Wohneinheiten, einer Tiefgarage und von Pkw-Abstellplätzen auf näher bezeichneten Grundstücken der KG S nach Maßgabe näher bezeichneter Planunterlagen und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden war, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Baubewilligung aufgrund einer Projektänderung näher bezeichnete Projektunterlagen zugrunde zu legen seien und die Grundstücksbezeichnung zu ändern sei (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde der mitbeteiligten Partei eine Verwaltungsabgabe vorgeschrieben (Spruchpunkt II.) sowie ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei (Spruchpunkt III.).

5 Begründend führte das Verwaltungsgericht soweit für das Revisionsverfahren wesentlich zu der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommenen Projektänderung aus, dass diese in einer Verkleinerung durch Zurückversetzung der ostseitigen Außenwand und Aussparung einer Gebäudeecke im zweiten Obergeschoß bestanden habe und daher im Sinn des § 13 Abs. 8 AVG zulässig sei. Zudem sei das Verwaltungsgericht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet, Projektwerber zu (zulässigen) Projektänderungen aufzufordern, um damit das Projekt zur Gänze den gesetzlich festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen anzupassen und damit etwa einen Versagungsgrund zu beseitigen.

6 Die Revisionswerberin bringt in ihrer Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision vor, das Verwaltungsgericht habe entgegen der ständigen Rechtsprechung, wonach eine die Grenzen überschreitende Antragsänderung als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten sei, der Bauwerberin mehrmals die Möglichkeit zur Vorlage neuer Einreichpläne gegeben (Hinweis auf VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016, und „2014/04/0037; Ra 2017/01/0210“).

7 Weiters sei das Verwaltungsgericht bei der inhaltlichen Prüfung der von der Revisionswerberin erhobenen Einwendungen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es seinem Erkenntnis ein Gutachten zugrunde gelegt habe, welches nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten anzusehen sei, weil es weder eine konkrete Auseinandersetzung mit den bestehenden örtlichen Verhältnissen noch überprüfbare Aussagen enthalte. Es sei auch insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, als es auf die von der Revisionswerberin erhobenen Einwände zur schalltechnischen Stellungnahme nicht eingegangen sei, weil diese nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes für das gegenständliche Verfahren nicht relevant seien.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG zukäme.

8 Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. etwa VwGH 21.12.2023, Ra 2023/06/0220, mwN).

9 Diesen Anforderungen wird die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision, in welcher lediglich auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen wird, nicht gerecht, zumal die Revisionswerberin nicht konkret darlegt, dass der der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihr angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht und inwiefern das Verwaltungsgericht im Revisionsfall dennoch anders entschieden habe.

10 Abgesehen davon sind die von der Revisionswerberin zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes mit dem dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vergleichbar, weil diesen jeweils wesentliche Antragsänderungen zugrunde lagen, während das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis zu dem von der Revisionswerberin in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht bekämpften einzelfallbezogenen Schluss gelangte, dass es sich bei der vorgenommenen Projektänderung nicht um eine wesentliche, sondern um eine im Rahmen des § 13 Abs. 8 AVG zulässige Antragsänderung handelt.

11 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung darüber hinaus ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, genügt dieses Vorbringen mangels näherer Konkretisierung den Anforderungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht, zumal schon nicht konkret unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angegeben wird, von welcher hg. Judikatur das Verwaltungsgericht nach Ansicht der Revisionswerberin abgewichen sein soll (vgl. etwa VwGH 20.6.2023, Ra 2023/06/0104, mwN). Im Übrigen fehlt es auch an der für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln erforderlichen Relevanzdarstellung (vgl. wiederum VwGH 20.6.2023, Ra 2023/06/0104, mwN).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 2. April 2024

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